1 The seller is obliged to transfer the purchased goods to the buyer free from any rights enforceable by third parties against the buyer that already exist at the time the contract is concluded.
2 Where on conclusion of the contract the buyer was aware of the existence of such rights, the seller is not bound unless by any express warranty given.
3 Any agreement to exclude or limit the warranty obligation is void if the seller has intentionally omitted to mention the right of a third party.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | LB160043 | Forderung | Klagten; Beklagten; Kommission; Fahrzeug; Partei; E-Mail; Berufung; Recht; Verkauf; Beweis; Vertrag; Klägers; Vorinstanz; Urteil; Betreibung; Parteien; Kommissionsvertrag; Zeuge; Bruder; Porsche; Mail-Adresse; Verkaufs; E-Mail-Adresse; Fahrzeuges; Rechnung; Zusammenhang |
ZH | HG150007 | Forderung | Grundstück; Irrtum; Recht; Vertrag; Recht; Grundbuch; Grundstücks; Vertrags; Kaufvertrag; Sachverhalt; Grundlage; Beklagten; Bundesgericht; Bewusst; Parteien; Zungsrecht; Urteil; Pflanz; Überbaubarkeit; Vorstellung; Notar; Bundesgerichts; Benützungsrecht; Gewährleistung; Kommentar; Grundlagenirrtum; Klage |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
111 II 455 | Verkauf eines Patents. Auswirkung der Patentnichtigkeit auf die Gültigkeit des Vertrags. 1. Haftung des Verkäufers nach den Regeln über die Entwehrung auch bei Nichtigkeit des Patents wegen fehlender gewerblicher Anwendbarkeit der Erfindung oder Ungültigkeit des Kaufvertrags? - Frage offengelassen (E. 2). 2. Zulässigkeit einer Vertragsabrede, mit welcher der Käufer das Risiko mangelnder gewerblicher Verwertbarkeit der Erfindung übernimmt (E. 3). | Patent; Patente; Gewerblich; Vertrag; Erfindung; Gewerbliche; Patents; Gültig; Risiko; Nichtigkeit; Vertrags; Anwendbarkeit; Nichtig; Haftung; Zahlung; Nichtigerklärung; Käufer; Klagte; Rechtsprechung; Gewerblicher; Urteil; Widerklage; Veräusserer; Prüfung; Gültigkeit; Rechtsgültigkeit; Vertraglich; TROLLER; Klage |
100 II 24 | Teilweise Entwehrung. 1. Art. 192 Abs. 1 OR. Gewährleistungspflicht des Verkäufers, der sich als Alleineigentümer einer Parzelle ausgibt. 2. Art. 193 Abs. 1 und 2 OR. Ein gerichtlicher Vergleich, den der Käufer mit dem Dritten abschliesst, ist kein Prozessergebnis im Sinne dieser Bestimmungen. 3. Art. 194 Abs. 1 OR. Pflichten des Käufers, der das Recht des Dritten während eines hängigen Prozesses anerkennt. | Vergleich; Urteil; Streit; Recht; Parzelle; Verkäufer; Kantonsgericht; Gewährleistung; Käufer; Clausen; Partei; Margaretha; Gerichtliche; Prozesses; Gericht; Erben; Klagte; Parteien; Materiell; Holzer; Entscheid; Verfahren; Moritz; Entscheidung; Berufung; Beklagten; Müsse; Gerichtlichen; Vorinstanz; Alleineigentum |