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Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG)

Art. 19 FIDLEG vom 2020

Art. 19 Finanzdienstleistungsgesetz (FIDLEG) drucken

Art. 19 Verwendung von Finanzinstrumenten von Kundinnen und Kunden

1 Finanzdienstleister dürfen nur Finanzinstrumente aus Kundenbeständen als Gegenpartei borgen oder als Agent solche Geschäfte vermitteln, wenn die Kundinnen und Kunden diesen Geschäften in einer von den allgemeinen Geschäftsbedingungen gesonderten Vereinbarung vorgängig schriftlich oder in anderer durch Text nachweisbarer Form ausdrücklich zugestimmt haben.

2 Die Zustimmung der Kundinnen und Kunden ist nur gültig, wenn sie:

a.
über die mit solchen Geschäften verbundenen Risiken in verständlicher Weise aufgeklärt worden sind;
b.
einen Anspruch auf Ausgleichszahlungen für die auf den ausgeliehenen Finanzinstrumenten fällig werdenden Erträgnisse haben; und
c.
für die ausgeliehenen Finanzinstrumente entschädigt werden.

3 Ungedeckte Geschäfte mit Finanzinstrumenten von Privatkundinnen und —kunden sind nicht zulässig.



Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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