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Cudesch da procedura civila svizzer (CPC)

Art. 189 Cudesch da procedura civila svizzer (CPC) drucken

Art. 189 Expertisa da cumpromiss

1 Las partidas pon fixar da procurar in’expertisa da cumpromiss davart fatgs dispitaivels.

2 Per la furma da la cunvegna vala l’artitgel 17 alinea 2.

3 La dretgira è liada tras ils fatgs che vegnan constatads en l’expertisa da cumpromiss, sche:

a.
las partidas pon disponer libramain davart la relaziun giuridica;
b.
i n’eran avant maun nagins motivs da recusaziun cunter la persuna incumbensada;
c.
l’expertisa da cumpromiss è vegnida redigida senza favurisar ina partida e n’è evidentamain betg faussa.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 189 Cudesch da procedura civila svizzer (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Klagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Abrechnung; Depot; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Wille; Kaufpreis; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; -Depot; Forderung; Aktien; Bestritten; Sacheinlage
ZHLB180034ForderungBaurecht; Baurechts; Partei; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Bebaut; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Kehrswert; Verkehrswert; Baute; Berufung; Unbelastet; Vertrag; Baurechtsvertrages; Unbebaut; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Belasteten; Hypothek; Gehör; Bebauten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 274Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). Partei; Parteien; Schiedsgutachter; Ernennung; Beschwerde; Gesuch; Gericht; Schiedsgutachters; Aktien; Schiedsgericht; Ziffer; Zuständigkeit; Recht; Tatsache; Schiedsgutachten; Staatliche; Kantons; Aktionärsbindungsvertrag; Schiedsgerichts; Behörde; Vorinstanz; Feststellung; Obergerichts; Tatsachen; Schiedsrichter; Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerdeführer; Bewertung
141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Zivilprozessordnung; Schiedsgericht;Streit; Gericht; Recht; Mieter; Zivilprozessordnung; Vereinbarung; Schlichtungsbehörde; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Vorinstanz; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Urteil; Streitigkeiten; Beschwerde; Treffe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller Kommentar, 127 Art. 189 ZPO2010
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