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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 189 MStG vom 2020

Art. 189 Militärstrafgesetz (MStG) drucken

Art. 189

Vollzug von Disziplinarbussen

1 Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen, die während des Dienstes rechtskräftig werden, können bei der Truppe beglichen werden.

2 Im Dienst nicht bezahlte Disziplinarbussen vollzieht der Wohnsitzkanton. Hat der Bestrafte keinen Wohnsitz in der Schweiz oder hält er sich voraussichtlich für längere Zeit im Ausland auf, so vollzieht der Heimatkanton die Disziplinarbusse.

3 Bei der Truppe beglichene Disziplinarbussen fallen an die Bundeskasse. Disziplinarbussen, die von einer kantonalen Behörde vollzogen werden, fallen an den betreffenden Kanton.

4 Die Frist zur Bezahlung von Disziplinarbussen beträgt ab Eintritt der Rechtskraft zwei Monate.

5 Bei Nichtbezahlung werden Disziplinarbussen in Arrest umgewandelt. Dabei werden 100 Franken einem Tag Arrest gleichgesetzt.

6 Für den Umwandlungsentscheid ist die Militärbehörde zuständig, die die Disziplinarbusse verfügt hat. Vom Truppenkommandanten verfügte Disziplinarbussen werden von der Militärbehörde des Vollzugskantons umgewandelt.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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