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Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG)

Art. 190 SchKG vom 2023

Art. 190 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) drucken

Art. 190

1 Ein Gläubiger kann ohne vorgängige Betreibung beim Gerichte die Konkurser­öff­nung verlangen:

1.
gegen jeden Schuldner, dessen Aufenthaltsort unbekannt ist oder der die Flucht ergriffen hat, um sich seinen Verbindlich­keiten zu entziehen, oder der betrüge­rische Handlungen zum Nachteile der Gläubiger begangen oder zu begehen versucht oder bei einer Betreibung auf Pfändung Bestandteile sei­nes Vermö­gens ver­heimlicht hat;
2.
gegen einen der Konkursbetreibung unterliegenden Schuldner, der seine Zah­lungen eingestellt hat;
3.358

2 Der Schuldner wird, wenn er in der Schweiz wohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen Frist vor Gericht geladen und einver­nommen.

358 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, mit Wirkung seit 1. Jan. 2014 (AS 2013 4111; BBl 2010 6455).

B. Auf Antrag des Schuldners

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 190 Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPS220208Konkurseröffnung ohne vorgängige BetreibungSchuld; Schuldner; Zahlung; Gläubiger; Zahlungs; Schuldnerin; Beschwerde; Forderung; Zahlungseinstellung; Konkurs; Darlehen; Betreibung; Parteien; Vorinstanz; Darlehens; Fähigkeit; SchKG; Zahlungsunfähigkeit; Forderungen; Höhe; Pfäffikon; Bigers; Forderungsprozess; Gesuch; Bezirksgericht; Gläubigers; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Konkurseröffnung; Vorgängige
ZHPS220116InsolvenzerklärungKonkurs; Beschwerde; SchKG; Beschwerdeführer; Kurseröffnung; Konkurseröffnung; Schuldner; Vorinstanz; Schulden; Gericht; Gesuch; Biger; Aufl; Gläubiger; Entscheid; Krankenkasse; Verfahren; Betreibung; Anhörung; Schuldners; Anzuhören; Rechtsmissbräuchlich; Wäre; Partei; Insolvenzerklärung; Vorgängige; Geltend; Lohnpfändung; Urteil; Beschwerdeführers
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSBES.2015.77 (AG.2016.200)Nichtanhandnahmeverfügung (BGer 6B_459/2016 vom 25.11.2016)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Verfahren; Staatsanwaltschaft; Verfahren; Prozessbetrug; Recht; Beschwerdeführers; Gläubiger; Entscheid; Nichtanhandnahme; Recht; Behauptung; Materiell; Partei; Verfahrens; Konkursgr; Materielle; Beweis; Gericht; Zivilgericht; Materiellen; Bundesgericht; SchKG; Nichtanhandnahmeverfügung; Arglistig; Tatbestand; Darlehen; Anzeige
BSBEZ.2015.6 (AG.2015.452)Verweigerung der Konkurseröffnung nach Art. 190 SchKG (BGer 5A_707/2015 vom 5. Januar 2016)Beschwerde; Beschwerdeführer; Beschwerdegegner; Entscheid; Stiftung; Konkurs; Angefochten; Betrügerisch; Handlung; SchKG; Betrügerische; Verein; Beschwerdeführers; Liegenschaft; Angefochtene; Beschwerdegegners; Gläubiger; Darlehen; Recht; Befangenheit; Handlungen; Vorinstanz; Ziffer; Verfahren; Zivilgericht; Vereins; Partei; Verfahren; Liquidation; Zeige
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
137 III 460 (5A_197/2011)Art. 686 Abs. 4, Art. 701 und 706b OR; Aktienbuch; Nichtigkeit eines Universalversammlungsbeschlusses. Der Inhalt des Aktienbuchs hat bloss die Bedeutung einer widerlegbaren Vermutung. Wenn eine Aktiengesellschaft weiss oder wissen müsste, dass ein Eintrag im Aktienbuch falsch ist, darf sie sich nicht auf diesen Eintrag verlassen (E. 3.2). Der Beschluss einer Universalversammlung, an welcher nicht alle Aktionäre teilgenommen haben oder vertreten waren, ist nichtig. Der Beschluss kann auch nicht als solcher einer normalen Generalversammlung gelten, wenn nicht alle Aktionäre eingeladen wurden. Es kommt nicht darauf an, ob der übergangene Aktionär den Beschluss mit seiner Stimmkraft hätte verhindern können (E. 3.3).
Regeste b
Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG; Konkursgrund der Zahlungseinstellung. Begriff der Zahlungseinstellung. Je nach den konkreten Umständen kann im Angebot eines aussergerichtlichen Nachlasses eine Zahlungseinstellung erblickt werden (E. 3.4).
Aktionär; Beschwerde; Aktien; Beschwerdeführerin; Generalversammlung; Universalversammlung; Zahlungseinstellung; Urteil; Beschluss; Aktionäre; Aktienbuch; Nichtigkeit; Vorinstanz; Beschlüsse; Versammlung; Sitzverlegung; Konkurse; Schuld; Obergericht; Aktionärs; Aktiengesellschaft; Eintrag; SchKG; Handelsregister; Konkurseröffnung; Gericht; Publ; Nichtig; übergangene
135 III 503 (5A_244/2009)Art. 8a SchKG; Einsicht in Protokolle und Register. Einem nicht betreibenden Gläubiger kann Einsicht in das Protokoll und die Belege des Pfändungsvollzuges in anderen Betreibungen gewährt werden, um gegenüber dem Schuldner das Begehren der Konkurseröffnung ohne vorgängige Betreibung zu prüfen (E. 3). Betreibung; Betreibungs; Beschwerde; Pfändung; Einsicht; SchKG; Schuldner; Beschwerdeführer; Interesse; Betreibungsamt; Gläubiger; Protokoll; Pfändungsprotokoll; Schuldners; Detaillierte; Betreibungsregister; Aufsichtsbehörde; Protokolle; Betreibungen; Auskunft; Detaillierten; Privatsphäre; Betreibungsregisterauszug; Einsichtsrecht; Auszug; Zwangsvollstreckung; Glaubhaft; Einkommen; Weitergehend; Betreibende

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-1264/2010FinanzmarktaufsichtSchwerde; Beschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Instanz; Vorinstanz; Führerinnen; Gesell; Schwerdeführerinnen; Gesellschaft; Schaften; Darlehen; Beschwerdeführerinnen; Über; Gesellschaften; Führenden; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Konkurs; Schweiz; Sicht; Verfügung; Konten; Recht
B-8299/2008FinanzmarktaufsichtBeschwerde; Führer; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Führerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Führenden; Vorinstanz; Recht; Schwerdeführenden; Beschwerdeführenden; Gesell; Gesellschaft; Sicht; Kunden; Führerinnen; Untersuchungs; Schwerdeführerinnen; Geschäft; Beschwerdeführerinnen; Leger; Verfügung; Schaften; Recht; Beauftragte; Anleger

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
STAEHELIN Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs2005
ALEXANDER BRUNNER Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs1998
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