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Civil Procedure Code (CPC)

Art. 189CPC from 2021

Art. 189 Civil Procedure Code (CPC) drucken

Art. 189 Arbitrator's opinion

1 The parties may agree to obtain an arbitrator's opinion on the matters in dispute.

2 Article 17 paragraph 2 governs the form of the agreement.

3 The court is bound by the arbitrator's opinion with regard to the facts established therein provided:

a.
the parties are free to dispose of the legal relationship;
b.
no grounds for recusal existed against the expert arbitrator; and
c.
the opinion has been stated in an impartial manner and is not manifestly incorrect.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2021 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 189 Civil Procedure Code (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHHG190163ForderungPartei; Parteien; Klagte; Beklagten; Recht; Erledigungsvertrag; Forderung; Vertrag; Vertrags; Einbringer; Abrechnung; Depot; Ziffer; Transaktion; Abtretung; Schlussabrechnung; Sachverständige; Wille; Kaufpreis; Erledigungsvertrags; Zession; Quasifusion; Zustimmung; Willen; -Depot; Forderung; Aktien; Bestritten; Sacheinlage
ZHLB180034ForderungBaurecht; Baurechts; Partei; Grundstück; Parteien; Zinssatz; Vorinstanz; Basis; Bebaut; Baurechtsvertrag; Baurechtszins; Recht; Basislandwert; Verkehr; Kehrswert; Verkehrswert; Baute; Berufung; Unbelastet; Vertrag; Baurechtsvertrages; Unbebaut; Anpassung; Grundstücks; Betrag; Beklagten; Belasteten; Hypothek; Gehör; Bebauten
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
141 III 274Ernennung eines Schiedsgutachters. Unterschied zwischen einem Schiedsgericht und einem Schiedsgutachter (E. 2.4 und 2.5); Art. 356 ZPO bildet keine gesetzliche Grundlage für die richterliche Ernennung eines Schiedsgutachters (E. 2.5). Partei; Parteien; Schiedsgutachter; Ernennung; Beschwerde; Gesuch; Gericht; Schiedsgutachters; Aktien; Schiedsgericht; Ziffer; Zuständigkeit; Recht; Tatsache; Schiedsgutachten; Staatliche; Kantons; Aktionärsbindungsvertrag; Schiedsgerichts; Behörde; Vorinstanz; Feststellung; Obergerichts; Tatsachen; Schiedsrichter; Schiedsgerichtsbarkeit; Beschwerdeführer; Bewertung
141 III 201Art. 189 Abs. 3 lit. a und Art. 361 Abs. 4 ZPO; Zulässigkeit von Schiedsgutachten. Bei der Miete und Pacht von Wohnräumen ist es nicht zulässig, bestimmte Fragen im Streitfall an einen privaten Dritten als Schiedsgutachter zu delegieren (E. 3 und 4). Miete; Schiedsgutachten; Parteien; Wohnräumen; Mietzins; Pacht; Zivilprozessordnung; Schiedsgericht;Streit; Gericht; Recht; Mieter; Zivilprozessordnung; Vereinbarung; Schlichtungsbehörde; Schiedsfähigkeit; Schiedsrichter; Vorinstanz; Schiedsgerichts; Angelegenheiten; Urteil; Streitigkeiten; Beschwerde; Treffe

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Müller Kommentar, 127 Art. 189 ZPO2010
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