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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 19 IPRG vom 2022

Art. 19 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 19

1 Anstelle des Rechts, das durch dieses Gesetz bezeichnet wird, kann die Bestimmung eines andern Rechts, die zwingend ange­wandt sein will, berücksichtigt werden, wenn nach schweizerischer Rechtsauf­fassung schützenswerte und offensichtlich überwiegende Interessen einer Partei es gebieten und der Sachverhalt mit jenem Recht einen engen Zusammenhang aufweist.

2 Ob eine solche Bestimmung zu berücksichtigen ist, beurteilt sich nach ihrem Zweck und den daraus sich ergebenden Folgen für eine nach schweizerischer Rechtsauffassung sachgerechte Entschei­dung.

I. Wohnsitz, ge­wöhnlicher Auf­enthalt und Nie­derlassung einer natürlichen Per­son

Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 19 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHRT180115RechtsöffnungRecht; Unterhalt; Beschwerde; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Partei; Urteil; Beschwerdeverfahren; Zahlung; Bundesstaat; Zwingend; Section; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Rechtsöffnung; Zusammenhang; Ausschliesslich; Verfahren; Klägers; Parteien; Entscheid; Unterhaltszahlungen; Vollstreckung; Interesse; Genden; Zwingende; überwiegend
ZHRT180116RechtsöffnungRecht; Beschwerde; Unterhalt; Recht; Beklagten; Vorinstanz; Partei; Urteil; Beschwerdeverfahren; Section; Zahlung; Bundesstaat; Zwingend; Unterhaltsbeiträge; Schweiz; Parteien; Zusammenhang; Rechtsöffnung; Ausschliesslich; Verfahren; Entscheid; Bundesstaates; Vollstreckung; Zwingende; überwiegend; Interesse; Kinder; Unterhaltszahlungen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
145 III 109 (5A_841/2017)Art. 64 Abs. 1bis IPRG; internationale Zuständigkeit für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge; zeitlicher Anwendungsbereich des neuen Rechts. Auslegung von Art. 64 Abs. 1bis IPRG; Anerkennbarkeit eines bereits vor Inkrafttreten der Revision rechtskräftig gewordenen ausländischen Scheidungsurteils in Bezug auf den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge (E. 4 und 5). Vorsorge; Recht; Scheidung; Urteil; Ausländische; Vorsorgeausgleich; Anerkennung; Schweizerischen; Berufliche; Botschaft; Entscheidung; Beruflichen; Inkrafttreten; Revision; Scheidungsurteil; Französische; Zuständigkeit; Beschwerde; Ausgleich; SchlT; Schweiz; Rechtskräftig; Rückwirkung; International; Vorsorgeansprüche; Ergänzung
140 III 477 (4A_74/2014)Art. 190 Abs. 3 IPRG; zulässige Rügen bei der Anfechtung von Zwischenentscheiden. Zulässigkeit der Rügen nach Art. 190 Abs. 2 lit. c-e IPRG im Rahmen der Beschwerde gegen einen Zwischenentscheid über die Bestellung oder die Zuständigkeit des Schiedsgerichts (E. 3.1).
Zuständigkeit; Beschwerde; Schiedsgericht; Rüge; Zwischenentscheid; Rügen; Bestellung; Schiedsgerichts; Sachverhalts; Zuständigkeits; Bundesgericht; Verfahrens; Gehörs; Grundsatz; International; Hinweisen; Zivilprozessordnung; Angefochten; Fragen; Zwischenentscheide; Zuständig; Grundlage; Vorschriftswidrige; Verletzung

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2020.285Recht; Kultur; Rechtshilfe; Kulturgüter; Hinzufügen; öffnen; Filter; Beschwerde; Recht; ägyptische; Verfahren; Behörde; Rubrik; Staat; ägyptischen; Kunst; Entscheid; Schweiz; Ägypten; Beschwerdeführer; Rechtshilfeersuchen; Behörden; Herausgabe; Einziehung; Urteil; Bundesanwaltschaft; Ersuchende; Entscheide; Illegal
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