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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 192 DBG vom 2021

Art. 192 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 192 Untersuchungsmassnahmen gegen am Verfahren nicht beteiligte Dritte

1 Die Untersuchungsmassnahmen gegenüber den am Verfahren nicht beteiligten Dritten richten sich nach den Artikeln 19–50 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes vom 22. März 19741. Die vorläufige Festnahme nach Artikel 19 Absatz 3 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes ist ausgeschlossen.

2 Die Artikel 127–129 betreffend die Bescheinigungs-, Auskunfts- und Meldepflicht Dritter bleiben vorbehalten. Die Verletzung dieser Pflichten kann durch die ESTV mit Busse nach Artikel 174 geahndet werden. Die Busse muss vorgängig angedroht werden.

3 Die nach den Artikeln 41 und 42 des Verwaltungsstrafrechtsgesetzes als Zeugen einvernommenen Personen können zur Herausgabe der in ihrem Besitz befindlichen sachdienlichen Unterlagen und sonstigen Gegenstände aufgefordert werden. Verweigert ein Zeuge die Herausgabe, ohne dass einer der in den Artikeln 168, 169, 171 und 172 StPO2 genannten Gründe zur Zeugnisverweigerung vorliegt, so ist er auf die Strafandrohung von Artikel 292 des Strafgesetzbuches3 hinzuweisen und kann gegebenenfalls wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung dem Strafrichter überwiesen werden.4


1 SR 313.0
2 SR 312.0
3 SR 311.0
4 Fassung zweiter Satz gemäss Anhang 1 Ziff. II 19 der Strafprozessordnung vom 5. Okt. 2007, in Kraft seit 1. Jan. 2011 (AS 2010 1881; BBl 2006 1085).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
A-592/2016VerrechnungssteuerBeschwerde; Schwerdeführerin; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Darlehen; Darlehens; Steuer; Recht; Leistung; Urteil; Recht; Konto; Bundes; Beweis; Stellung; Stellungnahme; Vorinstanz; Überweisung; Verrechnungssteuer; Einvernahme; Akten; Geldwerte; Gesellschaft; Verfahren; Betrag; BVGer; Erfolgte; Verfahren
A-550/2016VerrechnungssteuerBeschwerde; Beschwerdeführer; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Recht; Steuer; Urteil; Recht; Leistung; Gesellschaft; Bundes; Vorinstanz; Verrechnungssteuer; Darlehen; Akten; Einvernahme; Verfahren; Verfahren; Vorliegen; Stellung; Schuld; BVGer; Darlehens; Person; Beweis; Stellungnahme; Geldwerte

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BP.2011.28Amtshandlung (Art. 27 Abs. 1 und 3 VStrR).Beschwerde; Verfahren; Schlussbericht; Recht; Untersuchung; Bericht; Verfahrens; Bundesstrafgericht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdeführer; Entscheid; Beschwerdekammer; Bundesstrafgerichts; Akten; Antrag; Verwaltung; Anträge; Gehör; Gesellschaft; Be­schwerde; Stellen; Partei; Einstellung; Kollektivgesellschaft; Beschwerdeentscheid; Direktor; Ergänzung; Eidgenössische

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Andreas Donatsch Kommentar zum Schweizerischen Steuerrecht2008
DONATSCH, MAEDER Kommentar zum schweizerischen Steuerrecht2000
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