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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 188 ZGB vom 2023

Art. 188 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 188

Wird über einen Ehegatten, der in Gütergemeinschaft lebt, der Kon­kurs eröffnet, so tritt von Gesetzes wegen Gütertrennung ein.

2. Bei Pfändung >a. Anordnung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 188 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
GRZF-04-77Forderung (Haftung nach Art. 193 ZGB)Recht; Berufung; Recht; Gläubiger; Tungs; Haftung; Gatte; Ehegatte; Vermögens; Gatten; Urteil; Fungsklägerin; Ehegatten; Berufungsklägerin; Empfangende; SchKG; Tatsache; Tatsachen; Beweis; Klagten; Wohnung; Schuld; Zwang; Empfangenden; Hauptung; Tungssubstrat

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
128 III 113Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind (Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB, Art. 12 EMRK). Das Eheverbot zwischen Stiefelter und Stiefkind, das in seiner heutigen Fassung gemäss Art. 95 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB am 1. Januar 2000 in Kraft getreten ist, lässt nach dem Willen des Gesetzgebers die Eheschliessung auch dann nicht zu, wenn aus der Beziehung zwischen Stiefelter und Stiefkind Kinder hervorgegangen sind (E. 2). Das Verbot der Eheschliessung zwischen Stiefelter und Stiefkind ist mit Art. 12 EMRK vereinbar (E. 3-5). Stiefkind; Eheverbot; Lieferung; Familie; Stiefelter; Beschwerde; Eheschliessung; Beschwerdeführenden; Recht; Kinder; Beziehung; Stiefverhältnis; Konkubinat; Stiefverhältnisse; Interesse; Europäische; Ehelich; Verhältnis; Grundrecht; Schwäger; Gesetzgeber; Gesetzlich; Eltern; Gericht; Sexuell; Gesetze; Verbot; Ehehindernis; Erheblich
106 II 141Simulationseinrede gegenüber Abtretungsgläubigern. Alle Einreden, die dem Vertragspartner gegenüber dem Gemeinschuldner zugestanden hätten, kann er auch den Abtretungsgläubigern entgegenhalten (E. 3c). Vertrag; Konkurs; Kaufpreis; Streuli; Simulation; Klagt; Mietzins; Ehemann; Klagten; Beklagten; Güterrechtliche; Konkursmasse; Schweine; Ansprüche; Berufung; Obergericht; Urteil; Recht; Forderung; Gläubiger; SchKG; Zahlung; Konkurseröffnung; Gemeinschuldner; Abtretungsgläubiger; Ehefrau; Bezug; Güterrechtlichen; Feststellung
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