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Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR)

Art. 191 OR de 2022

Art. 191 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) drucken

Art. 191

1 Le vendeur qui n’exécute pas son obligation répond du dommage causé de ce chef à l’acheteur.

2 L’acheteur peut, en matière de commerce, se faire indemniser du dommage repré­senté par la différence entre le prix de vente et le prix qu’il a payé de bonne foi pour remplacer la chose qui ne lui a pas été livrée.

3 Si la vente porte sur des marchandises cotées à la bourse ou ayant un prix courant, l’acheteur peut se dispenser d’en acquérir d’autres et réclamer, à titre de dommages-intérêts, la différence entre le prix de vente et le cours du jour au terme fixé pour la livraison.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 191 Loi fédérale complétant le Code civil suisse (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHNP180001ForderungBerufung; Vorinstanz; Ticket; Beweis; Tickets; Verfahren; Beklagten; Partei; Recht; Klägers; Schaden; Deckungskäufe; Berufungsverfahren; Genüge; Rechnung; Parteien; Genügen; Entscheid; Urteil; Gericht; Rechnungen; Höhe; Genügend; Berufungsbeklagte; Bezirks; Vorinstanzlich; Parteientschädigung; Obergericht; Bezirksgericht
SGBZ.2001.95Entscheid Art. 23 ff., 24 Abs. 1 Ziff. 3, 184 Abs. 1 und 3 OR. Kauf eines Neuwagens gegen Eintausch eines Gebrauchtwagens. Auslegung des Kaufvertrages bezüglich der Frage, ob die Mehrwertsteuer im vereinbarten Kaufpreis bereits enthalten ist oder nicht. Irrtum der Verkäuferin in diesem Punkt verneint. Gültigkeit der Eintauschabrede trotz fehlender Einigung über den Eintauschpreis oder eine entsprechende Berechnungsmethode, da ein "mittlerer Marktwert" objektiv bestimmbar ist. Ermittlung des Eintauschwertes durch Expertise im besonderen Fall (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 27. April 2004, BZ.2001.95). Beklagte; Eintausch; Kläger;Klägerin; Mehrwertsteuer; Vertrag; Beklagten; Anrechnung; Betrag; Kläg; Kaufvertrag; Gebrauchtwagen; Liegen; Jedoch; Berufung; Halten; Zahlung; Einigung; Gelten; Partei; Führt; Dieser; Anrechnungsbetrag; Geltend; Fahrzeug; Neuwagen; Behauptet

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
133 III 257 (4C.180/2005)Kaufvertrag; Wandelung; Schadenersatz; Art. 208 Abs. 2 und 3 OR. Darstellung der Rechtsprechung und Lehre zur Frage, welche Schäden unter Art. 208 Abs. 2 OR fallen (E. 2.1). Grundsätze der Auslegung von Gesetzen (E. 2.4). Art. 208 Abs. 2 OR erfasst Schäden, welche dem Käufer durch Mängel der gelieferten Ware unmittelbar verursacht wurden. Dies ist zu bejahen, wenn der Schaden innerhalb der Kausalkette direkt durch den Mangel und nicht erst durch das Hinzutreten weiterer Schadensursachen hervorgerufen wurde (E. 2.5). Ein Schaden ist nicht bereits deshalb als mittelbare Folge eines Mangels zu qualifizieren, weil er sich erst beim normalen Gebrauch der Sache im Rahmen des üblichen oder vereinbarten Verwendungszwecks auswirkte (E. 3.2). Liefert der Verkäufer dem Käufer kranke Tiere, so stellt der durch die Übertragung der Krankheit verursachte Verlust des Tierbestandes des Käufers unmittelbaren Schaden dar (E. 3.3). Schaden; Mittelbar; Unmittelbar; Mittelbare; Käufer; Mangel; Unmittelbare; Verkäufer; Haftung; Verursacht; Schadens; Lieferung; Schäden; Mangelfolgeschäden; Verschulden; Mittelbarem; Vertrag; Verursachte; Obligationenrecht; Fehlerhafter; Recht; Betreibung; Gesetzgeber; Wandelung; Verursachten; Verkäufers; Ersetzen; Schadensursache
105 II 87Kaufvertrag, Schadenersatz. Art. 191 Abs. 3 OR. Misslingt der Schadensnachweis nach dieser Bestimmung, so kann der Sachverhalt auf Grund allgemeinen Schadenersatzrechtes gewürdigt werden. Art. 42 Abs. 2 OR. Schätzung des Schadens. Schaden; Schadens; Pancommerce; Handelsgericht; Bulgarien; Urteil; Rumänien; Hinweis; Paletten; Beklagten; Marktpreis; Bestellung; Hinweisen; Schadensberechnung; Schadenersatz; Bulgariengeschäft; Käufer; Ausführung; Kopierpapier; Klage; Lieferung; Vorgehen; Richter; Sachverhalt; Schadensnachweis; Bundesrecht; Berufung; Sogenanntes; Maschinen
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