1 Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen, die während des Dienstes rechtskräftig werden, können bei der Truppe beglichen werden.
2 Im Dienst nicht bezahlte Disziplinarbussen vollzieht der Wohnsitzkanton. Hat der Bestrafte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so vollzieht der Heimatkanton die Disziplinarbusse.
3 Bei der Truppe beglichene Disziplinarbussen fallen an die Bundeskasse. Disziplinarbussen, die von einer kantonalen Behörde vollzogen werden, fallen an den betreffenden Kanton.
4 Die Frist zur Bezahlung von Disziplinarbussen beträgt ab Eintritt der Rechtskraft zwei Monate.
5 Bei Nichtbezahlung werden Disziplinarbussen in Arrest umgewandelt. Dabei werden 100 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt.
6 Für den Umwandlungsentscheid ist die Militärbehörde zuständig, die die Disziplinarbusse verfügt hat. Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen werden von der Militärbehörde des Vollzugskantons umgewandelt.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | SB220033 | Vergewaltigung etc. (Rückweisung des Schweizerischen Bundesgerichtes) | Digte; Schuldig; Beschuldigte; Beschuldigten; Urteil; Gutachten; Bundesgericht; Verwahrung; Verteidigung; Kantons; Amtlich; Amtliche; Entschädigung; Berufung; Sinne; Massnahme; Entscheid; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Kammer; Beschwerde; Achtung; Geschädigte; Rechtskraft; Privatklägerin; Begutachtung; Verfahren; Obergericht; Vollzug; Staatsanwaltschaft |
ZH | SB210407 | Sexuelle Nötigung etc. und Widerruf | Schuldig; Beschuldigte; Privatklägerin; Beschuldigten; Verteidigung; Aussage; Drohung; Recht; Aussagen; Recht; Prot; Vorinstanz; Gericht; Berufung; Schuld; Schaden; Urteil; Antrag; Freiheitsstrafe; Sexuell; Verfahren; Fähig; Amtlich; Amtliche; Staatsanwalt; Staatsanwaltschaft; Schadenersatz; Vorinstanzlich; Nötigung |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | OH 2011/8 | Entscheid Art. 1 und 22 Abs. 1 OHG: Anspruch auf Genugtuung nach OHG. Schwere der psychischen Beeinträchtigung nach einem sexuellen Übergriff war ungenügend abgeklärt. Rückweisung zu weiteren Abklärungen (Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons St. Gallen vom 14. Februar 2012, OH 2011/8).Vizepräsidentin Marie-Theres Rüegg-Haltinner, Versicherungsrichterin Marie Löhrer, a.o. Versicherungsrichter Christian Zingg; Gerichtsschreiber Marcel KuhnEntscheid vom 14. Februar 2012in SachenA. ,Rekurrentin,vertreten durch Kinderschutzzentrum St. Gallen, Claudiusstrasse 6, 9006 St. Gallen,gegenSicherheits- und Justizdepartement des KantonsSt. Gallen, Moosbruggstrasse 11, 9001 St. Gallen,Vorinstanz,betreffendGenugtuungSachverhalt: | Rekurrentin; Bericht; Vergewaltigung; Opfer; Gallen; Genugtuung; Kantons; Unbekannte; Anspruch; Verfügung; Untersuch; Psychische; Beeinträchtigung; Recht; Untersuchung; Vorinstanz; Kantonsspital; Gewalt; Unbekannten; Aussagen; Abklärung; Körperliche; Scheide; Vorliegen; Rekurs; Ausführungen; Opferhilfegesetz |
BS | SB.2021.9 (AG.2021.589) | Vergewaltigung, versuchte Vergewaltigung sowie sexuelle Nötigung (Beschwerde beim BG hängig) | Privatkläger; Privatklägerin; Berufung; Berufungskläger; Schuldig; Beschuldigte; Mitbeschuldigte; Jugendliche; Beschuldigten; Mitbeschuldigten; Jugendlichen; Hätte; Sexuell; Sexuelle; Aussage; Gewesen; Hätten; Berufungsklägers; Kommen; Werden; Gegangen; Welche; Halten; Stellt; Worden; Könne; Handlung; Angabe; Handlungen; Sexuellen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
148 IV 57 (6B_567/2020) | Regeste Art. 192 Abs. 1 StGB ; Ausnützung der Abhängigkeit eines Anstaltspfleglings durch einen Betreuer. Die Ausnützung findet auf der subjektiven Ebene bei der abhängigen Person statt, indem sie annimmt, sich dem Täter fügen zu müssen. Das faktische Einverständnis liegt in der Natur der Ausnützung eines Abhängigkeitsverhältnisses. Nur das freiverantwortliche, vom Abhängigkeitsverhältnis unbeeinflusste Einverständnis schliesst den Tatbestand aus (E. 3.5.3). Die Schwelle zur Bejahung des Tatbestandselements der Ausnützung ist auch bei einem in seiner Intelligenz eingeschränkten Opfer gleich anzusetzen (E. 3.5.5). Im vorliegenden Fall wurde die Ausnützung bejaht (E. 3.5.6). | Beschwerde; Abhängigkeit; Beschwerdegegner; Handlung; Sexuellen; Handlungen; Beschwerdegegnerin; Abhängigkeitsverhältnis; Urteil; Abhängig; Person; Täter; Ausnützung; Hinweis; Ausnützen; Opfer; Abhängige; Angenehm; Tatbestand; Näher; Entscheid; Hinweisen; Anstalt; Kontakt; Betreuer; Anstaltspflegling; Kantons; Entscheidung; Gallen; Annäherung |
147 I 259 (6B_124/2021) | Regeste Art. 6 Ziff. 1 EMRK ; Art. 5 Ziff. 4 EMRK ; Art. 64a i.V.m. Art. 64b StGB ; verwaltungsgerichtliches Verfahren zur bedingten Entlassung aus der Verwahrung, Beschleunigungsgebot. Art. 6 Ziff. 1 EMRK gewährleistet zahlreiche Rechte. In der Beschwerde ist klarzustellen, welcher Teilgehalt und inwiefern dieser durch die angefochtene Entscheidung konkret verletzt wurde (E. 1.3.2). | Urteil; Beschwerde; Gericht; Recht; Vorinstanz; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeführer; Justiz; Anspruch; Freiheit; Verwahrung; Rechtliche; Verletzung; Bundesgericht; Gerichtliche; Kanton; Entlassung; Mündliche; Verwaltungsgericht; Verhandlung; Kantons; Reich; Bedingte; Freiheitsentzug; Wäre; Justizvollzug; Anhörung |
BVGE | Leitsatz | Schlagwörter |
F-1288/2020 | Einreiseverbot | Beschwerde; Beschwerdeführer; Recht; Einreiseverbot; Urteil; Obergericht; Sicherheit; Recht; Beschwerdeführers; Schweiz; Interesse; Gefahr; Vorinstanz; Schwerwiegende; Verfügung; Gerichts; Verurteilung; Aufenthalt; Verfahren; Interessen; Einreiseverbote; Einreiseverbotes; Ermessen; Person; Bruder; Bundesverwaltungsgericht; Entscheid; Integration; Massnahme |
E-6023/2017 | Asyl und Wegweisung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Wegweisung; Urteil; Verfügung; Bundesverwaltungsgericht; Vorinstanz; Syrien; Vollzug; Schweiz; Situation; Wegweisungsvollzug; Verfahren; Beschwerdeführers; Wegweisungsvollzugs; Syrische; Flüchtling; Person; Gewalt; Behandlung; Praxis; BVGer; Glaubhaft; Freiheit; Rechtliche; Provinz; Auszugehen; Wäre |
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BB.2019.280 | Entschädigung der amtlichen Verteidigung (Art. 135 Abs. 3 StPO). | Recht; Entschädigung; Kammer; Beschwerde; Amtliche; Bundes; Aufwand; Berufung; Urteil; Verfahren; Honorar; Verteidigung; Verteidiger; Kanton; Amtlichen; Bundesgericht; Stunden; Entscheid; Begründung; Verfahren; Rechtsanwalt; Kantons; Bundesgerichts; Pauschal; Obergericht; Honorarnote; Gericht; Begründet |
BG.2014.10 | Gerichtsstandskonflikt (Art. 40 Abs. 2 StPO). | Kanton; Kantons; Staatsanwaltschaft; Akten; Gesuch; Solothurn; Basel-Stadt; Gerichtsstand; Eschwerdekammer; Beschwerdekammer; Behörden; Oberstaatsanwalt; Nicht; Oberstaatsanwaltschaft; Sexuell; Weiss; Vorfall; Beischlaf; Nommen; Behörde; Vergewaltigt; Bedroht; Gesuchsgegner; Bundesstrafgericht; Beschuldigte; Verschiedene; Unfähig; Vergewaltigung; Person; Bundesstrafgerichts |
Autor | Kommentar | Jahr |
Stefan Trechsel, Carlo Bertossa | Praxiskommentar StGB | 2013 |
Stefan Trechsel | Kommentar, 2. Auflage, Zürich | 1997 |