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Criminal Procedure Code (CrimPC)

Art. 191CrimPC from 2020

Art. 191 Criminal Procedure Code (CrimPC) drucken

Art. 191 Neglect of duty

If an expert witness fails to fulfil his obligations or does not do so in time, the director of proceedings may:

a.
impose a fixed penalty fine;
b.
revoke their instructions without paying the expert a fee for any work carried out.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 191 Criminal Procedure Code (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOBKBES.2016.120Entschädigung für Arztbericht und Meldung an das Kantonsarztamt BernBeschwerde; Beschwerdeführer; Bericht; Patient; Arztbericht; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Verfügung; Stationär; Lebensgefahr; Therapie; Schädelhirntrauma; Stationäre; Auftrag; Aufwand; Müsse; Berichte; Bewusstlosigkeit; Messen; Kantons; Patienten; Unmittelbar; Rechnung; Unmittelbare; Abgewendet; Beschwerdeführers; Meldung; Kantonsarztamt; Müssen
GRSB-06-19Widerruf des bedingten StrafvollzugsSicht; Schutzaufsicht; Spräsident; Kreispräsident; Berufung; Kantons; Verfahren; Vollzug; Denten; Kantonsgericht; Verfügung; Kantonsgerichts; Präsidenten; Schriftlich; Graubünden; Verfahren; Widerruf; Kreispräsidenten; Recht; Gespräch; Mandat; Termin; Ausschuss; Bedingte; Gehör; Kreisamt; Zahlung; Kantonsgerichtsausschuss; Zahlen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2018.55 (AG.2019.117)Verfügung betreffend Ernennung der ErgänzungsgutachterBeschwerde; Werden; Verfahren; Staatsanwalt; Verfahrens; Schweiz; Staatsanwaltschaft; Experte; Gutachten; Experten; Gutachter; Verfügung; Führe; Stellt; Beschwerdeführer; Verfahren; Geburt; Deutsche; Würde; Deutschland; Eingabe; Rechtsvertreter; Gutachtens; Fragen; Stellung; Führt; Verfahrensleiter; Welche; Geburtshilfe; Parteien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
116 Ia 66Art. 6 Ziff. 1 und Art. 64 EMRK, Art. 79 Abs. 1 KV/UR, Art. 191 und 208 StPO/UR und Art. 2 Abs. 1 des Urner Gesetzes über die Öffentlichkeit der Landrats- und Gerichtsverhandlungen vom 4. Mai 1851; Öffentliche Urteilsverkündung. Der Schweizer Vorbehalt zu Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat zur Folge, dass das Öffentlichkeitsprinzip im Ausmass der vorbehaltenen kantonalen Gesetzgebung nicht auf die kantonale Rechtsordnung angewendet werden muss. Das Unterlassen der in Art. 191 Abs. 1 StPO/UR vorgeschriebenen öffentlichen Urteilsverkündung stellt eine formelle Rechtsverweigerung dar, sofern nicht eine der in den Absätzen 2 und 3 derselben Bestimmung genannten Ausnahmen vorliegt. Ein Verzicht der Parteien darf nicht leichthin angenommen werden.
Urteil; Urteils; Öffentlichkeit; Gericht; Urner; Urteilsverkündung; Recht; Parteien; Obergericht; Gesetze; Beschwerde; Gerichtsverhandlungen; Prozessordnung; Bestimmungen; öffentlich; Gesetzgebung; Beschwerdeführer; Entscheid; Vorbehaltenen; Angefochtene; Landrats; Kantonale; FROWEIN/PEUKERT; Verzicht; Urteilseröffnung; WILDHABER; Schriftlich; Verkünden; Verkündet
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