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Loi fédérale sur le droit international privé (LDIP)

Art. 186 LDIP de 2022

Art. 186 Loi fédérale
sur le droit international privé (LDIP) drucken

Art. 186

1 Le tribunal arbitral statue sur sa propre compétence.

1bis Il statue sur sa compétence sans égard à une action ayant le même objet déjà pendante entre les mêmes parties devant un autre tribunal étatique ou arbitral, sauf si des motifs sérieux commandent de suspendre la procédure.146

2 L’exception d’incompétence doit être soulevée préalablement à toute défense sur le fond.

3 En général, le tribunal arbitral statue sur sa compétence par une déci­sion incidente.

146 Introduit par le ch. I de la LF du 6 oct. 2006 (Arbitrage. Compétence), en vigueur depuis le 1er mars 2007 (RO 2007 387; FF 2006 4469 4481).

VIII. Sentence arbitrale >1. Droit applicable147

147 Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 19 juin 2020, en vigueur depuis le 1er janv. 2021 (RO 2020 4179; FF 2018 7153).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 186 Loi fédérale sur le droit international privé (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG090001Ernennung des Schiedsrichters durch Parteivereinbarung.Partei; Parteien; Ernennung; Schiedsgericht; Obergericht; Schiedsvereinbarung; Schiedsrichter; Recht; Gesuch; Summarisch; Gericht; Schiedsabrede; Zivilkammer; Kommission; Summarische; Schiedsgerichts; Gesuchsgegnerin; Auslegung; Zivilkammer; Zuständig; Staatliche; Zürich; Prüfung; Kanton; örtlich; MwH; Entscheid; Streitigkeiten; Vertrages; Verfahren
LU11 07 130§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO. Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung.Recht; Schiedsgericht; Materiell; Verrechnung; Zuständigkeit; Urteil; Gericht; Rechtskraft; Amtsgericht; Entscheid; Zivilprozess; Staatliche; Klage; Materielle; Schiedsabrede; Prüfen; Beklagten; Schiedsvereinbarung; Erwägungen; Beschwert; Vorinstanz; Dispositiv; Vogel/Spühler; Schweiz; Rechtsmittel; Forderung; Zuständig; Zuständigkeitsentscheid; Gültig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gericht; Partei; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Unterzeichnet; Gültig; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Summarisch; Unterzeichnete; Schiedsgerichts; Gültige; Vereinbarung; Gericht; Ernennen; Summarische
ZHPG130002Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-SchiedsverfahrenGesuch; Partei; Recht; Parteien; Obmann; Gesuchsteller; Schiedsrichter; Richter; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Schiedsgericht; Deutsche; Konsortialvertrag; Ernennung; Deutschen; Schweizer; Schiedsvereinbarung; Richteramt; Befähigung; Schiedsklausel; Rechtsanwalt; Schiedsgerichts; Aktienkaufvertrag; Präsident; Gesuchstellers; Schiedsgerichtsvereinbarung; Gemachte; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 578 (4A_12/2017)Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Arrestprosequierungsklage (Art. 279 SchKG); Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG); Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Arrestprosequierungsklage kann in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts fallen. Jeweilige Zuständigkeiten des - staatlichen oder Schieds- - Gerichts, das mit einer derartigen Klage befasst ist, einerseits und der Betreibungsbehörden andererseits (E. 3.2.1). Der Schuldner, dessen Vermögenswerte verarrestiert worden sind, hat kein schützenswertes Interesse daran, die Feststellung des Schiedsgerichts, wonach der Arrest innerhalb der in Art. 279 SchKG bestimmten Fristen gehörig prosequiert worden sei, aufheben zu lassen (E. 3.2.2.2).
Regeste b
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Schiedsfähigkeit (Art. 177 IPRG); Einrede der Unzuständigkeit (Art. 186 Abs. 2 IPRG). Frage offengelassen, ob die Anwendbarkeit von Art. 186 Abs. 2 IPRG und der diesbezüglichen Rechtsprechung auf schiedsfähige Fälle einzuschränken ist (E. 3.2.2.1).
Séquestre; Action; Consid; Suite; Arbitral; Poursuite; L'action; Tribunal; été; Droit; Tribunal; Validation; D'une; être; Dette; Procédure; Arrêt; Recourant; Opposition; Recourante; Créancier; Compétence; Cours; Cité; Fédéral; Levée; Même; Reconnaissance; Autorité
121 III 495Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Konflikt zwischen einer Schiedsklausel und einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 190 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 IPRG). Gehen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich ein, so ersetzt eine darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die in einen früher geschlossenen Vertrag eingefügte Schiedsklausel und lässt diese dahinfallen, sofern sie im Vergleich keinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht haben (E. 5). Es ist Sache des angerufenen Gerichts, d.h. des staatlichen oder des Schiedsgerichts, über seine Zuständigkeit zu befinden. Das Schiedsgericht hat Einwände gegen die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit welcher die seine Entscheidbefugnis begründende Schiedsklausel widerrufen worden ist, ohne jede Einschränkung zu prüfen, wenn es einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 186 Abs. 3 IPRG fällt, und zwar auch dann, wenn es dabei zugleich die Frage der Gültigkeit des ursprünglichen, die Schiedsklausel enthaltenden Vertrages beantworten muss (E. 6).
Compétence; Contrat; Convention; Arbitral; Clause; Partie; D'arbitrage; Parties; Tribunal; Tribunal; D'une; Décision; été; L'Accord; Validité; D'élection; Contrats; Action; Volonté; Droit; Transaction; Principal; Question; Conclu; Procédure; Opcit; Vente; Examen; être
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