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Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP)

Art. 190 LP de 2023

Art. 190 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (LP) drucken

Art. 190

1 Le créancier peut requérir la faillite sans poursuite préalable:

1.
si le débiteur n’a pas de résidence connue, s’il a pris la fuite dans l’intention de se soustraire à ses engagements, s’il a com­mis ou tenté de commettre des actes en fraude des droits de ses créanciers ou celé ses biens dans le cours d’une poursuite par voie de saisie dirigée contre lui;
2.
si le débiteur sujet à la poursuite par voie de faillite a sus­pendu ses paiements;
3.362

2 Le débiteur qui a une résidence ou un représentant en Suisse est assi­gné à bref dé­lai devant le juge pour être entendu.

362 Abrogé par le ch. I de la LF du 21 juin 2013, avec effet au 1er janv. 2014 (RO 2013 4111; FF 2010 5871).

B. À la demande du débiteur >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 190 Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220208Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungSchuld; Schuldner; Zahlung; Gläubiger; Zahlungs; Schuldnerin; Beschwerde; Forderung; Zahlungseinstellung; Konkurs; Darlehen; Betreibung; Parteien; Vorinstanz; Darlehens; Fähigkeit; SchKG; Zahlungsunfähigkeit; Forderungen; Höhe; Pfäffikon; Bigers; Forderungsprozess; Gesuch; Bezirksgericht; Gläubigers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Konkurseröffnung; Vorgängige
ZHPS220116InsolvenzerklärungKonkurs; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Kurseröffnung; Konkurseröffnung; Schuldner; Vorinstanz; Schulden; Gericht; Gesuch; Biger; Aufl; Gläubiger; Entscheid; Krankenkasse; Verfahren; Betreibung; Anhörung; Schuldners; Anzuhören; Rechtsmissbräuchlich; Wäre; Partei; Insolvenzerklärung; Vorgängige; Geltend; Lohnpfändung; Urteil; Beschwerdeführers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2015.77 (AG.2016.200)Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Prozessbetrug; Recht; Beschwerdeführers; Gläubiger; Entscheid; Nichtanhandnahme; Recht; Behauptung; Materiell; Partei; Verfahrens; Konkursgr; Materielle; Beweis; Gericht; Zivilgericht; Materiellen; Bundesgericht; SchKG; Nichtanhandnahmeverfügung; Arglistig; Tatbestand; Darlehen; Anzeige
BSBEZ.2015.6 (AG.2015.452)Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Angefochten; Betrügerisch; Handlung; SchKG; Betrügerische; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Angefochtene; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Recht; Befangenheit; Handlungen; Vorinstanz; Ziffer; Verfahren; Zivilgericht; Vereins; Partei; Verfahren; Liquidation; Zeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
Regeste b
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
Aktionär; Beschwerde; Aktien; Beschwerdeführerin; Generalversammlung; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktionäre; Aktienbuch; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Konkurse; Schuld; Obergericht; Aktionärs; Aktiengesellschaft; Eintrag; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; Publ; Nichtig; übergangene
135 III 503 (5A_244/2009)Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3). Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Pfändung; Einsicht; SchKG; Schuldner; Beschwerdeführer; Interesse; Betreibungsamt; Gläubiger; Protokoll; Pfändungsprotokoll; Schuldners; Detaillierte; Betreibungsregister; Aufsichtsbehörde; Protokolle; Betreibungen; Auskunft; Detaillierten; Privatsphäre; Betreibungsregisterauszug; Einsichtsrecht; Auszug; Zwangsvollstreckung; Glaubhaft; Einkommen; Weitergehend; Betreibende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1264/2010FinanzmarktaufsichtSchwerde; Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Instanz; Vorinstanz; Führerinnen; Gesell; Schwerdeführerinnen; Gesellschaft; Schaften; Darlehen; Beschwerdeführerinnen; Über; Gesellschaften; Führenden; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Konkurs; Schweiz; Sicht; Verfügung; Konten; Recht
B-8299/2008FinanzmarktaufsichtBeschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Führenden; Vorinstanz; Recht; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Gesell; Gesellschaft; Sicht; Kunden; Führerinnen; Untersuchungs; Schwerdeführerinnen; Geschäft; Beschwerdeführerinnen; Leger; Verfügung; Schaften; Recht; Beauftragte; Anleger

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STAEHELIN Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2005
ALEXANDER BRUNNER Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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