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Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK)

Art. 19 EMRK dal 2020

Art. 19 Convenzione per la salvaguardia dei diritti dell’uomo e delle libertà fondamentali (EMRK) drucken

Art. 19

Al fine di assicurare il rispetto degli impegni derivanti dalla Convenzione e dai suoi Protocolli alle Alte Parti contraenti, viene istituita una Corte europea dei diritti dell’uomo, dappresso denominata «la Corte». Essa opera in modo permanente.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
122 V 157Art. 4 BV, Art. 6 Ziff. 1 EMRK. - Art. 4 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK umfassen keinen formellen Anspruch auf Beizug versicherungsexterner medizinischer Gutachten, wenn Leistungsansprüche streitig sind. - Im Rahmen der freien Beweiswürdigung ist es grundsätzlich zulässig, dass Verwaltung und Sozialversicherungsrichter den Entscheid allein auf versicherungsinterne Entscheidungsgrundlagen stützen. An die Unparteilichkeit und Zuverlässigkeit solcher Grundlagen sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.
Beweis; Recht; Gutachten; Anspruch; Entscheid; Medizinische; Beweiswürdigung; Verfahren; Gericht; Verwaltung; Hinweisen; Erheblich; Gehör; Rechtsprechung; Ärzte; Partei; Sachverhalt; Anforderungen; Urteil; Sozialversicherungsrichter; Richter; Beweismittel; Medizinischen; Erhebliche; Entscheidung; Beurteilung; Verwaltungs; Beweise; Versicherungsgericht; Sind
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