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Codice civile svizzero (CCS)

Art. 185 CCS dal 2023

Art. 185 Codice civile svizzero (CCS) drucken

Art. 185

1 Ad istanza di un coniuge, il giudice pronuncia la separazione dei beni se vi è grave motivo.

2 Vi è grave motivo segnatamente se:

1.
l’altro coniuge è oberato o la sua quota di beni comuni è pignorata;
2.
l’altro coniuge mette in pericolo gli interessi dell’istante o della comunione;
3.
l’altro coniuge rifiuta senza giusto motivo il consenso richiesto per disporre di beni comuni;
4.
l’altro coniuge rifiuta di informare l’istante sui suoi redditi, sulla sua sostanza e sui suoi debiti o sui beni comuni;
5.
l’altro coniuge è durevolmente incapace di discernimento.

3 L’istanza di separazione dei beni per durevole incapacità di discer­nimento può essere proposta anche dal rappresentante legale del coniuge incapace.

2. … >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 185 Codice civile svizzero (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE160040EheschutzParteien; Recht; Gesuch; Beklagten; Unterhalt; Berufung; Monatlich; Vereinbarung; Eheliche; Verfahren; Urteil; Höhe; Gesuchsgegnerin; Pfäffikon; Gesuchsteller; Wohnung; Auszug; Ehelichen; Zahlbar; Verpflichtet; Rechtsmittel; Unterhaltsbeiträge; Monats; Bezirksgericht; Gütertrennung; Bezahlen; Verpflichten; Tochter; Entscheid
ZHLE150043Eheschutz Gesuch; Tertrennung; Gütertrennung; Scheidung; Gesuchsteller; Anordnung; Wirtschaftlich; Partei; Eheschutz; Parteien; Recht; Bundesgericht; Wirtschaftliche; Umstände; Gegnerin; Berufung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Entscheid; Eheschutzverfahren; Urteil; Ehegatte; Trennung; Gefährdung; Wiedervereinigung; Ehegatten; Wirtschaftlicher; Praxis; Interessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 167Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4). Wohnsitz; Recht; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; Unterhalt; Wohnsitzes; Gerichte; Lugano-Übereinkommen; Aufenthalt; Gewöhnliche; Schweizerischen; Gewöhnlichen; Partei; Zürcherischen; Zuständig; Obergericht; International; Schweizerisches; Frankreich; Internationale; Eheschutzbegehren; Klara; Verfügung; Ehelichen; Einlassung; Parteien; Pflicht
118 II 27Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes überhaupt noch vorhanden war oder nicht. Hier ist vielmehr Art. 8 ZGB anwendbar (E. 2). 2. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Weder aus Art. 170 noch aus Art. 208 ZGB ergibt sich eine Umkehr der Beweislast (E. 3). 3. Sind die Voraussetzungen von Art. 208 ZGB nicht nachgewiesen, so entsteht keine güterrechtliche Ersatzforderung, wenn Errungenschaft in ehewidriger Weise verwendet worden ist (E. 4).
Ehegatte; Errungenschaft; Vermögenswert; Obergericht; Auskunft; Verwendet; Ehegatten; Beweislast; Zeitpunkt; Güterrechtliche; Güterstandes; Auflösung; Betrag; Auseinandersetzung; Vermögenswerte; Umkehr; Nachzuweisen; Fraglichen; Voraussetzungen; Richter; Ausschliesslich; Anspruch; Nachgewiesen; Berufung; Urteil; Obergerichts; Berner
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