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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 189 BV vom 2022

Art. 189 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 189

Zuständigkeiten des Bundesgerichts

1 Das Bundesgericht beurteilt Streitigkeiten wegen Verletzung:

a.
von Bundesrecht;
b.
von Völkerrecht;
c.
von interkantonalem Recht;
d.
von kantonalen verfassungsmässigen Rechten;
e.
der Gemeindeautonomie und anderer Garantien der Kantone zu Gunsten von öffentlich-rechtlichen Körperschaften;
f.
von eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen über die politischen Rechte.

1bis132

2 Es beurteilt Streitigkeiten zwischen Bund und Kantonen oder zwischen Kantonen.

3 Das Gesetz kann weitere Zuständigkeiten des Bundesgerichts begründen.

4 Akte der Bundesversammlung und des Bundesrates können beim Bundesgericht nicht angefochten werden. Ausnahmen bestimmt das Gesetz.

132 Angenommen in der Volksabstimmung vom 9. Febr. 2003 (BB vom 4. Okt. 2002, BRB vom 25. März 2003 – AS 2003 1949; BBl 2001 4803 6080, 2002 6485, 2003 3111). Aufgehoben in der Volksabstimmung vom 27. Sept. 2009, mit Wirkung seit 27. Sept. 2009 (BB vom 19. Dez. 2008, BRB vom 1. Dez. 2009 – AS 2009 6409; BBl 2008 2891 2907, 2009 13 8719). Dieser Abs. in der Fassung des BB vom 4. Okt. 2002 ist nie in Kraft getreten.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 189 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB180165Widerhandlung gegen das BetäubungsmittelgesetzSchuldig; Beschuldigte; Lande; Recht; Landes; Schweiz; Landesverweisung; Beschuldigten; Urteil; Gericht; Sicherheit; Berufung; Ausländer; Freiheitsstrafe; Rechtliche; Verteidigung; Kokain; Gesetzbuch; Bestimmungen; Rechtsprechung; Härtefall; Amtlich; Verbindung; Bundesgericht; Praxis; Droge
ZHSB180235Verbrechen gegen das Betäubungsmittelgesetz etc.Schuldig; Beschuldigte; Lande; Landes; Schweiz; Recht; Landesverweisung; Beschuldigten; Recht; Interesse; Kinder; Härte; Tefall; Gericht; Härtefall; Sicherheit; Rechtliche; Republik; Gericht; Dominikanische; Kokain; Ausländer; Dominikanischen; Interessen; Schwere; Berufung; Setze; Italien

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
147 I 183 (1C_105/2019)
Regeste
Art. 34 und Art. 35 Abs. 2 und 3 BV ; § 48 Abs. 2 lit. a der Verfassung vom 23. März 2005 des Kantons Basel-Stadt; Vereinbarkeit der kantonalen Volksinitiative "Grundrechte für Primaten" mit übergeordnetem Recht. Gründe für die Ungültigerklärung einer kantonalen Volksinitiative im Kanton Basel-Stadt (E. 5). Grundsätze der Überprüfung der materiellen Rechtmässigkeit einer kantonalen Volksinitiative (E. 6.1 und 6.2). Verhältnis kantonaler Grundrechte zu den Grundrechten der Bundesverfassung und der EMRK (E. 8.1). Vereinbarkeit kantonaler Grundrechte für bestimmte Tiere mit übergeordnetem Recht (E. 8.2-8.4). Für die Beurteilung der materiellen Rechtmässigkeit der Initiative ist unter den gegebenen Umständen vom Wortlaut der Initiative auszugehen und nicht auf den subjektiven Willen der Initiantinnen und Initianten abzustellen (E. 9.1-9.3).
Grundrecht; Initiative; Grundrechte; Primaten; Recht; Bundes; Kanton; Nichtmenschliche; Initianten; Menschlichen; Volksinitiative; Grundrechte; Primaten; Basel-Stadt; Vorinstanz; Nichtmenschlichen; Begründung; Gültig; Beschwerde; Kantons; Tierschutz; Bundesgericht; Hinweis; Initiativtext; Urteil; Staat; Initiantinnen; Kantonale
145 IV 364 (6B_378/2018)Art. 5 Abs. 2, Art. 189 Abs. 1 lit. b BV; Art. 66a StGB; Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 31 Abs. 1 VRK; strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern und Freizügigkeitsabkommen. Das Bundesgericht beurteilt auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts (E. 3.3). Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das FZA hat keinen Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts. Die Schweiz hat jedoch bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb - soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind - im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.9). Recht; Recht; Rechtlich; Urteil; Rechtliche; Auslegung; Bundes; Randnr; Rechts; Landesverweisung; Schweiz; Rechtsprechung; Vertrag; Rechtlichen; Union; Vertrags; Sicherheit; Bundesgericht; Freizügigkeit; Massnahme; Räumt; Auszulegen; Bestimmungen; Völker; Abkommen; Völkerrecht; Staatsangehörige; Völkerrechtliche; Ausweisung

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-5990/2020ArbeitslosenversicherungArbeit; Beschwerde; Arbeitszeit; Kurzarbeit; Beschwerdeführerin; Verordnung; Recht; Kurzarbeitsentschädigung; Anspruch; CV-ALV; Fassung; Person; Rückwirkung; Arbeitsausfall; Urteil; Vorinstanz; Personen; Stehend; Umsatz; Arbeitnehmende; Nehmenden; Arbeitnehmenden; Entschädigung; Arbeitgeber; Massnahme; Corona; Lenkzeit; Vorliegende; Bundesrat; Massnahmen
C-5074/2020Krankheits- und UnfallbekämpfungRecht; Beschwer; Beschwerde; Bundes; Verordnung; Feststellung; Beschwerdeführende; Recht; Führenden; Beschwerdeführenden; Abstrakte; BVGer; Normen; Normenkontrolle; Verfügung; Maske; Bundesrat; Urteil; Interesse; Verfahren; Feststellungsverfügung; Person; Vorinstanz; Verkehr; Covid-; Verwaltungsgericht; Behörde; Bundesverwaltungsgericht; -Verordnung; über
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