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Strafgesetzbuch (StGB)

Art. 192 StGB vom 2023

Art. 192 Strafgesetzbuch (StGB) drucken

Art. 192

1 Wer unter Ausnützung der Abhängigkeit einen Anstaltspflegling, Anstaltsinsassen, Gefangenen, Verhafteten oder Beschuldigten veran­lasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu dulden, wird mit Frei­heitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft.

2 Hat die verletzte Person mit dem Täter die Ehe geschlossen oder ist sie mit ihm eine eingetragene Partnerschaft eingegangen, so kann die zuständige Behörde von der Strafverfolgung, der Überweisung an das Gericht oder der Bestrafung absehen.239

239 Fassung gemäss Anhang Ziff. 18 des Partnerschaftsgesetzes vom 18. Juni 2004, in Kraft seit 1. Jan. 2007 (AS 2005 5685; BBl 2003 1288).

Ausnützung der Notlage >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 192 Strafgesetzbuch (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB140080Mehrfache sexuelle Handlungen mit Anstaltspfleglingen etc. Privatklägerin; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Sexuell; Sexuellen; Handlung; Lungen; Handlungen; Berufung; Aussage; Vorinstanz; Geschlechts; Wiesen; Gericht; Geschlechtsverkehr; Urteil; Verteidigung; Aussagen; Einvernahme; Abhängigkeit; Anstalt; Verwiesen; Treffe; Amtlich; Genugtuung; Nötigung
ZHSB110289Drohung etc. und WiderrufAngeklagte; Geschädigte; Angeklagten; Geschädigten; Aussage; Einvernahme; Aussagen; Staatsanwaltschaft; Gericht; Polizei; Amtlich; Urteil; Amtliche; Untersuchung; Drohung; Busse; Zeuge; Geschlagen; Recht; Staatsanwaltschaftliche; Polizeilichen; Tätlichkeit; Vorinstanzliche; Berufung; Rufen; Habe

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
148 IV 57 (6B_567/2020)
Regeste
Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6).
Beschwerde; Abhängigkeit; Beschwerdegegner; Handlung; Sexuellen; Handlungen; Beschwerdegegnerin; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Abhängig; Person; Täter; Ausnützung; Hinweis; Ausnützen; Opfer; Abhängige; Angenehm; Tatbestand; Näher; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kontakt; Betreuer; Anstaltspflegling; Kantons; Entscheidung; Gallen; Annäherung
126 I 68Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK; § 182 StPO/ZH. Heilung einer Gehörsverweigerung; Garantie des unparteiischen Richters; Unvoreingenommenheit. Die Voraussetzungen für die Heilung einer Gehörsverweigerung im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt (E. 2). Keine unzulässige Vorbefassung eines Gerichtes, das sich nach der Hauptverhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt zeigt, das Urteil aussetzt und die Anklage zur (geringfügigen) Verbesserung zurückweist, wie dies von § 182 Abs. 3 StPO/ZH vorgesehen wird (E. 3, 4). Anklage; Beschwerde; Verfahren; Beschwerdeführer; Urteil; Richter; Bezirksgericht; Kassationsgericht; Gericht; Obergericht; Entscheid; Focht; Verfahrens; Fochten; Gehör; Angefochtene; Gehörs; Bundesgericht; Rückweisung; Staatsrechtliche; Garantie; Punkt; Urteils; Kantons; Beschluss; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführers; Vernehmlassung
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