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Federal Act on Private International Law (PILA)

Art. 186PILA from 2022

Art. 186 Federal Act
on Private International Law (PILA) drucken

Art. 186

1 The arbitral tribunal shall decide on its own jurisdiction.

1bis It shall decide on its jurisdiction without regard to any action having the same subject matter that is already pending between the same parties before a state court or another arbitral tribunal, unless there are substantial grounds for a stay in proceedings.154

2 Any objection to its jurisdiction must be raised prior to any defence on the merits.

3 The arbitral tribunal shall, in general, decide on its jurisdiction by a preliminary decision.

154 Inserted by No I of the FA of 6 Oct. 2006 (Arbitration, Jurisdiction), in force since 1 March 2007 (AS 2007 387; BBl 2006 4677 4691).

VIII. Decision on the merits >1. Applicable law155

155 Amended by No 1 of the FA of 19 June 2020, in force since 1 Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 186 Federal Act on Private International Law (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG090001Ernennung des Schiedsrichters durch Parteivereinbarung.Partei; Parteien; Ernennung; Schiedsgericht; Obergericht; Schiedsvereinbarung; Schiedsrichter; Recht; Gesuch; Summarisch; Gericht; Schiedsabrede; Zivilkammer; Kommission; Summarische; Schiedsgerichts; Gesuchsgegnerin; Auslegung; Zivilkammer; Zuständig; Staatliche; Zürich; Prüfung; Kanton; örtlich; MwH; Entscheid; Streitigkeiten; Vertrages; Verfahren
LU11 07 130§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO. Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung.Recht; Schiedsgericht; Materiell; Verrechnung; Zuständigkeit; Urteil; Gericht; Rechtskraft; Amtsgericht; Entscheid; Zivilprozess; Staatliche; Klage; Materielle; Schiedsabrede; Prüfen; Beklagten; Schiedsvereinbarung; Erwägungen; Beschwert; Vorinstanz; Dispositiv; Vogel/Spühler; Schweiz; Rechtsmittel; Forderung; Zuständig; Zuständigkeitsentscheid; Gültig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gericht; Partei; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Unterzeichnet; Gültig; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Summarisch; Unterzeichnete; Schiedsgerichts; Gültige; Vereinbarung; Gericht; Ernennen; Summarische
ZHPG130002Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-SchiedsverfahrenGesuch; Partei; Recht; Parteien; Obmann; Gesuchsteller; Schiedsrichter; Richter; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Schiedsgericht; Deutsche; Konsortialvertrag; Ernennung; Deutschen; Schweizer; Schiedsvereinbarung; Richteramt; Befähigung; Schiedsklausel; Rechtsanwalt; Schiedsgerichts; Aktienkaufvertrag; Präsident; Gesuchstellers; Schiedsgerichtsvereinbarung; Gemachte; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 578 (4A_12/2017)Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Arrestprosequierungsklage (Art. 279 SchKG); Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG); Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Arrestprosequierungsklage kann in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts fallen. Jeweilige Zuständigkeiten des - staatlichen oder Schieds- - Gerichts, das mit einer derartigen Klage befasst ist, einerseits und der Betreibungsbehörden andererseits (E. 3.2.1). Der Schuldner, dessen Vermögenswerte verarrestiert worden sind, hat kein schützenswertes Interesse daran, die Feststellung des Schiedsgerichts, wonach der Arrest innerhalb der in Art. 279 SchKG bestimmten Fristen gehörig prosequiert worden sei, aufheben zu lassen (E. 3.2.2.2).
Regeste b
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Schiedsfähigkeit (Art. 177 IPRG); Einrede der Unzuständigkeit (Art. 186 Abs. 2 IPRG). Frage offengelassen, ob die Anwendbarkeit von Art. 186 Abs. 2 IPRG und der diesbezüglichen Rechtsprechung auf schiedsfähige Fälle einzuschränken ist (E. 3.2.2.1).
Séquestre; Action; Consid; Suite; Arbitral; Poursuite; L'action; Tribunal; été; Droit; Tribunal; Validation; D'une; être; Dette; Procédure; Arrêt; Recourant; Opposition; Recourante; Créancier; Compétence; Cours; Cité; Fédéral; Levée; Même; Reconnaissance; Autorité
121 III 495Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Konflikt zwischen einer Schiedsklausel und einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 190 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 IPRG). Gehen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich ein, so ersetzt eine darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die in einen früher geschlossenen Vertrag eingefügte Schiedsklausel und lässt diese dahinfallen, sofern sie im Vergleich keinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht haben (E. 5). Es ist Sache des angerufenen Gerichts, d.h. des staatlichen oder des Schiedsgerichts, über seine Zuständigkeit zu befinden. Das Schiedsgericht hat Einwände gegen die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit welcher die seine Entscheidbefugnis begründende Schiedsklausel widerrufen worden ist, ohne jede Einschränkung zu prüfen, wenn es einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 186 Abs. 3 IPRG fällt, und zwar auch dann, wenn es dabei zugleich die Frage der Gültigkeit des ursprünglichen, die Schiedsklausel enthaltenden Vertrages beantworten muss (E. 6).
Compétence; Contrat; Convention; Arbitral; Clause; Partie; D'arbitrage; Parties; Tribunal; Tribunal; D'une; Décision; été; L'Accord; Validité; D'élection; Contrats; Action; Volonté; Droit; Transaction; Principal; Question; Conclu; Procédure; Opcit; Vente; Examen; être
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