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Militärstrafgesetz (MStG)

Art. 186 MStG vom 2020

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Art. 186

Verweis

Der Verweis ist eine förmliche Verwarnung des Fehlbaren. Er ist ausdrücklich als Strafe zu bezeichnen.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2020 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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