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Code civil suisse (CC)

Der Art. 185 ZGB wurde aufgehoben oder ist bei Swissrights im Jahr 2022 nicht aufgenommen.

Art. 185 Code civil suisse (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLE160040EheschutzParteien; Recht; Gesuch; Beklagten; Unterhalt; Berufung; Monatlich; Vereinbarung; Eheliche; Verfahren; Urteil; Höhe; Gesuchsgegnerin; Pfäffikon; Gesuchsteller; Wohnung; Auszug; Ehelichen; Zahlbar; Verpflichtet; Rechtsmittel; Unterhaltsbeiträge; Monats; Bezirksgericht; Gütertrennung; Bezahlen; Verpflichten; Tochter; Entscheid
ZHLE150043Eheschutz Gesuch; Tertrennung; Gütertrennung; Scheidung; Gesuchsteller; Anordnung; Wirtschaftlich; Partei; Eheschutz; Parteien; Recht; Bundesgericht; Wirtschaftliche; Umstände; Gegnerin; Berufung; Gesuchsgegnerin; Vorinstanz; Entscheid; Eheschutzverfahren; Urteil; Ehegatte; Trennung; Gefährdung; Wiedervereinigung; Ehegatten; Wirtschaftlicher; Praxis; Interessen
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
119 II 167Eheschutzverfahren. Zuständigkeit schweizerischer Gerichte (Art. 46 IPRG; Art. 6 IPRG; Art. 1 Abs. 2 Ziff. 1 und Art. 18 Lugano-Übereinkommen); Begriff des Wohnsitzes nach Art. 20 IPRG. 1. Der Wohnsitzbegriff in Art. 20 Abs. 1 Bst. a IPRG deckt sich mit jenem nach Art. 23 Abs. 1 ZGB. Abweichungen ergeben sich nur dadurch, dass im internationalen Verhältnis keine den Art. 24 Abs. 1 und Art. 25 ZGB entsprechenden Normen bestehen (E. 2). 2. Unter welchen Voraussetzungen kann ein schweizerisches Gericht nach Art. 6 IPRG seine Zuständigkeit ablehnen, wenn sich die beklagte Partei auf das Begehren einlässt (E. 3)? 3. Der Umstand, dass mit einem umfassenden Eheschutzbegehren auch noch Unterhaltsforderungen geltend gemacht werden, kann nicht dazu führen, dass die schweizerischen Gerichte nach Art. 18 Lugano-Übereinkommen zuständig werden (E. 4). Wohnsitz; Recht; Gericht; Zuständigkeit; Übereinkommen; Unterhalt; Wohnsitzes; Gerichte; Lugano-Übereinkommen; Aufenthalt; Gewöhnliche; Schweizerischen; Gewöhnlichen; Partei; Zürcherischen; Zuständig; Obergericht; International; Schweizerisches; Frankreich; Internationale; Eheschutzbegehren; Klara; Verfügung; Ehelichen; Einlassung; Parteien; Pflicht
118 II 27Beweislastverteilung bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung (Art. 8, 170, 200 und 208 ZGB). 1. Art. 200 ZGB behandelt nicht die Frage, wen die Beweislast trifft, wenn streitig ist, ob ein Vermögenswert im Zeitpunkt der Auflösung des Güterstandes überhaupt noch vorhanden war oder nicht. Hier ist vielmehr Art. 8 ZGB anwendbar (E. 2). 2. Wer die Hinzurechnung nach Art. 208 ZGB geltend macht, hat nicht nur nachzuweisen, dass dem andern Ehegatten der entsprechende Vermögenswert zu einem bestimmten Zeitpunkt gehört hat, sondern auch, was damit geschehen ist. Weder aus Art. 170 noch aus Art. 208 ZGB ergibt sich eine Umkehr der Beweislast (E. 3). 3. Sind die Voraussetzungen von Art. 208 ZGB nicht nachgewiesen, so entsteht keine güterrechtliche Ersatzforderung, wenn Errungenschaft in ehewidriger Weise verwendet worden ist (E. 4).
Ehegatte; Errungenschaft; Vermögenswert; Obergericht; Auskunft; Verwendet; Ehegatten; Beweislast; Zeitpunkt; Güterrechtliche; Güterstandes; Auflösung; Betrag; Auseinandersetzung; Vermögenswerte; Umkehr; Nachzuweisen; Fraglichen; Voraussetzungen; Richter; Ausschliesslich; Anspruch; Nachgewiesen; Berufung; Urteil; Obergerichts; Berner
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