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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Art. 192 LEF dal 2023

Art. 192 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF) drucken

Art. 192

368

Il fallimento è dichiarato d’ufficio, senza preventiva esecuzione, nei casi previsti dalla legge.

368 Nuovo testo giusta il n. I della LF del 21 giu. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 4111; FF 2010 5667).

D. In caso di rinuncia all’ere­dità o di eredità oberata

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 192 Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190003Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der RevisionsstelleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Kostenvorschuss; Meilen; Bundesgericht; Verfahren; Entscheid; Eingabe; Bezirksgericht; Aufschiebende; Obergericht; Kantons; Überschuldung; Geleistete; Einzelgericht; Auferlegt; Zivilkammer; Verfügung; Kostenvorschusses; Urteil; Oberrichter; Verwaltungsrat; Stellungnahme; Geleisteten; Rich; Partei; Obergerichts
ZHPS170163Überschuldungsanzeige / Hinterlage der BilanzKonkurs; Konkursitin; SchKG; Überschuldung; Vorinstanz; Verwaltungsrat; Beschwerde; Entscheid; Überschuldungsanzeige; Zwischenbilanz; Antrag; Ziffer; Konkurseröffnung; Urteil; Bilanz; Generalversammlung; Handelsregister; Aufzuheben; Beschwerdeführerin; Zurückzuweisen; Revision; Voraussetzung; Revidierte; Vorinstanzliche; Konkursgericht; Insolvenz; Erfolgte
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 III 28Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). In der Betreibung gegen den Ehemann für eine auch den Frauenverdienst belastende Steuer ist dieser Verdienst bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote nur nach Massgabe der Beitragspflicht gemäss Art.192 ZGB als Einnahmequelle des Ehemanns zu berücksichtigen. (Anderung der Rechtsprechung.) Steuer; Ehefrau; Ehemann; Schuld; Arbeitserwerb; Sondergut; Mannes; Betreibung; Schuldner; Sondergutsschuld; Verdienst; Schuldners; Anspruch; Einkommen; Erwerb; Entscheid; Lohnpfändung; Verdienste; Recht; Leistungen; Berechnung; Belastende; Beiträge; Notbedarf; Beitrags; Treffende; Gläubiger; Lohnquote; Steuerforderung; Pfändbaren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, BollerBasler Kommentar SchKG2010
Alexander Brunner Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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