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Code de procédure civile (CPC)

Art. 186 CPC de 2023

Art. 186 Code de procédure civile (CPC) drucken

Art. 186

Investigations de l’expert

1 L’expert peut, avec l’autorisation du tribunal, procéder personnellement à des investigations. Il en expose les résultats dans son rapport.

2 Le tribunal peut, à la demande d’une partie ou d’office, ordonner que les investigations de l’expert soient effectuées une nouvelle fois selon les dispositions applicables à l’administration des preuves.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 186 Code de procédure civile (ZPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLC210022EhescheidungRecht; Auskunft; Auskunfts; Gesellschaften; Ttmm; Klägers; Beklagten; Unterhalt; Rechtlich; Unterhalts; Edition; Berufung; Gesellschaften; Rechtsbegehren; Auskunftsbegehren; Offenlegung; Sämtlicher; Entscheid; Ansprüche; Relevant; Rechtsschutzinteresse; Vorderrichter; Dispositiv; Vermögens; Güter; Informationen; Güterrechtlich; Kreditkarten; Konto; Dispositivziffer
ZHLF210082Vorsorgliche MassnahmenBerufung; Berufungsklägerin; Klagt; Klagte; Vorinstanz; Berufungsbeklagte; Interesse; Beweis; Schutzwürdige; Gesuch; Gutachten; Entscheid; Prozessvoraussetzung; Vorsorgliche; Recht; Aufl; Gutachter; Schutzwürdigen; Beweisführung; Vorliegende; Facharzt; Prof; Berufungsbeklagten; Gericht; Akten; Partei; Verfügung; Angefochtene; Streitwert; Stellung
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGB 2013/251Entscheid Disziplinarverfahren, Verwarnung; Art. 43 Abs. 1 lit. a MedBG; Art. 12 und 13 VRP.Die Mitwirkungsrechte im Beweisverfahren werden verletzt, wenn der Sachverständige seine Schlussfolgerungen auf telefonische Befragungen des Patienten und des nachbehandelnden Zahnarztes stützt, an denen sich die Person, gegen die sich das Disziplinarverfahren richtet, nicht beteiligen konnte und deren Inhalt nicht bekannt ist (Verwaltungsgericht, Beschwerde; Beschwerdeführer; Sachverständige; Vorinstanz; Beurteilung; Beruf; Berufs; Behandlung; Sachverständigen; Beschwerdeführers; Stellung; Zahnärztliche; Zahnarzt; Beweis; Gesundheitsdepartement; Arbeit; Klinik; Recht; Verfahren; Handelnd; Patient; Partei; Entscheid; Akten; Umstände; Behandelnde; Röntgenbilder; Abklärung; Abklärungen; Verfügung
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Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
MüllerKommentar, 62201
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