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Federal Act on Administrative Procedure (APA)

Art. 19APA from 2021

Art. 19 Federal Act on Administrative Procedure (APA) drucken

Art. 19 D. Establishing of the facts of the case / IV. Supplementary provisions

IV. Supplementary provisions

Articles 37, 39–41 and 43–61 FCP1 also apply by analogy to the procedure for obtaining evidence; in place of the penalties that the FCP provides for defaulting parties or third parties, the penalties in Article 60 of this Act apply.


1 SR 273


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19 Federal Act on Administrative Procedure (VwVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVSBES.2017.59Invalidenrente und berufliche MassnahmenBeschwerde; Arbeit; Gutachten; Beschwerdeführerin; Explorandin; Persönlichkeit; Depressiv; Depressive; Pract; Episode; Beweis; Arbeitsfähigkeit; Recht; Diagnose; Depression; Recht; Leistung; Psychiatrische; Müsse; Arbeitsunfähigkeit; Beschwerdegegnerin; Medizinisch; Berufliche; Mittelgradig; Beeinträchtigt; IV-Nr; Psychisch
SOVSBES.2016.300UnfallversicherungBeschwerde; Unfall; Schulter; Beschwerdeführer; Bericht; Unfallereignis; Recht; Rotatorenmanschette; Wahrscheinlichkeit; Hinweis; Beschwerdegegnerin; überwiegend; Läsion; Beurteilung; Degenerative; Beschwerden; Beschwerdeführers; Supraspinatus; Hinweise; Stellung; Reiche; Kausalzusammenhang; Veränderung; Vorliegenden; Medizinische; Vorzustand; Gehör; Hinweisen; Natürliche; Bundesgericht
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2019/141Entscheid Ausscheidung einer Gewässerschutzone. Art. 20 GSchG (SR 814.20). Art. 31 GSchV (SR 814.201). Anhang 4 GSchV. Art. 32 GSchVG (sGS 752.2). Das Beschwerde; Reglement; Umgrenzung;Beschwerdeführerin; Umgrenzungsplan; Grundwasser; Schutz; GSchV; Wasser; Strasse; Beschwerdegegnerin; Gewässer; Recht; Entscheid; Grundwassers; Vorinstanz; Schutzzonen; Verwaltung; GSchG; Gemeinde; Gewässerschutz; Reglements; Grundwasserschutzzone; Anlage; Anlagen; Schutzzonenreglement; Drainage; Rekurs
SGB 2019/159Entscheid Art. 31 Abs. 1 und 2 GVG (sGS 873.1). Art. 45 sowie Art. 47 Abs. 1 und 3 GVV (sGS 873.11). Gebäudeversicherungsleistungen. Bestätigung des vorinstanzlichen Entscheids, wonach es sich beim Wasserschaden im Kellergeschoss des Gebäudes der Beschwerdeführerin nicht um einen durch die GVA versicherten Gebäudeschaden handelt. Das Verwaltungsgericht hielt fest, aufgrund des Wasserrückstaus könne der Schaden im Untergeschoss des Hauses nicht als Hochwasser bzw. Überschwemmung im Sinne von Art. 31 Abs. 1 Ziff. 3 GVG qualifiziert werden. Befragungen von weiteren Personen oder die Einholung eines externen Gutachtens wären angesichts der geschilderten - aktenkundigen und im Wesentlichen unbestrittenen - örtlichen und baulichen Verhältnisse nicht geeignet, zusätzliche Fakten bzw. ein anderes Ergebnis mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu belegen (Verwaltungsgericht, B 2019/159). Wasser; Keller; Schaden; Beschwerde; Gebäude; Lichtschacht; Beschwerdeführerin; Versicherung; Überschwemmung; Schäden; Wassereintritt; Entscheid; Niederschläge; Vorinstanz; Eindringen; Versicherung; Beweis; Recht; -Versicherung; Beweis; Erdgeschoss; Oberfläche; Ereignis; Gebäudes; Hinweis; Amtliche; Hochwasser; VerwGE; Treppe
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
136 V 117 (8C_84/2009)Art. 44 ATSG; Art. 12 lit. e VwVG; Mitwirkungsrechte bei Begutachtung durch die Rehaklinik Bellikon. Die fachmedizinischen Stellungnahmen der Rehaklinik Bellikon, soweit sie von der SUVA verlangt werden, sind nicht als Gutachten unabhängiger Sachverständiger zu betrachten, weshalb vorliegend Art. 44 ATSG nicht anwendbar ist und sich damit aus dieser Bestimmung auch keine Pflicht zur Gewährung des rechtlichen Gehörs ergeben kann (E. 3.4).
Regeste b
Art. 10 Abs. 2 und Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 43 Abs. 2 ATSG; Recht auf Selbstbestimmung im sozialversicherungsrechtlichen Abklärungsverfahren. Die SUVA verletzt das Recht auf Selbstbestimmung, welches Teil des Anspruchs auf persönliche Freiheit bildet, und den Anspruch auf rechtliches Gehör, wenn sie die medizinische Begutachtung einer versicherten Person während eines Rehabilitationsaufenthalts durch die behandelnden Ärzte ohne Wissen der Betroffenen anordnet. Die Verpflichtung der SUVA, im Interesse der Versichertengemeinschaft keine nicht geschuldeten Leistungen zu erbringen, wiegt dasjenige der versicherten Person an einer rechtskonformen Abklärung nicht auf. Der Mangel kann im Rechtsmittelverfahren nicht geheilt werden (E. 4.2.2.1 und 4.2.2.2).
Recht; Bellikon; Rehaklinik; Sachverständige; Unfall; Anspruch; Gutachten; Verwaltung; Hinweis; Begutachtung; Medizinische; Person; Abklärung; Gehör; Interdisziplinär; Unabhängig; Gutachter; Hinweisen; Beschwerde; Stellung; Rechtliches; Interdisziplinäre; Ärzte; Unfallversicherung; Unabhängige; Gelte; Rehabilitation; Beurteilung; Stellungnahme
130 II 169Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung. Einvernahme der Ex-Ehefrau als Auskunftsperson (Art. 12 lit. c VwVG) oder als Zeugin (Art. 14 VwVG, Art. 49 BZP); im vorliegenden Fall kein Teilnahmerecht des früheren Ehemannes. Die Zeugeneinvernahme ist im Verwaltungsverfahren insbesondere im Hinblick auf die strenge Strafsanktion wegen falschen Zeugnisses ein subsidiäres Beweismittel (E. 2.3.3). Während im Zivilprozess die Zeugeneinvernahme (Art. 42 ff. BZP) die Regel und der Einzug von Auskünften die Ausnahme bildet, verhält es sich im Verwaltungsprozess umgekehrt, kommt doch die Zeugeneinvernahme nur zum Zug, wenn der Sachverhalt auf andere Weise, beispielsweise durch Auskünfte von Drittpersonen, nicht hinreichend abgeklärt werden kann (E. 2.3.4). In sinngemässer Anwendung der Grundsätze von Art. 18 VwVG sind auch Einvernahmen von Auskunftspersonen grundsätzlich in Anwesenheit der Parteien durchzuführen. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen vorliegend nicht missbraucht und das rechtliche Gehör nicht verletzt, wenn sie zur Wahrung privater Interessen der Ex-Ehefrau den Ausschluss des Beschwerdeführers von der Teilnahme an der Anhörung gebilligt hat (E. 2.3.5). Ehefrau; Ex-Ehefrau; Verwaltung; Verwaltungs; Zeugen; Beschwerde; Zeugeneinvernahme; Auskünfte; Beschwerdeführer; Auskunft; Einvernahme; Scheidung; Zeugnis; Schweiz; Gemeinschaft; Einbürgerung; Gehör; Sachverhalt; Eheliche; Hinreichend; Schweizer; Parteien; Beweis; Liegenden; Anhörung; Protokoll; Verwaltungsgericht; Recht; Teilnahme; Auskunftsperson

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5782/2020Forschungsförderung allgemeinBeschwerde; Beschwerdeführerin; Vorinstanz; Innovation; Projekt; Experten; Umsetzung; Innovationspotenzial; Umsetzungspartner; Gericht; Verfügung; Vernehmlassung; Gesuch; Befangenheit; Vorliegende; Verwaltungs; Verfahren; Projekte; Forschung; Entscheid; Vorinstanzliche; Angefochten; Vorliegenden; Innosuisse; Fehle; Angefochtene; Vorinstanzlichen; Parteien; Arbeite
B-7017/2018Verfahrensfragen, Publikationen, usw.Beschwerde; Deführerin; Schwerdeführerin; Beschwerdeführerin; Zeuge; Vorinstanz; Organ; Verfahren; Urteil; Verfahren; Person; Partei; Bundesverwaltungsgericht; Recht; Untersuchung; Einvernahme; Zeugen; Verfahrens; Verwaltungsverfahren; Auskunft; Rechtlich; Unternehmen; Auskunfts; Rechtliche; Zwischenverfügung; Organe; Nommen; Aussage; Kartell

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
-Praxiskommentar VwVG2009
BERNHARD WALDMANN, PHILIPPE WEISSENBERGER Kommentar Art. VwVG2009
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