E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Codice di procedura penale (CPP)

Art. 187 CPP dal 2020

Art. 187 Codice di procedura penale (CPP) drucken

Art. 187

1 Il perito presenta una perizia scritta. Se alla perizia hanno partecipato altre persone, occorre menzionarne il nome e la funzione ricoperta nell’elaborazione della perizia.

2 Chi dirige il procedimento può disporre che la perizia sia presentata oralmente oppure che una perizia scritta sia commentata o completata oralmente; in tal caso, sono applicabili le disposizioni concernenti l’interrogatorio dei testimoni.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Art. 187 Codice di procedura penale (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SZBEK 2017 24Einstellung Strafverfahren (Kostenfolgen und Genugtuung)Beschuldigte; Verfahren; Verfahrens; Staat; Staatsanwaltschaft; Entschädigung; Beschuldigten; Verfahren; Beschwerde; Genugtuung; Auflage; Einvernahme; Verletzung; Kanton; Kantons; Person; Kommentar; Verfahrenskosten; Beschuldigt; Beschuldigte; Antrag; Aufnahmegeräte; Privatbereichs; Geheimoder; Handlungen; Basler
GRSF-04-27Betäubungsmittelverkauf (DossierGeklagte; Angeklagte; Klagten; Geklagten; Angeklagten; Aussage; Handlung; Droge; Kokain; Bungsmittel; Gramm; Aussagen; Drogen; Graubünden; Betäubungsmittel; Richter; Widerhandlung; Beweis; Menge; Landes; Anklage; Täter; Recht; Verweisung; Staatsanwalt; Konsum

Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2016.17 (AG.2017.139)Freiheitsberaubung, Drohung und Nötigung in schuldunfähigem Zustand und Anordnung einer stationären MassnahmeBerufung; Gutachten; Berufungskläger; Gericht; Akten; Gutachtens; Begutachtung; Massnahme; Recht; Gutachter; Verteidiger; Verfahren; Psychiatrische; Behandlung; Nötigung; Person; Stationäre; Erstinstanzliche; Vorliegende; Sachverständige; Auftrag; Antrag; Urteil; Erstinstanzlichen; Erfüllt; Habe; Berufungsklägers; Freiheitsberaubung; Drohung; Über
AGAGVE 2014 44 Art. 147 Abs. 1 und Art. 185 StPOder Untersuchung durch eine sachverständige Person.sachverständige Person kein Recht auf Teilnahme ihrer Verteidigung. Nahme; Sachverständige; Recht; Gericht; Recht; Person; Teilnahme; Prozess; Untersuchung; Beschuldigte; Sachverständigen; Schuldigten; Begutachtung; Staats; Beschuldigten; Staatsanwaltschaft; Verteidiger; Kommentar; Prozessordnung; Teilnahmerecht; Schweiz; Zofingen-Kulm; Sachverständige; Urteil; Schweizerische; Beschwerde; Partei; Gespräch; Begutachtenden; Belastungszeuge
Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.

Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
144 I 253 (1B_520/2017)Art. 29 Abs. 1 und 2, Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und 3 EMRK; Art. 147 Abs. 1, Art. 157 f., Art. 185 StPO. Zulassung der Verteidigung zur psychiatrischen Exploration der beschuldigten Person. Das Verhör des Beschuldigten und die Beweisaussagen der Parteien erfüllen andere gesetzliche Funktionen als eine forensisch-psychiatrische Begutachtung. Die sachverständige Person nimmt ausschliesslich fachspezifische Erhebungen vor, die mit dem Expertiseauftrag in engem Zusammenhang stehen. Eine eigene Befragung der beschuldigten Person durch die sachverständige Person ist spezifisch gutachtensorientiert. Folglich dürfen die Strafbehörden Äusserungen der beschuldigten Person bei einem psychiatrischen Explorationsgespräch dieser auch nicht wie Beweisaussagen zum inkriminierten Sachverhalt vorhalten. Nach einer gesetzeskonformen kontradiktorischen Ernennung und Instruktion der forensischen sachverständigen Person (unter Teilnahme der Parteien) hat die Verteidigung auf materielle Begutachtungsvorgänge durch die medizinisch-psychiatrische Fachperson (bis zum Vorliegen der Expertise) keinen direkten Einfluss mehr zu nehmen. Die Verteidigung hat weder den fachlich-methodischen Ablauf der Expertise unmittelbar zu "kontrollieren", noch die Exploration mit eigenen Fragen direkt zu ergänzen bzw. zu beeinflussen. Nach Vorliegen des Gutachtens steht es den Parteien (im Rahmen ihres gesetzlich vorgesehenen Stellungnahmerechts) frei, nötigenfalls Kritik am methodischen Vorgehen oder an den fachlichen Schlussfolgerungen des Gutachters zu äussern und entsprechende Beweis- und Ergänzungsanträge zu stellen. Ein Recht auf Zulassung der Verteidigung zur forensisch-psychiatrischen Exploration ergibt sich weder aus Art. 147 Abs. 1 StPO noch aus anderen gesetzlichen Bestimmungen. Ein solcher Anspruch lässt sich hier auch nicht aus den Grundrechten der Bundesverfassung oder der EMRK herleiten (E. 3). Person; Psychiatrisch; Psychiatrische; Begutachtung; Recht; Exploration; Partei; Psychiatrischen; Verteidigung; Sachverständige; Beschuldigte; Gesetzlich; Beschuldigte; Beweis; Anspruch; Beschuldigten; Beschwerde; StPO; Teilnahme; Verfahren; Beschuldigten; Parteien; Gesetzliche; Explorationsgespräch; Forensische; Verteidiger; Staatsanwaltschaft; Beschwerdeführer; Gutachter; Sachverhalt
144 IV 176Art. 56 Abs. 3 StGB; Art. 184 Abs. 1, 2 lit. a und b, Abs. 3, Art. 185 Abs. 1 und Art. 187 Abs. 1 StPO; § 27 Abs. 2 der Verordnung des Kantons Zürich vom 1./8. September 2010 über psychiatrische und psychologische Gutachten in Straf- und Zivilverfahren (PPGV/ZH); Delegationsverbot und Transparenzgebot bei der psychiatrischen Begutachtung. Wird für ein psychiatrisches Gutachten ein bestimmter Sachverständiger bestellt und mit der Begutachtung betraut, hat er den Auftrag grundsätzlich persönlich auszuführen (Delegationsverbot). Hingegen ist der Sachverständige nicht verpflichtet, sämtliche für die Begutachtung notwendigen Tätigkeiten selber vorzunehmen, sondern er kann für untergeordnete Arbeiten Hilfspersonen heranziehen. Umfang und Grenzen des zulässigen Beizugs von Hilfspersonen (E. 4.2.3, 4.5.1 und 4.6). Der Beizug von Hilfspersonen ist im Gutachten transparent zu machen. Aus dem Gutachten muss u.a. hervorgehen, wie die Hilfspersonen konkret eingesetzt wurden und wie der Sachverständige seine Gesamtverantwortung wahrnehmen konnte bzw. wahrgenommen hat (E. 4.2.4 und 4.5.2). Für den blossen Beizug von Hilfspersonen bedarf es keiner vorgängigen Ermächtigung durch die Strafverfolgungsbehörde. Sind Dritte am Gutachtensprozess als Hilfspersonen unmittelbar beteiligt, ist es aber dennoch zu begrüssen, wenn der Gutachter der auftraggebenden Strafbehörde de- ren Name sowie Art und Umfang von deren Beizug vorab bekannt gibt (E. 4.5.2 und 4.6). Gutachten; Gutachter; Hilfsperson; Gutachtens; Urteil; Hilfspersonen; Untersuchung; Person; Beschwerde; Psychiatrische; Begutachtung; Beizug; Beschwerdeführer; Delegation; Sachverständige; Psychiatrie; Psychologische; Beschwerdeführers; Dipl-Psych; Bundesgericht; Beauftragte; Psychiatrischen; Auftrag; Behörde; Vorgängig; Aufgabe; Klinik; Urteile; Vorinstanz; Unzulässig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
RR.2019.303Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland. Herausgabe von Beweismitteln (Art. 74 IRSG).Recht; Rechtshilfe; Beschwerde; Beschwerdeführerin; Steuer; Staat; Rechtshilfeersuchen; Schuldig; Gericht; Verfahren; Behörde; Entscheid; Kanton; Verfahrens; Sachverhalt; Staatsanwaltschaft; Person; Ersuchen; Schweiz; Verfahren; Beschuldigte; Umsatzsteuer; Gallen; Kantons; Ersuchende; München; Deutsche; Einvernahme; Verfügung;
BB.2017.113Indemnité du défenseur d'office (art. 135 al. 3 CPP).Schuldig; Paket; Beschuldigte; Bundes;Stunden; Urteil; Recht; Beschuldigten; Recht; Handgranate; Täter; Verfahren; Gericht; Bundesgericht; Paketbombe; Bundesgerichts; Redaktion; Auslagen; Waffe; Anklage; Zeitung; Entschädigung; Verfahrens; Person; Geldstrafe; Waffen; Draht; Privatkläger; Schlüsse
SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz