1 Wenn der Vertrag nicht anders bestimmt, ist die Prämie für die erste Versicherungsperiode mit dem Abschlusse der Versicherung fällig. Unter Versicherungsperiode wird der Zeitabschnitt, nach dem die Prämieneinheit berechnet wird, verstanden. Die Versicherungsperiode umfasst im Zweifel den Zeitraum eines Jahres.
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3 Die folgenden Prämien sind im Zweifel jeweilen mit Beginn einer neuen Versicherungsperiode fällig.
42 Aufgehoben durch Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
Mahnpflicht des Versicherungsunternehmens; Verzugsfolgen4343 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 4969; BBl 2017 5089).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
GR | ZK2-14-3 | Forderung aus Versicherungsvertrag | Berufung; Cherung; Sicherung; Versicherung; Standort; Klagte; Hänger; Anhänger; Wohnanhänger; Fungsbeklagte; Berufungsbeklagte; Recht; Vorinstanz; Ausland; Legung; Fahrzeug; Akten; Vorinstanz; Fungsklägerin; Berufungskläger; Sicht; Italien; Klagten; Berufungsklägerin; Partei; _/Italien; Verlegung; Fungsbeklagten; Berufungsbeklagten |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
135 III 1 (4A_299/2008) | Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG; Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung; Allgemeine Geschäftsbedingungen; Ungewöhnlichkeitsregel - Inhaltskontrolle. Voraussetzungen für das Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1.3). Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen (E. 2). Ungewöhnlichkeit einer Klausel bejaht, die das Kündigungsrecht des Versicherungsnehmers ausschliesst, wenn das Versicherungsunternehmen den Vertrag aufgrund einer behördlichen Anordnung anpasst (E. 3). | Beschwerde; Vertrag; Versicherung; Vertrags; Recht; Kündigung; Beschwerdeführer; Beschwerdegegnerin; Kündigungsrecht; Recht; Klausel; Prämie; Anpassung; Prämien; Versicherungsvertrag; Behördlich; Bundesgericht; Versicherungsnehmer; Geschäftsbedingungen; Behördliche; Ungewöhnlichkeit; Anordnung; Gesetzlich; Partei; Schweiz; Verträge; Vertragsanpassung; Rechtsfrage; Deckung; Grundsätzlicher |
92 II 250 | Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung: Rückgriffsrecht des Versicherers gegen den versicherten Fahrzeuglenker, der den Unfall grobfahrlässigherbeigeführt hat (Art. 65 Abs. 3 SVG, Art. 14 Abs. 2 VVG). Begriff der groben Fahrlässigkeit. Fall des Fahrens mit einer in Anbetracht der örtlichen Verhältnisse und der Sichtverhältnisse offenkundig übersetzten Geschwindigkeit. Umfang des Rückgriffs. | Versicherung; Fahrlässigkeit; Grobe; Fahrlässig; Klagte; Leistung; Beklagten; Versicherer; Rückgriff; Versicherungsnehmer; Anspruch; Unfall; Groben; Wagen; Anspruchsberechtigte; Haftpflicht; Strasse; Kürzung; Verschulden; Obergericht; Geschwindigkeit; Grobfahrlässig; Bundesgericht; Zimmermann; Rückgriffs; Kürzen; Verhältnisse; Halter |