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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 192 SchKG vom 2023

Art. 192 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 192

360

Der Konkurs wird ohne vorgängige Betreibung von Amtes wegen eröffnet, wenn es das Gesetz so vorsieht.

360 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

D. Gegen eine ausgeschlagene oder über­schuldete Erbschaft >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 192 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS190003Überschuldungsanzeige / Ersatzvornahme der RevisionsstelleBeschwerde; Beschwerdeführerin; Konkurs; Kostenvorschuss; Meilen; Bundesgericht; Verfahren; Entscheid; Eingabe; Bezirksgericht; Aufschiebende; Obergericht; Kantons; Überschuldung; Geleistete; Einzelgericht; Auferlegt; Zivilkammer; Verfügung; Kostenvorschusses; Urteil; Oberrichter; Verwaltungsrat; Stellungnahme; Geleisteten; Rich; Partei; Obergerichts
ZHPS180131NachlassstundungBeschwerde; Nachlass; Erfahre; SchKG; Beschwerdeführer; Recht; Konkurs; Schuldner; Gesuch; Nachlassverfahren; Entscheid; Vorinstanz; Provisorische; Nachlassstundung; Noven; Verfahren; Betreibung; Wohnsitz; Schweiz; öffnung; Vorinstanzlich; Betreibungs; Vorinstanzliche; Konkurseröffnung; Zeitpunkt; Gläubiger; Vorinstanzlichen; Beschwerdeführers
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
80 III 28Lohnpfändung (Art. 93 SchKG). In der Betreibung gegen den Ehemann für eine auch den Frauenverdienst belastende Steuer ist dieser Verdienst bei der Berechnung der pfändbaren Lohnquote nur nach Massgabe der Beitragspflicht gemäss Art.192 ZGB als Einnahmequelle des Ehemanns zu berücksichtigen. (Anderung der Rechtsprechung.) Steuer; Ehefrau; Ehemann; Schuld; Arbeitserwerb; Sondergut; Mannes; Betreibung; Schuldner; Sondergutsschuld; Verdienst; Schuldners; Anspruch; Einkommen; Erwerb; Entscheid; Lohnpfändung; Verdienste; Recht; Leistungen; Berechnung; Belastende; Beiträge; Notbedarf; Beitrags; Treffende; Gläubiger; Lohnquote; Steuerforderung; Pfändbaren

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Brunner, BollerBasler Kommentar SchKG2010
Alexander Brunner Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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