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Strassenverkehrsgesetz (SVG)

Art. 19 SVG vom 2020

Art. 19 Strassenverkehrsgesetz (SVG) drucken

Art. 19

Radfahrer

1 Kinder dürfen vor dem vollendeten sechsten Altersjahr auf Hauptstrassen nur unter Aufsicht einer mindestens 16 Jahre alten Person Rad fahren.1

2 Wer an einer körperlichen oder geistigen Krankheit oder an einer Sucht leidet, die das sichere Radfahren ausschliesst, darf nicht Rad fahren. Die Behörde kann einer solchen Person das Radfahren verbieten.2

3 In gleicher Weise kann der Wohnsitzkanton einem Radfahrer, der den Verkehr schwer oder mehrmals gefährdet hat oder in angetrunkenem Zustand gefahren ist, das Radfahren untersagen. Die Mindestdauer des Fahrverbotes beträgt einen Monat.3

4 Radfahrer, über deren Eignung Bedenken bestehen, können einer Prüfung unterworfen werden.


1 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
2 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 15. Juni 2012, in Kraft seit 1. Jan. 2013 (AS 2012 6291; BBl 2010 8447).
3 Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 20. März 1975, in Kraft seit 1. Aug. 1975 (AS 1975 1257 1268 Art. 1; BBl 1973 II 1173).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19 Strassenverkehrsgesetz (SVG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRBK-03-63fahrlässige TötungTeich; Gefahr; Beschwerde; Sicht; Pflicht; Hende; Personen; Wässer; Beschwerdeführer; Löschwasserteich; Gewässer; Verantwortlich; Gefahren; Chend; Menhang; Tersuchung; Recht; Fahr; Sammenhang; Alter; Müsse; Bereich; Widrig; Gefahr; Graubünden; Verantwortlichen

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SOVWBES.2018.82FührerausweisentzugBeschwerde; Beschwerdeführer; Verkehrs; Leichte; Recht; Führer; Verschulden; Widerhandlung; Befehl; Führerausweis; Höhe; Staat; Fahrzeug; Sachverhalt; Beschwerdeführers; Sattelsachentransportanhänger; Gefährdung; Mittelschwere; Verhalten; Staatsanwaltschaft; Fahrt; Urteil; Verfahren; Verwaltungsgericht; Verfahren; Richter; Entzog; Unterwegs; Sinne; Verfügung
SOVWBES.2016.65Fahrverbot für Motorfahrzeuge ohne FührerausweiserfordernisBeschwerde; Beschwerdeführer; Motorfahrzeug; Führerausweis; Motorfahrzeuge; Recht; Beschwerdeführers; Verkehrsmedizinische; Untersuchung; Verkehr; Fahreignung; Fahrzeug; Leistung; Verfügung; Person; Anerkennung; Stufe; Gutachter; Gutachten; Bericht; Leistungsfähigkeit; Unentgeltliche; Kategorie; Abklärung; Motorisierte; Tauglich; Beurteilung; Verwaltungsgericht; Genügend; Rollstuhl
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
104 Ib 87Entzug des Motorfahrrad-Führerausweises/Fahrverbot; Ergänzung durch den Entzug des Motorfahrzeug-Führerausweises; Art. 37. Abs. 1 der V über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV). 1. Übergangsrechtliche Grundsätze für die Anordnung von Administrativmassnahmen nach SVG (E. 2). 2. Art. 37 Abs. 1 VZV stellt es - abweichend von der früheren Regelung des BRB vom 27. August 1969 - in das pflichtgemässe Ermessen der Administrativbehörde, den Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder oder das entsprechende Fahrverbot durch den Entzug eines allfälligen Motorfahrzeug-Führerausweises zu ergänzen (E. 3). 3. Gesetzmässigkeit dieser Regelung (E. 4 und 5). Führer; Führerausweis; Motor; Entzug; Führerausweises; Motorfahrzeug; Verbot; Fahrverbot; Fahrzeug; Verkehr; Verwaltungsrekurskommission; Bundesrat; Motorfahrrad; Verkehrs; Recht; Motorfahrräder; Massnahme; Fahrzeuge; Motorfahrzeug-Führerausweises; Gelte; Bundesratsbeschluss; Strassen; Kategorie; Strassenverkehr; Verordnung; Vorfall; Vorschrift; Gesetzliche; Verkehrszulassungsverordnung
102 Ib 187Entzug des Führerausweises und Verbot des Führens von Motorfahrrädern und Fahrrädern. Art. 27 f. BRB vom 27. August 1969 über administrative Ausführungsbestimmungen zum SVG (BRB vom 27. August 1969). Gesetzliche Grundlage eines Verbots, Motorfahrräder zu führen, ist Art. 19 Abs. 3 (in Verbindung mit Abs. 2) SVG. Gesetzeskonforme Auslegung von Art. 27 Abs. 2 BRB vom 27. August 1969 (Erw. 2a). Mit der Verfügung eines Fahrzeugbenützungsverbots gemäss Art. 28 Abs. 1 BRB vom 27. August 1969 ist stets der Entzug eines allfälligen Führerausweises zu verbinden (Erw. 2b). Das Verbot, ein Motorfahrrad zu führen, zieht nicht obligatorisch ein Radfahrverbot nach sich. Auslegung von Art. 28 Abs. 1 BRB vom 27. August 1969 im Lichte von Art. 19 Abs. 3 SVG, des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit und von Art. 28 Abs. 2 desselben BRB (Erw. 2c). Motor; Verbot; Führer; Führerausweis; Fahrzeug; Verbot; Beschwerde; Radfahrverbot; Motorfahrräder; Fahrverbot; Motorfahrrad; Angetrunken; Beschwerdeführer; Fahrräder; Angetrunkenem; Zustand; Verbots; Entzug; Führerausweises; Massnahme; Führen; Verbots; Fahrzeuge; Kantons; Entzog; Strassenverkehr; Zustande; Wirksamkeit; Fahrverbots
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