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Obligationenrecht (OR)

Art. 189 OR vom 2022

Art. 189 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 189

1 Muss die verkaufte Sache an einen anderen als den Erfüllungsort ver­sendet werden, so trägt der Käufer die Transportkosten, sofern nicht etwas anderes vereinbart oder üblich ist.

2 Ist Frankolieferung verabredet, so wird vermutet, der Verkäufer ha­be die Transportkosten übernommen.

3 Ist Franko- und zollfreie Lieferung verabredet, so gelten die Aus­gangs-, Durchgangs- und Eingangszölle, die während des Transportes, nicht aber die Verbrauchssteuern, die bei Empfang der Sache erhoben werden, als mitübernommen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 189 Obligationenrecht (OR) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGBZ.2006.35, BZ.2006.36Entscheid Art. 1 und Art. 18 Abs. 1 OR. Beurteilung der Geschäftsbeziehung einer Schweizer Gesellschaft mit einer österreichischen Firmengruppe im Hinblick auf die Frage, ob die in jüngerer Zeit seitens der österreichischen Firmengruppe neu im Rahmen der Vertragsabwicklung erfolgte Einschaltung einer ebenfalls in der Schweiz domizilierten Firma nach dem übereinstimmenden tatsächlichen oder normativen Willen der Parteien auch dazu führte, dass neu der Schweizer Ableger der österreichischen Firmengruppe zum Vertragspartner der Schweizer Gesellschaft wurde (Kantonsgericht, III. Zivilkammer, 22. November 2006, BZ.2006.35 und 36). Beklagte; Kläger; Vertrag; Konfektion; Kläg; Beklagten; Rechnung; Einvernahme; S-Konfektion; Vertragspartner; Berufung; Auftrag; Aufträge; Hätte; Schweiz; Gleich; Vertragspartnerin; Sprechen; Wechsel; Berufungsantwort; Wurden; Konkret; Firmen; Österreich; Führte; Konkrete; Weiter; Schweizer
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