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Obligationenrecht (OR)

Art. 187 OR vom 2022

Art. 187 Obligationenrecht (OR) drucken

Art. 187

1 Als Fahrniskauf ist jeder Kauf anzusehen, der nicht eine Liegen­schaft oder ein in das Grundbuch als Grundstück aufgenommenes Recht zum Gegenstande hat.

2 Bestandteile eines Grundstückes, wie Früchte oder Material auf Abbruch oder aus Steinbrüchen, bilden den Gegenstand eines Fahrnis­kaufes, wenn sie nach ihrer Lostrennung auf den Erwerber als beweg­liche Sachen übergehen sollen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
107 II 419Erwerb eines Handelsgeschäfts durch Kauf aller Aktien. 1. Bei unrichtiger Erfüllung kann der Käufer sich wahlweise auf Gewährleistung oder einen Willensmangel berufen. Voraussetzungen einer Gewährleistung gemäss Art. 197 ff. OR für den wirtschaftlichen Wert der Aktien (E. 1). 2. Prüfungspflicht des Käufers gemäss Art. 201 OR bei Zusicherungen. Umstände, die eine absichtliche Täuschung im Sinne von Art. 203 OR ausschliessen (E. 2). 3. Art. 20 Abs. 2 OR. Teilweise Unverbindlichkeit eines Vertrages; Tat- und Rechtsfragen (E. 3a). Ermittlung des hypothetischen Parteiwillens; Anspruch auf Beweisabnahme gemäss Art. 8 ZGB (E. 3b). 4. Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Umstände, unter denen ein Irrtum über die Vermögenswerte der Gesellschaft als wesentlich und kausal für den Vertragsabschluss anzusehen ist (E. 3c). Vertrag; Aktien; Recht; Gesellschaft; Käufer; Vertrages; Obergericht; Irrtum; Partei; Klagte; Wille; Willen; Beklagten; Warenlager; Beweis; Urteil; Kaufpreis; Willens; Warenlagers; Betrag; Vermögenswert; Neumann; Obergerichts; Parteiwille; Erwägungen; Vorinstanz; Ibelo; Preis; Gewährleistung
100 II 8Schatzfund (Art. 723 ZGB); gutgläubiger Eigentumserwerb (Art. 714 Abs. 2 und 933 ZGB). - Begriff des Schatzes (Erw. 2a), der Fahrnisbaute (Erw. 2b), der anvertrauten Sache im Sinne von Art. 933 ZGB (Erw. 3). - Anforderungen an die Aufmerksamkeit einer Bank beim Kauf von alten Goldmünzen (Erw. 4). Münzen; Speicher; Baumann; Vogelsang; Vorinstanz; Schatz; Verkauft; Weibel; Geschäft; Erben; Grundstück; Geboten; Kaufte; Recht; STARK; Anvertraut; Eigentümer; Grundbuch; Urteil; Goldmünzen; Klage; Saxer; Verkaufte; Berufung; Louis-d'or; Verkauften; Liegenden; Angeboten; Fahrnisbaute
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