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Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD)

Art. 186 LIFD dal 2023

Art. 186 Legge federale sull’imposta federale diretta (LIFD) drucken

Art. 186

Frode fiscale

1 Chiunque, per commettere una sottrazione d’imposta ai sensi degli articoli 175–177, fa uso, a scopo d’inganno, di documenti falsi, alterati o contenutisticamente inesatti, quali libri contabili, bilanci, conti economici o certificati di salario e altre attestazioni di terzi, è punito con una pena detentiva sino a tre anni o con una pena pecuniaria. Oltre alla pena condizionalmente sospesa il giudice può infliggere una multa sino a 10 000 franchi.279

2 È salva la pena per sottrazione d’imposta.

3 In caso di autodenuncia ai sensi degli articoli 175 capoverso 3 o 181a capoverso 1, si prescinde dall’aprire un procedimento penale per tutti gli altri reati commessi allo scopo della sottrazione d’imposta di cui si tratta. La presente disposizione è applicabile anche ai casi di cui agli articoli 177 capoverso 3 e 181a capoversi 3 e 4.280

279 Nuovo testo giusta il n. I 1 della LF del 26 set. 2014 (Adeguamento alle disposizioni generali del CP), in vigore dal 1° gen. 2017 (RU 2015 779; FF 2012 2521).

280 Introdotto dal n. I 1 della LF del 20 mar. 2008 relativa alla semplificazione del ricupero d’imposta in caso di successione e all’introduzione dell’autodenuncia esente da pena, in vigore dal 1° gen. 2010 (RU 2008 4453; FF 2006 8079).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 186 Legge federale sull’imposta federale diretta (DBG) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHUE140091Nichtanhandnahme Beschwerde; Recht; Recht; Beschwerdeführer; Rechtlich; Scherei; Pfand; Geschäfts; Geldwäscherei; Mitarbeiter; Zweck; Finanzintermediär; Kunde; Beschwerdeführers; Kunden; Verfahren; Rechts; Steuerpflicht; Genswerte; Gelder; Geschäftsbeziehung; Nötigung; Staatsanwaltschaft; Verhalten; -Mitarbeiter; Schaden; Vermögenswerte; Rechtfertigungsgr; Zivil
ZHUE130197Einstellung einer Strafuntersuchung Beschwerde; Steueramt; Staatsanwaltschaft; Kanton; Einstellung; Anklage; Bermuda; Ruling; Sachverhalt; Group; Urkunde; Kantonale; Verfahren; Steuererklärung; Einreichung; Gesellschaft; -Gruppe; Aussage; Steuerbetrug; Urkunden; Beratung; Verfahren; Zusammenhang; Recht; Zeuge; Bilanz; Akten; Steuererklärungen; Habe
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
SGI/1-2010/60Entscheid Art. 248 Abs. 1 StG (sGS 811.1). Freispruch vom Vorwurf der Steuerhinterziehung, weil sich aufgrund der Akten und der Aussagen des Angeschuldigten vor Gericht nicht mit einer für eine strafrechtliche Verurteilung ausreichenden Genauigkeit schätzen lässt, in welchem Umfang der Umsatz über dem im Jahresabschluss ausgewiesenen lag (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung I/1, 7. Dezember 2010, I/ Steuer; Steuer; Schuldig; Angeschuldigte; Verfahren; Angeschuldigten; Veranlagung; Umsatz; Beweis; Anklage; Ermessen; Steuerhinterziehung;Ermessensveranlagung; Schätzung; Verfahren; Leistung; Steueramt; Geschäft; Geldwerte; Staat; Sachverhalt; Anklagebehörde; Höhe; Steuern; Begründung; Einsprache; Bescheid; Gemeinde; Veranlagungsbehörde
BSSB.2015.9 (AG.2020.648)ad 1 und 2: mehrfache ungetreue Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfache Urkundenfälschung, etc. (ad 1: BGer 6B_85/2021) (ad 2: BGer 6B_1208/2020) Berufung; Berufungskläger; Erfahren; Worden; Geschäft; Werden; Franchising; Welche; Geschäfts; Berufungsklägers; Berufungsverhandlung; Staatsanwalt; Verfahren; Stellt; Staatsanwaltschaft; Urteil; Rechte; Dieser; Strafgericht; Ausführung; Führt; Ausführungen; Gericht; Hätte; Eingabe; Beweis; Liegen; Rechts; Halten; Aktien
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
139 II 404 (2C_269/2013)Art. 43, 84a, 89 Abs. 1 und Art. 103 BGG; Art. 6 EMRK; Art. 26 DBA-USA 96; internationale Amtshilfe in Steuerfragen mit den Vereinigten Staaten von Amerika. Verfahrensgrundsätze: Anwendbares Recht und Vorliegen einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (E. 1). Beschwerdelegitimation des Kontoinhabers und des wirtschaftlich Berechtigten (E. 2). Keine aufschiebende Wirkung der Beschwerde von Gesetzes wegen (E. 4). Keine Möglichkeit der nachträglichen Ergänzung der Beschwerdeschrift (E. 5). Die strafprozessualen Garantien sind auf das Verfahren der internationalen Amtshilfe in Steuerfragen nicht anwendbar (E. 6). Ein gerichtliches Urteil über die Verweigerung der Amtshilfe entfaltet nur eine eingeschränkte materielle Rechtskraft und hindert den ersuchenden Staat nicht, ein neues, verbessertes Gesuch in der gleichen Sache zu stellen (E. 8). Auf Rechtsmittel, die stellvertretend für einen Dritten eingereicht werden, ist nicht einzutreten (E. 11). Verfahren betreffend die internationale Amtshilfe in Steuerfragen sind Streitigkeiten mit Vermögensinteresse (E. 12). Gruppenanfragen: Auf ein auf das DBA-USA 96 gestütztes Amtshilfegesuch, welches die Namen der betroffenen Steuerpflichtigen nicht erwähnt, ist grundsätzlich einzutreten, sofern die Darstellung des Sachverhalts genügend detailliert ist, um einen Verdacht auf Betrugsdelikte und dergleichen zu ergeben und die Identifikation der gesuchten Personen zu ermöglichen (E. 7.2). Der nicht namentlich genannte Informationsinhaber muss mit einem für den ersuchten Staat zumutbaren Aufwand identifiziert werden können (E. 7.3). Betrugsdelikte und dergleichen: Die von den Vereinigten Staaten von Amerika erhobene Quellensteuer auf Zinsen und Dividenden aus amerikanischen Wertschriften fällt in den Anwendungsbereich des DBA-USA 96 (E. 9.2). Begriff der Betrugsdelikte und dergleichen gemäss Art. 26 DBA-USA 96 (E. 9.3-9.5). Die vom IRS beschriebene Vorgehensweise der betroffenen Steuerpflichtigen erfüllt die Anforderungen des Abgabe- und des Steuerbetrugs; sie war nicht nur darauf ausgerichtet, die normale Einkommenssteuer der an der Gesellschaft wirtschaftlich berechtigten Personen zu hinterziehen, sondern auch den vom IRS zur Absicherung dieser Einkommenssteuerpflicht eingerichteten Kontrollmechanismus zu hintergehen (E. 9.7 und 9.8); das dazu benutzte Formular hat Urkundencharakter (E. 9.9). Beschwerde; Steuer; Recht; Amtshilfe; Recht; Bundes; Urteil; Person; Internationale; Rechtshilfe; Verfahren; Internationalen; DBA-USA; Sachverhalt; Bundesgericht; Sachen; Wirtschaftlich; Formular; Personen; Rechtlich; Verfahren; Beschwerdeführenden; Beschwerdeführer; Rechtliche; Staat; Informationen; Amtshilfegesuch; Bundesverwaltungsgericht; Liegende
138 IV 47 (6B_453/2011)Verwertbarkeit von Beweisen aus einem Steuerveranlagungs- oder Steuerhinterziehungsverfahren im Strafverfahren wegen Steuerbetrugs (Art. 186 Abs. 1 DBG; Art. 59 Abs. 1 StHG). Verwertbarkeit von Aussagen eines Steuervertreters, welche dem Vertretenen anzurechnen sind (E. 2.1 und 2.4). Aussagen des Steuerpflichtigen und von diesem im Nachsteuerverfahren eingereichte Belege sind unter dem Gesichtspunkt des Grundsatzes "nemo tenetur se ipsum accusare" nicht generell unverwertbar, sondern nur, wenn er gemahnt und ihm eine Ermessensveranlagung oder eine Verurteilung wegen Verletzung von Verfahrenspflichten angedroht wurde (E. 2.6). Kam die kantonale Steuerverwaltung ihren Aufklärungspflichten gemäss Art. 153 Abs. 1bis und Art. 183 Abs. 1 Satz 2 DBG nach, sind die Beweismittel aus dem Nachsteuer- und Hinterziehungsverfahren grundsätzlich auch im Steuerbetrugsverfahren verwertbar (E. 2.8). Verfahren; Beschwerde; Beschwerdegegner; Aussage; Nachsteuer; Steuerbetrugs; Aussagen; Verfahren; Steuerhinterziehung; Steuerbetrugsverfahren; Verwertbar; Urteil; Hinterziehungsverfahren; Nachsteuerverfahren; Person; Steuerhinterziehungsverfahren; Beweise; Steuerperiode; Beweismittel; Vorinstanz; Verletzung; Kantons; Verwertung; Steueramt; Busse; Totalbetrag; Recht; Müsse; Hinweis; Grundsatz

Anwendung im Bundesverwaltungsgericht

BVGELeitsatzSchlagwörter
B-3549/2017RevisionsaufsichtBeschwerde; Schwerdeführer; Beschwerdeführer; Revisor; Zulassung; Vorinstanz; Revisions; Urteil; Steuer; Begangen; Recht; Verfehlung; Beschwerdeführers; Verfehlungen; Entzug; Schwere; Zulassungsentzug; Einwandfreie; Prüftätigkeit; Verletzung; Frist; Begangene; Verfügung; Treuhand; Revisors; Beurteilung; Befehl; Rechtliche; Befristet; Gelassen
A-6648/2014AmtshilfeBeschwerde; Hilfe; Amtshilfe; Beschwerdeführer; Beschwerdeführerin; Informationen; DBA-F; Recht; Schlussverfügung; Bundesverwaltungsgericht; Verfahren; Urteil; Kantonalbank; Amtshilfegesuch; Bundesverwaltungsgerichts; Konto; übermitteln; Sind; Kontoeröffnungsbestätigung; Vorinstanz; Dokument; Gutschriftsanzeigen; Person; Dispositiv; Erwähnt; Erwähnte; Französische; Schweizerischen

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2019.181Nichtanhandnahmeverfügung (Art. 310 i.V.m. Art. 322 Abs. 2 StPO). Wiederherstellung (Art. 94 StPO).Beschwerde; Recht; Beschwerdefrist; Wiederherstellung; Beschwerdekammer; Beschwerdeführer; Nichtanhandnahme; Urteil; Bundesstrafgericht; Partei; Nichtanhandnahmeverfügung; Frist; Bundesstrafgerichts; Ermächtigung; Verfahrens; Vertreten; Sel; Erben; Beschwerdegegnerin; Bundesanwaltschaft; Abgewiesen; Bundesgerichts; Eingabe; Ergänzung; Verfolgung; Verfahrensakten; Beschluss; Ermächtigungsanträge
BV.2019.12Beschlagnahme (Art. 46 f. VStrR).Beschwerde; Beschlag; Beschlagnahme; Beschwerdeführer; Bunde; Immobilien; Beschlagnahmt; Vermögens; Vorkaufsrecht; Verfahren;Durchsuchung; Beschlagnahmten; Liegenschaft; Schweiz; Akten; Sicherstellung; Vermögenswerte; Vorkaufsrechte; Recht; Konto; Bundesstrafgericht; Liegenden; Eheleute; Aufhebung; Verfahrens; Bundesstrafgerichts

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Richner Handkommentar zum DBG2016
Felix Richner Kommentar zum Zürcher Steuergesetz2013
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