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Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO)

Art. 191 ZPO vom 2023

Art. 191 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) drucken

Art. 191

Parteibefragung

1 Das Gericht kann eine oder beide Parteien zu den rechtserheblichen Tatsachen befragen.

2 Die Parteien werden vor der Befragung zur Wahrheit ermahnt und darauf hinge­wiesen, dass sie mit einer Ordnungsbusse bis zu 2000 Franken und im Wiederho­lungsfall bis zu 5000 Franken bestraft werden können, wenn sie mutwillig leugnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 191 Schweizerische Zivilprozessordnung (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLZ220014Unterhalt (vorsorgliche Massnahmen)Recht; Berufung; Unterhalt; Unterhalts; Beklagten; Vorinstanz; Unentgeltliche; Partei; Entscheid; Betreuung; Verfahren; Camper; Ziffer; Unterhaltsbeiträge; Parteien; Einkommen; Abänderung; Pensum; Schuld; Unentgeltlichen; Gericht; Campervan; Kinder; Urteil; Schuldner; Verfügung; Rechtsbeistand; Rechtsanwalt; Schuldneranweisung
ZHLC210010EhescheidungKinder; Beklagten; Partei; Läge; Parteien; Unterhalt; Unterhalts; Klägers; Berufung; Vorinstanz; Betreuung; Liegenschaft; Recht; Urteil; Bezahlen; Überschuss; Ziffer; Darlehen; Urteils; Rechtskraft; Phase; Anschlussberufung; Eltern; Barbedarf; Beträgt; Unterhaltsbeitrag; Wohnkosten; Barunterhalt; Terrecht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSZB.2018.37 (AG.2019.338)Forderung aus Arbeitsvertrag (BGer 4A_285/2019 vom 18. November 2019)Berufung; Arbeit; Berufungskläger; Beweis; Zivilgericht; Hätte; Berufungsbeklagte; Partei; Arbeitszeit; Stunde; Zusätzlich; Zusätzliche; Fahrer; Stunden; Hätten; Berufungsklägers; Behauptet; Touren; Gelten; Entscheid; Überstunden; Zivilgerichts; Arbeitnehmer; Können; Klage; Zusätzlichen; Zeugen; PostLogistics; Beantragte; Pausen
BSZB.2018.14 (AG.2018.814)Forderung aus Darlehen Berufung; Berufungskläger; Berufungsklägerin; Darlehen; Darlehens; Berufungsbeklagte; Darlehensvertrag; Worden; Berufungsbeklagten; Zivilgericht; Werden; Entscheid; Unterschrift; Auszahlung; Darlehensvertrags; Vertrag; Dokument; Welche; Zahlung; Darlehenssumme; Erstinstanzlich; Zwischen; Bestätigt; Geltend; Ausführungen; Erstinstanzliche; Erstinstanzlichen; Zahlungen; Partei; Schriftlich
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 297 (5A_256/2016)Art. 28 und 28a Abs. 1 Ziff. 3 ZGB; Persönlichkeitsverletzung durch Mitwirkung an einer Medienkampagne. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 42 Abs. 2 und Art. 423 OR sowie Art. 85 ZPO; Substanziierung des Gewinnherausgabeanspruchs. Art. 28a Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 49 OR sowie Art. 152, 157 und 168 Abs. 1 lit. f ZPO; Nachweis erlittener seelischer Unbill. Zu den Voraussetzungen, unter denen die Beteiligung an einer Medienkampagne einer übermässigen Einmischung in die Individualität des Betroffenen gleichkommt und eine widerrechtliche Persönlichkeitsverletzung darstellt, die sich auch durch ein öffentliches Informationsinteresse nicht rechtfertigen lässt (E. 6). Zum (Neben-)Anspruch auf Auskunft und Rechnungslegung, der dem Verletzten mit Blick auf die Substanziierung seines (nach Massgabe von Art. 42 Abs. 2 OR zu schätzenden) Gewinnherausgabeanspruchs zusteht (E. 8). Zur Tauglichkeit von Parteiverhör und Beweisaussage als Beweismittel im Streit um die infolge der Persönlichkeitsverletzung erlittene seelische Unbill (E. 9). Beschwerde; Medien; Beschwerdeführer; Gewinn; Beweis; Recht; Handelsgericht; Persönlichkeit; Bericht; Berichte; Recht; Beschwerdegegnerin; Beschwerdegegnerinnen; Anspruch; Persönlichkeitsverletzung; Urteil; Verletze; Gewinnherausgabe; Interesse; Medienkampagne; Vorinstanz; Berichterstattung; Beschwerdeführers; Klagt; Partei; Gewinns; Rechnung; Klagte; Rechnungslegung
141 III 265Art. 128 und 206 ZPO; Ordnungsbusse im Schlichtungsverfahren. Darf die Schlichtungsbehörde eine Partei für ihr Nichterscheinen zur Schlichtungsverhandlung gestützt auf Art. 128 ZPO mit Ordnungsbusse bestrafen? Vorliegend ist die Verhängung von Ordnungsbussen jedenfalls mangels vorgängiger Androhung unzulässig (E. 3-5). Schlichtung; Partei; Ordnungsbusse; Zivilprozessordnung; Beschwerde; Verfahren; Schlichtungsverhandlung; Verfahren; Schlichtungsbehörde; Nichterscheinen; Parteien; Schlichtungsstelle; Schlichtungsverfahren; Säumnis; Disziplinarisch; Beschwerdeführer; Urteil; ZPO; Bundesgericht; Entscheid; Disziplinarische; Beklagten; Recht; Gericht; Hinweis; Prozessual; ZPO

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
HEINRICH ANDREAS MÜLLER Kommentar, Zü- rich2011
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