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Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV)

Art. 188 BV vom 2022

Art. 188 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) drucken

Art. 188

Stellung des Bundesgerichts

1 Das Bundesgericht ist die oberste rechtsprechende Behörde des Bundes.

2 Das Gesetz bestimmt die Organisation und das Verfahren.

3 Das Gericht verwaltet sich selbst.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 188 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLB140098ForderungGewinn; Klagte; Norar; Klagten; Gesellschaft; Bundes; Vorinstanz; Beklagten; Bundesgericht; Honorar; Abrechnung; Recht; Berufung; Leistung; Konsortium; General; Generalunternehmer; Klägern; Urteil; Gesellschaftsvertrag; Projekt; Klage; Anspruch; Gende; Rückweisung; Entscheid; Bauung; Verfahren; GU-Honorar

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 I 105 (2C_209/2017)
Regeste
Art. 10 Abs. 2 Bst. a DBA CH-LU; Art. 31 f. VRK; Art. 8 und 9 BV ; Verwaltungsverordnungen (Kreisschreiben etc.); Auslegung; Vertrauensschutz; Anforderungen an Praxisänderungen; Gleichbehandlung im Unrecht. Bedeutung von Verwaltungsverordnungen für die gerichtliche Auslegung des internen Rechts und des Völkerrechts (E. 4.1 und 4.2). Kein Anspruch auf Schutz des Vertrauens in eine Verwaltungsverordnung, wenn die Behörde die Einhaltung weder individuell zugesichert, noch anderweitig ein besonderes Vertrauen geweckt hat (E. 5.1). Nach Treu und Glauben sind Praxisänderungen zu Fragen der Zulässigkeit von Rechtsmitteln vorgängig anzukündigen. Hingegen kein allgemeiner Vertrauensschutz gegen Änderungen der materiellen Praxis (E. 5.2.1). Behörden müssen aus Gründen der Rechtsgleichheit und Rechtssicherheit die eigene und die Praxis übergeordneter Instanzen befolgen, solange nicht ernsthafte sachliche Gründe eine Praxisänderung gebieten. Keine Befolgungspflicht für das Bundesgericht hinsichtlich der Praxis einer untergeordneten Instanz, wenn es die Rechtsfrage frei überprüfen kann (E. 5.2.2). Ausnahmsweise Aufrechterhaltung einer rechtswidrigen Praxis einer untergeordneten Instanz durch das Bundesgericht im Einzelfall nur unter den Voraussetzungen des Anspruchs auf Gleichbehandlung im Unrecht, vorliegend verneint (E. 5.3 und 5.4).
Recht; Beschwerde; Praxis; Beschwerdeführerin; Verwaltung; Bundes; Rückerstattung; Kreisschreiben; Verrechnungssteuer; Vertrauen; Verwaltungsverordnung; Anspruch; Bundesgericht; Auslegung; ESTV-Kreisschreiben; Geschäfte; Behörde; Gleichbehandlung; Borger; Vertrauens; Geschäften; Lending; Securities; Instanz; Rechtsuchende; Formular; Lending-Geschäften; Urteil; Verwaltungsverordnungen
145 IV 364 (6B_378/2018)Art. 5 Abs. 2, Art. 189 Abs. 1 lit. b BV; Art. 66a StGB; Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA; Art. 31 Abs. 1 VRK; strafrechtliche Landesverweisung von EU-Bürgern und Freizügigkeitsabkommen. Das Bundesgericht beurteilt auch Streitigkeiten wegen Verletzung des Völkerrechts (E. 3.3). Mit dem Freizügigkeitsabkommen (FZA) hat die Schweiz Staatsangehörigen der Mitgliedstaaten der EU im Wesentlichen ein weitgehendes und reziprokes Recht auf Erwerbstätigkeit eingeräumt. Das FZA hat keinen Einfluss auf die Gesetzgebung im Bereich des Strafrechts. Die Schweiz hat jedoch bei der Auslegung gesetzlicher Bestimmungen die völkerrechtlichen Verpflichtungen zu beachten (E. 3.4.1). Die aufgrund des FZA eingeräumten Rechte dürfen nach Art. 5 Abs. 1 Anhang I FZA nur durch Massnahmen, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit und Gesundheit gerechtfertigt sind, eingeschränkt werden (E. 3.5). Bei der strafrechtlichen Landesverweisung ist deshalb - soweit Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der EU betroffen sind - im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob die Massnahme zum Schutze der öffentlichen Ordnung und Sicherheit verhältnismässig ist (E. 3.9). Recht; Recht; Rechtlich; Urteil; Rechtliche; Auslegung; Bundes; Randnr; Rechts; Landesverweisung; Schweiz; Rechtsprechung; Vertrag; Rechtlichen; Union; Vertrags; Sicherheit; Bundesgericht; Freizügigkeit; Massnahme; Räumt; Auszulegen; Bestimmungen; Völker; Abkommen; Völkerrecht; Staatsangehörige; Völkerrechtliche; Ausweisung
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