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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 192 OR de 2022

Art. 192 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 192

1 Le vendeur est tenu de garantir l’acheteur de l’éviction qu’il souffre, dans la totalité ou dans une partie de la chose vendue, en raison d’un droit qui appartenait à un tiers déjà lors de la conclusion du contrat.

2 Si l’acheteur connaissait les risques d’éviction au moment de la con­clusion du con­trat, le vendeur n’est tenu que de la garantie qu’il a expressément promise.

3 Toute clause qui supprime ou restreint la garantie est nulle si le ven­deur a inten­tionnellement dissimulé le droit appartenant au tiers.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 192 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB160043ForderungKlagten; Beklagten; Kommission; Fahrzeug; Partei; E-Mail; Berufung; Recht; Verkauf; Beweis; Vertrag; Klägers; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Parteien; Kommissionsvertrag; Zeuge; Bruder; Porsche; Mail-Adresse; Verkaufs; E-Mail-Adresse; Fahrzeuges; Rechnung; Zusammenhang
ZHHG150007ForderungGrundstück; Irrtum; Recht; Vertrag; Recht; Grundbuch; Grundstücks; Vertrags; Kaufvertrag; Sachverhalt; Grundlage; Beklagten; Bundesgericht; Bewusst; Parteien; Zungsrecht; Urteil; Pflanz; Überbaubarkeit; Vorstellung; Notar; Bundesgerichts; Benützungsrecht; Gewährleistung; Kommentar; Grundlagenirrtum; Klage

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 II 455Verkauf eines Patents. Auswirkung der Patentnichtigkeit auf die Gültigkeit des Vertrags. 1. Haftung des Verkäufers nach den Regeln über die Entwehrung auch bei Nichtigkeit des Patents wegen fehlender gewerblicher Anwendbarkeit der Erfindung oder Ungültigkeit des Kaufvertrags? - Frage offengelassen (E. 2). 2. Zulässigkeit einer Vertragsabrede, mit welcher der Käufer das Risiko mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit der Erfindung übernimmt (E. 3). Patent; Patente; Gewerblich; Vertrag; Erfindung; Gewerbliche; Patents; Gültig; Risiko; Nichtigkeit; Vertrags; Anwendbarkeit; Nichtig; Haftung; Zahlung; Nichtigerklärung; Käufer; Klagte; Rechtsprechung; Gewerblicher; Urteil; Widerklage; Veräusserer; Prüfung; Gültigkeit; Rechtsgültigkeit; Vertraglich; TROLLER; Klage
100 II 24Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt. Vergleich; Urteil; Streit; Recht; Parzelle; Verkäufer; Kantonsgericht; Gewährleistung; Käufer; Clausen; Partei; Margaretha; Gerichtliche; Prozesses; Gericht; Erben; Klagte; Parteien; Materiell; Holzer; Entscheid; Verfahren; Moritz; Entscheidung; Berufung; Beklagten; Müsse; Gerichtlichen; Vorinstanz; Alleineigentum
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