Qualora il perito venga meno ai suoi obblighi o non li adempia per tempo, chi dirige il procedimento può:
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | BKBES.2016.120 | Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt Bern | Beschwerde; Beschwerdeführer; Bericht; Patient; Arztbericht; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Verfügung; Stationär; Lebensgefahr; Therapie; Schädelhirntrauma; Stationäre; Auftrag; Aufwand; Müsse; Berichte; Bewusstlosigkeit; Messen; Kantons; Patienten; Unmittelbar; Rechnung; Unmittelbare; Abgewendet; Beschwerdeführers; Meldung; Kantonsarztamt; Müssen |
GR | SB-06-19 | Widerruf des bedingten Strafvollzugs | Sicht; Schutzaufsicht; Spräsident; Kreispräsident; Berufung; Kantons; Verfahren; Vollzug; Denten; Kantonsgericht; Verfügung; Kantonsgerichts; Präsidenten; Schriftlich; Graubünden; Verfahren; Widerruf; Kreispräsidenten; Recht; Gespräch; Mandat; Termin; Ausschuss; Bedingte; Gehör; Kreisamt; Zahlung; Kantonsgerichtsausschuss; Zahlen |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | BES.2018.55 (AG.2019.117) | Verfügung betreffend Ernennung der Ergänzungsgutachter | Beschwerde; Werden; Verfahren; Staatsanwalt; Verfahrens; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Experte; Gutachten; Experten; Gutachter; Verfügung; Führe; Stellt; Beschwerdeführer; Verfahren; Geburt; Deutsche; Würde; Deutschland; Eingabe; Rechtsvertreter; Gutachtens; Fragen; Stellung; Führt; Verfahrensleiter; Welche; Geburtshilfe; Parteien |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
116 Ia 66 | Art. 6 Ziff. 1 und Art. 64 EMRK, Art. 79 Abs. 1 KV/UR, Art. 191 und 208 StPO/UR und Art. 2 Abs. 1 des Urner Gesetzes über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen vom 4. Mai 1851; Öffentliche Urteilsverkündung. Der Schweizer Vorbehalt zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Ausmass der vorbehaltenen kantonalen Gesetzgebung nicht auf die kantonale Rechtsordnung angewendet werden muss. Das Unterlassen der in Art. 191 Abs. 1 StPO/UR vorgeschriebenen öffentlichen Urteilsverkündung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar, sofern nicht eine der in den Absätzen 2 und 3 derselben Bestimmung genannten Ausnahmen vorliegt. Ein Verzicht der Parteien darf nicht leichthin angenommen werden. | Urteil; Urteils; Öffentlichkeit; Gericht; Urner; Urteilsverkündung; Recht; Parteien; Obergericht; Gesetze; Beschwerde; Gerichtsverhandlungen; Prozessordnung; Bestimmungen; öffentlich; Gesetzgebung; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorbehaltenen; Angefochtene; Landrats; Kantonale; FROWEIN/PEUKERT; Verzicht; Urteilseröffnung; WILDHABER; Schriftlich; Verkünden; Verkündet |