1 Hat keine der Parteien ihren Wohnsitz, ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder ihren Sitz in der Schweiz, so können sie durch eine Erklärung in der Schiedsvereinbarung oder in einer späteren Übereinkunft Rechtsmittel gegen Schiedsentscheide vollständig oder teilweise ausschliessen; auf eine Revision gemäss Artikel 190a Absatz 1 Buchstabe b kann nicht verzichtet werden. Die Übereinkunft bedarf der Form gemäss Artikel 178 Absatz 1.166
2 Haben die Parteien eine Anfechtung der Entscheide vollständig ausgeschlossen und sollen die Entscheide in der Schweiz vollstreckt werden, so gilt das New Yorker Übereinkommen vom 10. Juni 1958167 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche sinngemäss.
166 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
167 SR 0.277.12
XI. Hinterlegung und Vollstreckbarkeitsbescheinigung168168 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | RT140097 | Rechtsöffnung | Recht; öffnung; Rechtsöffnung; Partei; Provisorische; Vorinstanz; Parteien; Beklagten; Verfahren; Beschwerde; Schiedsklausel; Vertrag; SchKG; Vereinbarung; Rechtsöffnungsverfahren; Forderung; Parteientschädigung; Betreibung; Verzicht; Sport; Provisorischen; Abtretung; Basler; Kommentar; Verfügung; Schuldner; Gläubiger; Entschädigung; Schweiz |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BEZ.2019.24 (AG.2019.801) | Einsprache nach Art. 278 SchKG (Arrest-Nr. A.2018.124) | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Schweiz; Arrest; Beschwerdegegnerin; Zivilgericht; Forderung; Entscheid; Schiedsgericht; Werden; Genügen; Genügend; Agreement; Partei; Vereinbarung; Gemacht; Genügende; Parteien; Gemäss; Arrestforderung; Schreiben; Genügenden; Gericht; Geltend; Worden; Verfahren; Forderungen; Diesem; Escrow; Agreements |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
143 III 589 (4A_53/2017) | Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Verzicht auf Rechtsmittel (Art. 192 Abs. 1 IPRG); Schicksal des subsidiär gestellten Revisionsgesuchs. Zusammenfassung der sich aus Art. 192 Abs. 1 IPRG ergebenden Grundsätze und Auslegung des Begriffs "appeal" nach Massgabe dieser Grundsätze (E. 2.1). Prüfung der umstrittenen Verzichtsklausel (E. 2.2 und 2.3). Entdeckt eine Partei vor Ablauf der Beschwerdefrist einen Ausstandsgrund gegen den Einzelschiedsrichter oder eines der Mitglieder des Schiedsgerichts, kann sie diesen nicht mit einem Revisionsgesuch geltend machen, wenn die Parteien nach Massgabe von Art. 192 Abs. 1 IPRG gültig auf eine Anfechtung des Entscheids verzichtet haben (E. 3.2). Wie wäre die Frage zu beurteilen bei Entdeckung eines Ausstandsgrunds nach Ablauf der Beschwerdefrist? Frage offengelassen (E. 3.1). | Cours; Recours; Partie; Parties; Droit; Sentence; Arbitral; Clause; Appel; Arbitrage; Arrêt; Exclu; Consid; Tribunal; Comme; Civil; Appeal; D'arbitrage; Révision; Contre; Matière; Volonté; International; Motif; Appeal; Renonciation; Tribunal; être; appeal; été |
143 III 157 (4A_475/2016) | Art. 389 ff. ZPO; interne Schiedsgerichtsbarkeit; Rechtsmittelverzicht. Zulässigkeit des Verzichts auf die Beschwerde nach Erlass des internen Schiedsentscheids (E. 1.2). | Beschwerde; Recht; Rechtsmittel; Beschwerdeführerin; Partei; Beschwerdegegnerin; Verzicht; Schiedsentscheid; Parteien; Intern; Erheben; Wille; Urteil; Interne; Entscheid; Willen; Entschieden; Schiedsentscheids; Verzichte; Recht; Gültig; Bundesgericht; Vertreter; Internen; Entscheids; Schiedsgericht; Verzichten; Rechtsmittelverzicht; Wortlaut; Erlass |