Lorsqu’un époux vit sous un régime de communauté et que sa part est saisie pour une dette propre, l’autorité de surveillance de la poursuite peut requérir le juge d’ordonner la séparation de biens.
b. Demande212212 Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 24 mars 2000 sur les fors, en vigueur depuis le 1er janv. 2001 (RO 2000 2355; FF 1999 2591).
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | ZKBER.2019.8 | Eheschutz | Ehemann; Berufung; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Ehefrau; Ehegatte; Beschwerde; Partei; Einkommen; Ehegatten; Urteil; Rechtspflege; Eheliche; Gütertrennung; Arbeit; Bezahlen; Ehemannes; Ehelichen; Hypothetische; Urteils; Tochter; Staat; Eheschutz; Ziffer; Unterhaltsbeitrag; Vorinstanz; Schulden; Gesuch; Unentgeltlichen; Zahlen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
100 II 270 | Internationales Ehegüterrecht: Art. 31 Abs. 3 NAG. Schweizerische Ehegatten, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückgekehrt sind und deren güterrechtlichen Verhältnisse vom ausländischen Recht beherrscht werden, können sich nicht nur durch eine Erklärung im Sinne von Art. 20 NAG, sondern auch durch den Abschluss eines Ehevertrages, in dem ein schweizerischer Güterstand gewählt wird, dem schweizerischen Ehegüterrecht unterstellen (Erw. 3). Ehevertragliche Zuweisung des Vorschlags an den überlebenden Ehegatten (Art. 214 Abs. 3 ZGB) Rückwirkung auf die gesamte Dauer der Ehe? (Erw. 4). | Recht; Schoch; Ehevertrag; Ehegatten; Eheleute; Güterstand; Vorschlag; Schweiz; Verhältnis; Ausland; Eheliche; Ehevertrages; Güterrechtliche; Ausländische; Schweizerischen; Ehegüterrecht; Abschluss; Verhältnisse; Ehelichen; Güterrechtlichen; Walter; Testament; Vertrag; Wohnsitz; überlebenden; Urteil; Vorschlags; Künzli |
95 II 599 | Güterrechtliche Auseinandersetzung bei Eintritt der Gütertrennung oder bei Scheidung (Art. 189, 154 ZGB). Hat der Ehemann der Ehefrau einen Geldbetrag zu ersetzen, den diese während der Güterverbindung als Gläubigerin einer zum eingebrachten Frauengut gehörenden Forderung selbst einkassiert und dem Ehemann nicht übergeben hat? - Ersatzpflicht des Ehemanns wegen schuldhafter Verletzung einer ihm obliegenden Sorgfaltspflicht (Art. 201 Abs. 1 und 752 ZGB), wegen Verwendung des Geldes für den Haushalt oder zur Tilgung sonstiger Mannesschulden (Art. 209 Abs. 1 ZGB) oder wegen Vermischung mit dem im Eigentum des Ehemanns stehenden Haushaltungsgeld (Art. 727, 201 Abs. 3 ZGB)? (Erw. 4 d, aa - cc). - Der Eigentumsübergang und die Ersatzforderung nach Art. 201 Abs. 3 ZGB fallen bei Auflösung der Güterverbindung wegen Übergangs zur Gütertrennung oder wegen Scheidung grundsätzlich dahin; im übrigen erhält die Ehefrau nach dieser Bestimmung keine Ersatzforderung für bares Geld, andere vertretbare Sachen und nur der Gattung nach bestimmte Inhaberpapiere, die sie dem Ehemann vorenthalten hat (Erw. 4 d Abs. 1 und 4 e; Bestätigung und Klarstellung der Rechtsprechung). | Ersatz; Ehemann; Betrag; Ehefrau; Gütertrennung; Ersatzforderung; Eigentum; Mannes; Güterverbindung; Scheidung; Übergang; Haushalt; Entscheide; Stück; Recht; Bundesgericht; Vermögensstücke; Übergangs; Ehemanns; Eintritt; Verfügung; Betrags; Rechtsprechung; Mannesgut; Auflösung; Vermischung; Klägers; Erwägung; Verbindung; Beklagten |