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Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG)

Art. 186 IPRG vom 2022

Art. 186 Bundesgesetz
über das Internationale Privatrecht (IPRG) drucken

Art. 186

1 Das Schiedsgericht entscheidet selbst über seine Zuständigkeit.

1bis Es entscheidet über seine Zuständigkeit ungeachtet einer bereits vor einem staatlichen Gericht oder einem anderen Schiedsgericht hängigen Klage über denselben Gegenstand zwischen denselben Parteien, es sei denn, dass beachtenswerte Gründe ein Aussetzen des Verfahrens erfordern.154

2 Die Einrede der Unzuständigkeit ist vor der Einlassung auf die Hauptsache zu erheben.

3 Das Schiedsgericht entscheidet über seine Zuständigkeit in der Regel durch Vorentscheid.

154 Eingefügt durch Ziff. I des BG vom 6. Okt. 2006 (Schiedsgerichtsbarkeit. Zuständig­keit), in Kraft seit 1. März 2007 (AS 2007 387; BBl 2006 4677 4691).

VIII. Schiedsentscheid >1. Anwendbares Recht155

155 Fassung gemäss Ziff. 1 des BG vom 19. Juni 2020, in Kraft seit 1. Jan. 2021 (AS 2020 4179; BBl 2018 7163).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 186 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG090001Ernennung des Schiedsrichters durch Parteivereinbarung.Partei; Parteien; Ernennung; Schiedsgericht; Obergericht; Schiedsvereinbarung; Schiedsrichter; Recht; Gesuch; Summarisch; Gericht; Schiedsabrede; Zivilkammer; Kommission; Summarische; Schiedsgerichts; Gesuchsgegnerin; Auslegung; Zivilkammer; Zuständig; Staatliche; Zürich; Prüfung; Kanton; örtlich; MwH; Entscheid; Streitigkeiten; Vertrages; Verfahren
LU11 07 130§ 100 Abs. 1 lit. d ZPO. Beschwer als Rechtsmittelvoraussetzung.Recht; Schiedsgericht; Materiell; Verrechnung; Zuständigkeit; Urteil; Gericht; Rechtskraft; Amtsgericht; Entscheid; Zivilprozess; Staatliche; Klage; Materielle; Schiedsabrede; Prüfen; Beklagten; Schiedsvereinbarung; Erwägungen; Beschwert; Vorinstanz; Dispositiv; Vogel/Spühler; Schweiz; Rechtsmittel; Forderung; Zuständig; Zuständigkeitsentscheid; Gültig
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHPG180005Ernennung eines SchiedsrichtersGesuch; Gesuchsgegner; Gericht; Partei; Recht; Schiedsvereinbarung; Ernennung; Parteien; Schiedsgericht; Unterzeichnet; Gültig; Prüfung; Parteischiedsrichter; Rechtsanwalt; Verfahren; Verwaltungskommission; Gesuchsgegners; Entscheid; Schiedsrichter; Summarisch; Unterzeichnete; Schiedsgerichts; Gültige; Vereinbarung; Gericht; Ernennen; Summarische
ZHPG130002Ernennung eines Obmanns in einem ad hoc-SchiedsverfahrenGesuch; Partei; Recht; Parteien; Obmann; Gesuchsteller; Schiedsrichter; Richter; Gesuchsgegnerin; Schweiz; Schiedsgericht; Deutsche; Konsortialvertrag; Ernennung; Deutschen; Schweizer; Schiedsvereinbarung; Richteramt; Befähigung; Schiedsklausel; Rechtsanwalt; Schiedsgerichts; Aktienkaufvertrag; Präsident; Gesuchstellers; Schiedsgerichtsvereinbarung; Gemachte; Obergericht
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
143 III 578 (4A_12/2017)Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Arrestprosequierungsklage (Art. 279 SchKG); Zuständigkeit des Schiedsgerichts (Art. 190 Abs. 2 lit. b IPRG); Beschwerdelegitimation (Art. 76 Abs. 1 lit. b BGG). Die Arrestprosequierungsklage kann in die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts fallen. Jeweilige Zuständigkeiten des - staatlichen oder Schieds- - Gerichts, das mit einer derartigen Klage befasst ist, einerseits und der Betreibungsbehörden andererseits (E. 3.2.1). Der Schuldner, dessen Vermögenswerte verarrestiert worden sind, hat kein schützenswertes Interesse daran, die Feststellung des Schiedsgerichts, wonach der Arrest innerhalb der in Art. 279 SchKG bestimmten Fristen gehörig prosequiert worden sei, aufheben zu lassen (E. 3.2.2.2).
Regeste b
Internationale Schiedsgerichtsbarkeit; Schiedsfähigkeit (Art. 177 IPRG); Einrede der Unzuständigkeit (Art. 186 Abs. 2 IPRG). Frage offengelassen, ob die Anwendbarkeit von Art. 186 Abs. 2 IPRG und der diesbezüglichen Rechtsprechung auf schiedsfähige Fälle einzuschränken ist (E. 3.2.2.1).
Séquestre; Action; Consid; Suite; Arbitral; Poursuite; L'action; Tribunal; été; Droit; Tribunal; Validation; D'une; être; Dette; Procédure; Arrêt; Recourant; Opposition; Recourante; Créancier; Compétence; Cours; Cité; Fédéral; Levée; Même; Reconnaissance; Autorité
121 III 495Internationale Schiedsgerichtsbarkeit: Zuständigkeit des Schiedsgerichts; Konflikt zwischen einer Schiedsklausel und einer Gerichtsstandsvereinbarung (Art. 190 Abs. 2 lit. b und Abs. 3 IPRG). Gehen die Parteien einen aussergerichtlichen Vergleich ein, so ersetzt eine darin enthaltene Gerichtsstandsvereinbarung die in einen früher geschlossenen Vertrag eingefügte Schiedsklausel und lässt diese dahinfallen, sofern sie im Vergleich keinen gegenteiligen Willen zum Ausdruck gebracht haben (E. 5). Es ist Sache des angerufenen Gerichts, d.h. des staatlichen oder des Schiedsgerichts, über seine Zuständigkeit zu befinden. Das Schiedsgericht hat Einwände gegen die Gültigkeit einer Gerichtsstandsvereinbarung, mit welcher die seine Entscheidbefugnis begründende Schiedsklausel widerrufen worden ist, ohne jede Einschränkung zu prüfen, wenn es einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 186 Abs. 3 IPRG fällt, und zwar auch dann, wenn es dabei zugleich die Frage der Gültigkeit des ursprünglichen, die Schiedsklausel enthaltenden Vertrages beantworten muss (E. 6).
Compétence; Contrat; Convention; Arbitral; Clause; Partie; D'arbitrage; Parties; Tribunal; Tribunal; D'une; Décision; été; L'Accord; Validité; D'élection; Contrats; Action; Volonté; Droit; Transaction; Principal; Question; Conclu; Procédure; Opcit; Vente; Examen; être
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