Art. 188 ZGB vom 2023
Art. 188
Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Konkurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.
2. Bei Pfändung >a. Anordnung >
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 III 113 | Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind (Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 12 EMRK). Das Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind, das in seiner heutigen Fassung gemäss Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, lässt nach dem Willen des Gesetzgebers die Eheschliessung auch dann nicht zu, wenn aus der Beziehung zwischen Stiefelter und Stiefkind Kinder hervorgegangen sind (E. 2). Das Verbot der Eheschliessung zwischen Stiefelter und Stiefkind ist mit Art. 12 EMRK vereinbar (E. 3-5). | Stiefkind; Eheverbot; Lieferung; Familie; Stiefelter; Beschwerde; Eheschliessung; Beschwerdeführenden; Recht; Kinder; Beziehung; Stiefverhältnis; Konkubinat; Stiefverhältnisse; Interesse; Europäische; Ehelich; Verhältnis; Grundrecht; Schwäger; Gesetzgeber; Gesetzlich; Eltern; Gericht; Sexuell; Gesetze; Verbot; Ehehindernis; Erheblich |
106 II 141 | Simulationseinrede gegenüber Abtretungsgläubigern. Alle Einreden, die dem Vertragspartner gegenüber dem Gemeinschuldner zugestanden hätten, kann er auch den Abtretungsgläubigern entgegenhalten (E. 3c). | Vertrag; Konkurs; Kaufpreis; Streuli; Simulation; Klagt; Mietzins; Ehemann; Klagten; Beklagten; Güterrechtliche; Konkursmasse; Schweine; Ansprüche; Berufung; Obergericht; Urteil; Recht; Forderung; Gläubiger; SchKG; Zahlung; Konkurseröffnung; Gemeinschuldner; Abtretungsgläubiger; Ehefrau; Bezug; Güterrechtlichen; Feststellung |