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Code pénal militaire (CPM)

Art. 191 CPM de 2021

Art. 191 Code pénal militaire (CPM) drucken

Art. 191

1 Während des Dienstes ist der Arrest in der Regel sofort und ohne Unterbrechung zu vollziehen, sobald die Disziplinarstrafverfügung rechtskräftig ist.

2 Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant kann in Härtefällen, oder wenn er dies aus dienstlichen Gründen für notwendig erachtet, den Vollzug der Arreststrafe ausnahmsweise unterbrechen oder aufschieben. Dabei ist es unzulässig, den Vollzug auf einen Urlaub oder die Zeit nach dem Dienst zu verschieben.

3 Der unmittelbar vorgesetzte Kommandant sorgt für die medizinische Betreuung des Arrestanten. Er bestimmt einen für den Vollzug der Arreststrafe verantwortlichen Offizier oder Unteroffizier.

4 Kader haben die Strafe womöglich in Räumen zu verbüssen, die von den Arrestlokalen der Truppe getrennt sind.

5 Kann der Arrest bis zum Ende des Dienstes nicht vollständig voll­zogen werden, so vollzieht die Militärbehörde des Wohnsitzkantons den verbleibenden Teil nach Artikel 192.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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