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Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC)

Art. 19 ONC dal 2021

Art. 19 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (ONC) drucken

Art. 19 Parcheggio, in generale

(art. 37 cpv. 2 LCStr)

1 Parcheggio è la sosta del veicolo che non è destinata soltanto a far salire o scendere i passeggeri oppure a caricare o scaricare merci.

2 Il parcheggio è vietato:

a.
dove la fermata non è permessa*;
b.
sulle strade principali fuori delle località;
c.
sulle strade principali all’interno delle località se non resta spazio per l’incrocio di due autoveicoli;
d.
sulle corsie ciclabili e sulla parte attigua della carreggiata;
e.1
a meno di 20 m dai passaggi a livello;
f.
sui ponti;
g.
davanti agli accessi di edifici o terreni altrui.

3 Nelle strade strette, il parcheggio è permesso su ambedue i lati soltanto se la circolazione degli altri veicoli non ne è intralciata.

4 I veicoli devono essere parcheggiati in modo da occupare il minor spazio possibile; tuttavia, la partenza degli altri veicoli non deve essere ostacolata.

* Cfr. art. 18.


1 Nuovo testo giusta il n. I dell’O del 24 giu. 2015, in vigore dal 1° gen. 2016 (RU 2015 2451).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19 Ordinanza sulle norme della circolazione stradale (VRV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSU170031Verletzung der VerkehrsregelnSchuldig; Beschuldigte; Güter; Güterumschlag; Dosen; Beschuldigten; Berufung; Urteil; Fahrzeug; Toilette; Verletzung; Sachverhalt; Stadtrichteramt; Gericht; Recht; Ausladen; Güterumschlags; Vorinstanz; Entschädigung; Toiletten; Verfahren; Verfahren; Einsprecher; Ausladens; Busse; Verkehrsregeln; Genugtuung
ZHSU170004Übertretung von VerkehrsvorschriftenVerfahren; Urteil; Verfahrens; Protokoll; Urteils; Gericht; Berufung; Verfahrensprotokoll; Schuldig; Urteilsberatung; Protokollierung; Beschuldigte; Schriftlich; Ersatzrichterin; Gerichtsschreiberin; Protokolls; Hauptverhandlung; Beratung; Mängel; Vorinstanzliche; Einsprecher; Parteiverhandlung; Verfahrensleitung; Vorliegen; Recht; Berufungsverfahren; Verhandlung; Entscheid; Protokollierungsvorschriften
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.62 (AG.2017.831)Verletzung der Verkehrsregeln (BGer 6B_62/2018)Berufung; Berufungskläger; Verkehr; Urteil; Stellt; Strasse; Verkehrs; Fahrzeug; Verfahren; Anklage; Strassen; Person; Werden; Gemäss; Welche; Personen; Spiegelgasse; Müssen; Schuldig; Parkfeld; Parkiert; Abgestellt; Vorinstanz; Stellte; Bereits; Urteils; Personenwagen; Parkfelder; Februar; Erheblich
BSSB.2016.22 (AG.2017.435)betreffend Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern ohne Bewilligung, mehrfache Verletzung der Verkehrsregeln, Übertretung der Verordnung über die Strassenverkehrsregeln und Übertretung der SignalisationsverordnungBerufung; Berufungskläger; Gericht; Arbeit; Ausländer; Person; Urteil; Arbeite; Kontrolle; Parkfeld; Bewilligung; Erwerbstätigkeit; Schriftliche; Restaurant; Polizei; Busse; Personen; Protokoll; Zeuge; Über; Beschäftigung; Ausländerinnen; Recht; IVm; Geldstrafe; Lokal; Theke; Fahrzeug; Prot; Verhandlung
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
126 IV 184Art. 27 Abs. 1 SVG, Art. 17, 19 und 30 Abs. 1 SSV. Wer in eine mit einem Fahrverbotssignal gekennzeichnete Strasse fährt, ohne dass eine in der Zusatztafel genannte Ausnahme vom Verbot gegeben ist, und auf der Strasse zudem parkiert, ist sowohl wegen Missachtung des signalisierten Fahrverbots als auch wegen Missachtung des sich aus der Signalisation ergebenden Parkverbots zu bestrafen. Fahrverbot; Strasse; Fahrverbots; Signal; Zusatztafel; Fahrverbotssignal; Parkieren; Verboten; Güterumschlag; Fahrzeug; Beschwerdeführer; Parkverbot; Lindenhofstrasse; Signalisiert; Befahren; Fahrzeuglenker; Signalisierte; Parkiert; Erlaubt; Missachtung; Ergebe; Verbotene; Signalisierten; Ordnungsbusse; Wagen; Ergebende; Liegenden; Verboten; Zweck; Freiwillig
122 IV 136Signal "Halten verboten" mit Zusatz "ausgenommen Ein- und Aussteigenlassen" (Art. 27 Abs. 1 und Art. 90 Ziff. 1 SVG, Art. 17 Abs. 1 und Art. 30 Abs. 1 SSV). Der Zusatz "ausgenommen Ein- und Aussteigenlassen" zum Signal "Halten verboten" erlaubt es dem Führer nicht, das Fahrzeug zu verlassen, um beispielsweise im nahe gelegenen Bahnhof jemanden abzuholen (E. 1a). Aussteigen; Aussteigenlassen; Fahrzeug; Zusatz; ausgenommen; Aussteigenlassen; Halteverbot; Signal; Halten; Verboten; Wagen; Personen; Tafel; Beschwerdeführer; Halteverbotssignal; Nichtigkeitsbeschwerde; Urteil; Zweck; Parkieren; Erwägungen; Verkehrsfläche; Zusatztafel; Angebracht; Obergericht; Einzigen; Vorschriftssignal; Umstände; Gepäck; IVm
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