E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Code pénal suisse (CPS)

Art. 190 CPS de 2020

Art. 190 Code pénal suisse (CPS) drucken

Art. 190 2. Atteinte à la liberté et à l’honneur sexuels / Viol

Viol

1 Celui qui, notamment en usant de menace ou de violence, en exerçant sur sa victime des pressions d’ordre psychique ou en la mettant hors d’état de résister, aura contraint une personne de sexe féminin à subir l’acte sexuel, sera puni d’une peine privative de liberté de un à dix ans.

2 ...1

3 Si l’auteur a agi avec cruauté, notamment s’il a fait usage d’une arme dangereuse ou d’un autre objet dangereux, la peine sera la peine privative de liberté de trois ans au moins.2


1 Abrogé par le ch. I de la LF du 3 oct. 2003 (Poursuite des infractions entre conjoints ou partenaires), avec effet au 1er avr. 2004 (RO 2004 1403; FF 2003 1750 1779).
2 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 3 oct. 2003 (Poursuite des infractions entre conjoints ou partenaires), en vigueur depuis le 1er avr. 2004 (RO 2004 1403; FF 2003 1750 1779).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 190 Code pénal suisse (StGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB220033Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes)Digte; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Gutachten; Bundesgericht; Verwahrung; Verteidigung; Kantons; Amtlich; Amtliche; Entschädigung; Berufung; Sinne; Massnahme; Entscheid; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Kammer; Beschwerde; Achtung; Geschädigte; Rechtskraft; Privatklägerin; Begutachtung; Verfahren; Obergericht; Vollzug; Staatsanwaltschaft
ZHSB220090VergewaltigungSchuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Handlung; Handlungen; Habe; Sexuellen; Habe; Frage; Erklärte; Berufung; Aussagen; Gezogen; Versucht; Verteidigung; Nicht; Schildert; Opfer; Amtlich; Staat; Einvernahme; Shirt; Drehen; Vergewaltigung; Amtliche; Verbal; Vorinstanz; Gedreht; Gewalt
Dieser Artikel erzielt 139 Einträge bei den Entscheiden. Wollen Sie mehr Einträge sehen?
Hier geht es zur Registrierung.
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGOH 2011/8Entscheid Art. 1 und 22 Abs. 1 OHG: Anspruch auf Genugtuung nach OHG. Schwere der psychischen Beeinträchtigung nach einem sexuellen Übergriff war ungenügend abgeklärt. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2012, OH 2011/8).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marcel KuhnEntscheid vom 14. Februar 2012in SachenA. ,Rekurrentin,vertreten durch Kinderschutzzentrum St. Gallen, Claudiusstrasse 6, 9006 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des KantonsSt. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendGenugtuungSachverhalt: Rekurrentin; Bericht; Vergewaltigung; Opfer; Gallen; Genugtuung; Kantons; Unbekannte; Anspruch; Verfügung; Untersuch; Psychische; Beeinträchtigung; Recht; Untersuchung; Vorinstanz; Kantonsspital; Gewalt; Unbekannten; Aussagen; Abklärung; Körperliche; Scheide; Vorliegen; Rekurs; Ausführungen; Opferhilfegesetz
BSSB.2021.9 (AG.2021.589)Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung (Beschwerde beim BG hängig)Privatkläger; Privatklägerin; Berufung; Berufungskläger; Schuldig; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Jugendliche; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Jugendlichen; Hätte; Sexuell; Sexuelle; Aussage; Gewesen; Hätten; Berufungsklägers; Kommen; Werden; Gegangen; Welche; Halten; Stellt; Worden; Könne; Handlung; Angabe; Handlungen; Sexuellen
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 IV 434 (6B_888/2017)Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG; Legitimation der Privatklägerschaft zur Beschwerde in Strafsachen; Erfordernis der Teilnahme am Verfahren vor der Vorinstanz. Der Verzicht der berufungsbeklagten Privatklägerschaft auf die freigestellte Anwesenheit an der mündlichen Berufungsverhandlung oder das Stellen von Anträgen im Berufungsverfahren ist nicht als Gleichgültigkeit am Ausgang des Berufungsverfahrens, sondern in dem Sinne zu verstehen, dass die Privatklägerschaft an ihren erstinstanzlichen Anträgen festhält. Die berufungsbeklagte Privatklägerschaft, die im Berufungsverfahren mit ihren erstinstanzlichen Anträgen unterlag, erfüllt die Legitimationsvoraussetzung von Art. 81 Abs. 1 lit. a BGG (E. 1.2). Berufung; Anträge; Beschwerde; Verfahren; Privatkläger; Berufungsverfahren; Privatklägerschaft; Verfahren; Erstinstanzlich; Urteil; Sachen; Anträgen; Erstinstanzliche; Schuldig; Person; Erstinstanzlichen; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Beschuldigte; Entscheid; Recht; Teilnahme; Angefochten; Bundesgericht; Stellung; Verzicht; Angefochtene; Beurteilung
143 IV 49 (6B_646/2016)Art. 97 Abs. 3 StGB, Art. 1 Abs. 2 lit. j und Art. 36 JStG; Jugendstrafverfahren, Ende der Verfolgungsverjährung. Art. 97 Abs. 3 StGB hat entgegen dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 2 lit. j JStG auch im Jugendstrafrecht Gültigkeit. Auch in einem Jugendstrafverfahren tritt die Verjährung nicht mehr ein, wenn vor Ablauf der Verjährungsfrist nach Art. 36 JStG ein erstinstanzliches Urteil ergangen ist (E. 1). Verjährung; Urteil; Recht; Jugendstrafrecht; Verjährungsfrist; Verfahren; Beschwerde; Begangen; Verfahren; E-JStG; Unterbrechung; Ruhen; VE-JStG; Fristen; Erwachsene; Bestimmungen; Erstinstanzliche; Verjährungsfristen; E-StGB; Vergewaltigung; Freiheitsstrafe; Gesetzgeber; Sexuellen; Vorentwurf; Nötigung; Verfolgungsverjährung; Taten; Jugendliche; Kantons; VE-StGB

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
E-3800/2017AsylwiderrufBeschwerde; Beschwerdef; Beschwerdeführer; Recht; Flücht; Flüchtling; Beschwerdeführers; Recht; Enschaf; Flüchtlingseigenschaft; Türkei; Verwerflich; Widerruf; Asylwiderruf; Vorinstanz; Urteil; Schweiz; Aberkennung; Verwerfliche; Verurteilt; Handlung; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Mutter; Staat; Widerhandlung; Rechts; Interesse
E-2730/2017Asyl und WegweisungBeschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Gericht; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Eritrea; Eritreische; Flüchtling; Wegweisungsvollzug; Heimat; Person; Glaubhaft; Ausreise; Vorinstanz; Beschwerdeführers; Nationaldienst; Zumutbar; Verfügung; Verfahren; Desertion; Illegal; Eritreischen; Heimatstaat; Wegweisungsvollzugs; Staat; Rückkehr; Vollzug; Gerichts; Lasse

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BG.2020.14Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO).Kanton; Gerichtsstand; Eschwerdekammer; Geschädigte; Tessin; Beschwerdekammer; Kantons; Behörde; Person; Oberstaatsanwaltschaft; Geschädigten; Behörden; Kantone; Verfahren; StA/TI; Bundesstrafgericht; Gesuch; Staatsanwaltschaft; Vorliegen; Gesetzlichen; Abzuweichen; Zuständig; Taten; Bundesstrafgerichts; Vergewaltigung; Schwerste; Triftige; Tribunal; Gewalt; Beschuldigte
BP.2018.60Verlängerung der Untersuchungshaft (Art. 227 i.V.m. Art. 222 StPO). Abweisung des Haftentlassungsgesuchs (Art. 228 i.V.m. Art. 222 StPO). Amtliche Verteidigung im Beschwerdeverfahren (Art. 132 Abs. 1 lit. b StPO).Beschwerde; Beschwerdeführer; Entscheid; Untersuchung; Vorinstanz; Bundesgericht; Untersuchungshaft; Beschwerdegegnerin; Haftverlängerungsgesuch; Recht; Beschluss; Bundesstrafgericht; Beschwerdekammer; Paginiert; Beilage; Bundesstrafgerichts; Dringend; Verfügung; Akten; Beilageordner; Tatverdacht; Dringende; Lasche; Urteil; Über; Stellung; Verfahren; Gambia; Bundesgerichts
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz