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Legge federale sulla esecuzione e sul fallimento (LEF)

Der Art. 188 SchKG wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2021 nicht aufgenommen.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
111 III 43Zusammenhänge zwischen Art. 188 ZGB und Art. 288 SchKG. Der Gläubiger, der verzichtet hat, nach Massgabe des Art. 188 ZGB seine Rechte an einem Vermögenswert geltend zu machen, der bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung der Ehefrau des Schuldners zugewiesen wird, ist grundsätzlich nicht befugt, gegen diese eine Anfechtungsklage im Sinne von Art. 288 SchKG zu erheben, zumal er durch den Wechsel im Güterstand der Ehegatten keinen Nachteil erlitten hat. Action; Demande; époux; Francs; Faillite; Immeuble; Contre; Demandeur; L'immeuble; été; Biens; Régime; Révocatoire; Qu'il; Prétention; Aurait; Droit; Autre; Mariage; Liquidation; Genthod; L'action; Créancier; Contrat; D'une; Villa; Matrimonial; Avait; Attribué; L'acte
104 III 15Pfändung eines Schuldbriefes; Widerspruchsklage (Art. 109 SchKG); betreibungsamtliche Beschlagnahme eines Eigentümerpfandtitels, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet (Art. 13 VZG). 1. Ein Eigentümerschuldbrief, der auf einem gepfändeten Grundstück lastet, kann selbst nicht gepfändet werden; hinsichtlich eines solchen Titels ist die Ansetzung der Frist zur Erhebung einer Widerspruchsklage demnach nicht zulässig (E. 2b). 2. Befindet sich ein solcher Schuldbrief im Gewahrsam eines Drittansprechers, kann er vom Betreibungsamt nicht in Verwahrung genommen werden (E. 2d). Schuldbrief; Pfändung; Gepfändet; Schuldner; Betreibungsamt; SchKG; Grundstück; Eigentum; Vorinstanz; Ehefrau; Schuldners; Widerspruchsklage; Beschlagnahme; Verfahren; Frist; Aufsichtsbehörde; Besitz; Klage; Schuldbriefes; Verwahrung; Aufforderung; Gültig; Ansetzung; Verfügung; Gepfändeten; Lastet; Streichung; Beschwerde; Besitze; Nachgekommen
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