1 Während des Dienstes ist der Arrest in der Regel sofort und ohne Unterbrechung zu vollziehen, sobald die Disziplinarstrafverfügung rechtskräftig ist.
2 Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant kann in Härtefällen, oder wenn er dies aus dienstlichen Gründen für notwendig erachtet, den Vollzug der Arreststrafe ausnahmsweise unterbrechen oder aufschieben. Dabei ist es unzulässig, den Vollzug auf einen Urlaub oder die Zeit nach dem Dienst zu verschieben.
3 Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant sorgt für die medizinische Betreuung des Arrestanten. Er bestimmt einen für den Vollzug der Arreststrafe verantwortlichen Offizier oder Unteroffizier.
4 Kader haben die Strafe womöglich in Räumen zu verbüssen, die von den Arrestlokalen der Truppe getrennt sind.
5 Kann der Arrest bis zum Ende des Dienstes nicht vollständig vollzogen werden, so vollzieht die Militärbehörde des Wohnsitzkantons den verbleibenden Teil nach Artikel 192.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB210585 | Mehrfache Schändung etc. | Gerin; Vatklägerin; Privatklägerin; Schuldig; Schuldigte; Beschuldigte; Beschuldigten; Recht; Vorinstanz; Berufung; Verteidigung; Aussage; Rungen; Aussagen; Freiheit; Urteil; Zustand; Gerinnen; Genugtuung; Lässlich; Sexuell; Privatklägerinnen; Spuren; Rechtskraft; Sexuellen; Berufungsverhandlung; Unentgeltlich; Freiheitsberaubung; Unentgeltliche |
ZH | SB220090 | Vergewaltigung | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Habe; Sexuellen; Habe; Frage; Erklärte; Berufung; Aussagen; Gezogen; Versucht; Verteidigung; Nicht; Schildert; Opfer; Amtlich; Staat; Einvernahme; Shirt; Drehen; Vergewaltigung; Amtliche; Verbal; Vorinstanz; Gedreht; Gewalt |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
BS | SB.2020.44 (AG.2021.169) | sexuelle Handlungen mit einem Kind sowie sexuelle Nötigung (BGer 6B_551/2021) | Berufung; Berufungskläger; Mutter; Aussage; Sexuelle; Seiner; Urteil; Erfahren; Werden; Halten; Kinder; Seinem; Gemäss; Weiter; Täter; Handlung; Aussagen; Sexuellen; Dieser; Welche; Bereits; Stellt; Gewesen; Weitere; Gericht; Hätte; Handlungen; Schuld; Seinen; Stehen |
BS | BES.2020.182 (AG.2020.579) | Verfahrenseinstellung | Beschwerde; Beschwerdeführerin; Sexuell; Staatsanwaltschaft; Beschuldigte; Unfähig; Sexuelle; Verfahrens; Sexuellen; Handlung; Werden; Gericht; Verfügung; Gemäss; September; Widerstand; Sodass; Diskussion; Appellationsgericht; Erfüllt; Nötigung; Erhoben; Strafverfahren; Mittels; Tatbestand; Entscheid; Beschuldigten; Bezüglich; Schändung; Bundesgericht |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
146 IV 153 (6B_1265/2019) | Regeste Art. 189 ff., Art. 187 StGB ; Konkretisierung der Rechtsprechung zum Schutz der sexuellen Freiheit von Kindern, insbesondere zur Zwangssituation bei der Ausübung psychischen Drucks durch einen nahestehenden Täter; Bestätigung der Rechtsprechung zur Konkurrenz zwischen den sexuellen Nötigungstatbeständen und sexuellen Handlungen mit Kindern. In Fällen, in denen ein "Nein" eines Kindes zu sexuellen Handlungen nicht zu erwarten ist, weil es diese noch nicht einordnen kann, ist der Tatbestand der Schändung einschlägig. Eine allein altersbedingte Urteilsunfähigkeit ist nur zurückhaltend anzunehmen. Für den Zeitpunkt des Endes der Urteilsunfähigkeit sind die Umstände des Einzelfalles entscheidend. Auf die Festlegung einer fixen Altersgrenze ist weiterhin zu verzichten (E. 3.5.3). | Täter; Sexuellen; Handlung; Handlungen; Kindes; Urteil; Fähig; Wille; Zwang; Willen; Freiheit; Kinder; Zwangssituation; Opfer; Alter; Nötigung; Urteilsunfähigkeit; Situation; Täters; Rechtsprechung; Willensbildung; Kindern; Persönlichkeit; Mehrfachen; Recht; Tatbestände; Geheimnis; Hinweis; Abhängig |
133 IV 49 (6S.171/2006) | Ausnützung der Notlage bzw. Abhängigkeit (Art. 193 StGB); sexuelle Nötigung (Art. 189 StGB); Schändung (Art. 191 StGB). Angriffe auf die sexuelle Freiheit und Ehre; Systematik des Gesetzes (E. 4). Eine physiotherapeutische Behandlung begründet in der Regel keine Abhängigkeit im Sinne von Art. 193 StGB (E. 5). Der Therapeut, der seine Patientin über den Behandlungsinhalt täuscht und unvermittelt eine sexuelle Handlung an ihr vornimmt, begeht keine sexuelle Nötigung nach Art. 189 StGB (E. 6). Die Patientin ist zum Widerstand unfähig im Sinne von Art. 191 StGB, wenn sie aufgrund ihrer besonderen Körperlage den Angriff des Therapeuten auf ihre geschlechtliche Integrität nicht erkennen kann und überraschenderweise durch diesen sexuell missbraucht wird (Bestätigung der Rechtsprechung; E. 7). | Patient; Beschwerde; Widerstand; Patientin; Nötigung; Sexuel; Abhängigkeit; Behandlung; Sexuell; Handlung; Unfähig; Beschwerdeführer; Massage; Sexuellen; Therapeut; Täter; Vertrauen; Beschwerdegegnerin; Widerstandsunfähig; Notlage; Urteil; Widerstandsunfähigkeit; Vorinstanz; Therapeuten; Vagina; Angriff; Abhängigkeitsverhältnis; Übergriff; Opfer |
Autor | Kommentar | Jahr |
Ulrich Weder | Kommentar StGB | 2018 |