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Schweizerische Strafprozessordnung (StPO)

Art. 185 StPO vom 2023

Art. 185 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) drucken

Art. 185

Ausarbeitung des Gutachtens

1 Die sachverständige Person ist für das Gutachten persönlich verantwortlich.

2 Die Verfahrensleitung kann die sachverständige Person zu Verfahrenshandlungen beiziehen und sie ermächtigen, den einzuvernehmenden Personen Fragen zu stellen.

3 Hält die sachverständige Person Ergänzungen der Akten für notwendig, so stellt sie der Verfahrensleitung einen entsprechenden Antrag.

4 Die sachverständige Person kann einfache Erhebungen, die mit dem Auftrag in engem Zusammenhang stehen, selber vornehmen und zu diesem Zweck Personen aufbieten. Diese haben dem Aufgebot Folge zu leisten. Weigern sie sich, so können sie polizeilich vorgeführt werden.

5 Bei Erhebungen durch die sachverständige Person können die beschuldigte Person und, im Umfang ihres Verweigerungsrechts, Personen, die zur Aussage- oder Zeugnisverweigerung berechtigt sind, die Mitwirkung oder Aussage verweigern. Die sachverständige Person weist die betroffenen Personen zu Beginn der Erhebungen auf dieses Recht hin.


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 185 Schweizerische Strafprozessordnung (StPO) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHSB210368Vorsätzliche Tötung etc.Schuld; Schuldig; Beschuldigte; Privatkläger; Schuldigten; Beschuldigten; Privatklägerin; Lichen; Beschwerde; Aussage; Vorinstanz; Recht; Sinne; Higkeit; Aussagen; Fähigkeit; Ketamin; Urteil; Beschwerdegegner; Schuld; Positiv; Prof; Massnahme; Berufung; Habe; Schuldfähigkeit; Dossier; Gutachter; Verfahren
ZHSB140230Vorsätzliche Tötung etc.Schuldig; Beschuldigte; Handlung; Verteidigung; Beschuldigten; Gutachter; Gutachten; Massnahme; Berufung; Behandlung; Privatkläger; Therapie; Privatklägerin; Gericht; Gewalt; Stationäre; Urteil; Alkohol; Verhandlung; Berufungsverhandlung; Therapeutisch; Bundesgericht; Therapeutische; Lematik; Zuzüglich; Verwahrung; Gutachters; Entscheid
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Anwendung im Verwaltungsgericht

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
BSSB.2014.46 (AG.2021.205)mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung, mehrfache Nötigung und mehrfache Drohung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner), einfache Körperverletzung (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) und mehrfache Tätlichkeiten (hetero- oder homosexuelle Lebenspartner) (Beschwerde beim BG)Berufung; Berufungskläger; Aussage; Opfers; Fahren; Erfahren; Gutachten; Januar; Aussagen; Verfahren; Werden; Halten; Liegen; Wieder; Einvernahme; Stellt; Logisch; Liegend; Berufungsklägers; Könne; Spreche; Psychologisch; Logische; Welche; Führt; Vorliegen; Gleich; Würde; Aussagepsychologisch; Vorliegend
BSBES.2019.86 (AG.2019.890)Verlängerung der stationären psychiatrischen Massnahme gemäss Art. 59 Abs. 4 StGBBeschwerde; Beschwerdeführer; Massnahme; Werden; Gutachten; Therapie; Verfahren; Stationäre; Welche; Behandlung; Strafgericht; Vollzug; Beschwerdeführers; Gemäss; Verlängerung; Urteil; Gutachterin; Gericht; Weitere; Schizophrenie; Entscheid; Massnahmenvollzug; Strafund; Kosten; Basel-Stadt; Aufgrund; Gestellt; Psychiatrische; Bestehende; Psychische
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Anwendung im Bundesgericht

BGERegesteSchlagwörter
146 IV 1 (6B_933/2018)  a Art. 56 Abs. 3 StGB , Art. 184 f. und 189 StPO; Verwertbarkeit und Beweiswert eines forensisch-psychiatrischen Aktengutachtens; Einholung einer Zweitexpertise; fremdanamnestische Erhebungen des Gutachters. Anforderungen an ein Aktengutachten bei verweigerter persönlicher Untersuchung (E. 3.2). Die Einholung eines Zweitgutachtens ist nicht nur in den Fällen nach Art. 189 StPO zulässig (E. 3.3). Bei Angehörigen des Exploranden telefonisch erhobene Auskünfte: Qualifizierung (vgl. Art. 185 Abs. 3 und 4 StPO ) offengelassen, zumal die Angaben nicht geeignet waren, zu anderen als gutachterlich-medizinischen Zwecken verwendet zu werden (E. 3.4). Störung; Psychisch; Psychische; Persönlichkeit; Recht; Schwere; Massnahme; Psychischen; Gutachter; Urteil; Beschwerde; Diagnose; Untersuchung; Beschwerdeführer; Gutachten; Schweren; Psychiatrische; Schwere; Medizinisch; Reiche; Kriterien; Hende; Medizinische; Akten; Vorinstanz; Klassifikation; Rechtlich; Narzisstische; Sachverständige; Dominanz
144 IV 302Art. 3 Abs. 2 lit. c, Art. 107 Abs. 1 lit. a, Art. 141 Abs. 3 und Art. 185 Abs. 3 StPO, Art. 29 Abs. 2 BV; selbstständiger Aktenbeizug durch die sachverständige Person, rechtliches Gehör. Der Beizug von Akten einer Behörde oder einer Klinik ist keine einfache Erhebung, welche die sachverständige Person gemäss Art. 185 Abs. 4 StPO selbst vornehmen kann, sondern eine Ergänzung der Akten im Sinne von Art. 185 Abs. 3 StPO, die sie bei der Verfahrensleitung zu beantragen hat. Da es sich bei letztgenannter Bestimmung aufgrund der konkreten Umstände um eine Ordnungsvorschrift handelt, hat das Vorgehen der sachverständigen Person keine Folgen hinsichtlich der Verwertbarkeit ihres Gutachtens. Jedoch verletzt der Entscheid der Vorinstanz, die betreffenden Akten nicht zu edieren, den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör (E. 3.3-3.5). Akten; Gutachten; Beschwerde; Sachverständige; Beschwerdeführer; Person; Verfahren; Vorinstanz; Gutachter; Sachverständige; Urteil; Beschwerdeführers; Gutachtens; Verlaufsdokumentation; Verletzt; Beweis; Verfahrensleitung; Erhebung; Gehör; Parteien; Rechtliches; Ergänzung; Sachverständigen; Berufungsverhandlung; Anspruch; Vorgehen; Müsse; Selbstständig

Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BB.2017.180Auftrag an eine sachverständige Person (Art. 184 StPO).Beschwerde; Schlussbericht; Beschwerdeführer; Bundes; Beschwerdegegnerin; SUST-Schlussbericht; Beweis; Verwertbar; Verfahren; Gutachter; Barkeit; Verfahren; Recht; Aussage; Gutachterauftrag; Verfahrens; Untersuchung; Einvernahme; Beschwerdeführers; Aussagen; Gutachten; Untersuchung; Bundesstrafgericht; Schweiz; Verwertbare; Partei; Rechtlich; Beschwerdekammer; Verwertbarkeit; Beweise

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
SCHMID, JOSITSCHPraxiskommentar, 3. Aufl.2018
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