1 Les profits et les risques de la chose passent à l’acquéreur dès la conclusion du contrat, sauf les exceptions résultant de circonstances ou de stipulations particulières.
2 Si la chose n’est déterminée que par son genre, il faut en outre qu’elle ait été individualisée; si elle doit être expédiée dans un autre lieu, il faut que le vendeur s’en soit dessaisi à cet effet.
3 Dans les contrats faits sous condition suspensive, les profits et les risques de la chose aliénée ne passent à l’acquéreur que dès l’accomplissement de la condition.
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | HG100186 | Forderung | Beklagten; Gericht; Pflanzen; Recht; Klage; Verfügung; ProtS; Pflicht; Schaden; Umtopfen; Schweiz; Verpflichtet; ZPO/ZH; Rechtsvertreter; Zustellung; Verschulden; Peter; Lieferung; Betrag; Vereinbarung; Liquidation; Bezahlen; Kaufpreis; Schweizer; Mitgeteilt; Erfolgen; Referentenaudienz; Vereinbart; Bezog |
SO | SGSTA.2016.92 | Staats- und Bundessteuer 2014 | Gefahr; Übergang; Rekurrenten; Kaufvertrag; Beschwerde; Liegenschaft; Geregelt; Zeitpunkt; Einsprache; Entscheid; Wiesen; Recht; Zusatzvereinbarung; Einkommen; Vereinbarung; Grundstück; Rekurs; Rechnung; Aufwendung; Veranlagung; übergegangen; Steuerpflichtigen; Unterhaltskosten; Parteien; Regel; Einspracheentscheid; Festgehalten; Kaufpreis; Aufwendungen; öffentlich |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
LU | A 04 86 | § 54 Abs. 1 StG; Art. 210 Abs. 1 DBG. Zeitliche Bemessung des Einkommens. Frage der steuerrechtlichen Realisierung eines Pflegelohnes. Fall einer Mutter, die von ihrem entmündigten Sohn ein Grundstück erwirbt und einen Teil des Kaufpreises mittels Anrechnung eines Pflegelohnes für erbrachte Pflegedienste bezahlt. | Kaufvertrag; Einkommen; Zustimmung; Vertrag; Genehmigung; Beschwerde; Zeitpunkt; Gemeinde; Rechtsgeschäft; Grundstück; Anspruch; Kaufvertrages; Vormundschaftsbehörde; Einkünfte; Gemeinderat; Pflege; Regierungsstatthalter; Urteil; Bedingung; Aufschiebend; Beschwerdeführerin; Rechtlich; Leistung; Geschäft; Erteilt; Schloss; Einkommens; Bemessung; Rückwirkend; Werden |
AG | AGVE 2003 37 | AGVE 2003 37 S.121 2003 Kantonale Steuern 121 37 Liegenschaftsertrag, Liegenschaftsunterhaltskosten. - Der Käufer einer Liegenschaft... | Liegenschaft; Ertrags; Liegenschaftsunterhalt; Vertrag; Schaden; Übergang; Eigentum; Liegenschaftsunterhaltskosten; Eigentums; Abzug; Gefahr; Vertragsschluss; Erwerb; Zeitpunkt; Vereinbarung; Liegenschaftsertrag; Gangs; Steuerpflicht; Beschwerde; Steuerlich; Kaufvertrag; Eigentumserwerb; Grundbuch; Steuerkommission; Verwaltungs; Steuerpflichtig; Rückwirkend; Steuerrekursgericht; Koch; Steuerpflichtig |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
128 III 370 | Kaufvertrag; Gefahrenübergang beim Sukzessivlieferungsvertrag (Art. 185 Abs. 1 OR). Beziehung zwischen der Regel "periculum est emptoris" und ihren Ausnahmen; Gesetzesauslegung unter Berücksichtigung der auf dem Spiele stehenden Interessen und dem Ziel der Norm (E. 4a-c); Anwendung des allgemeinen Prinzips im vorliegenden Fall, der die Sukzessivlieferung von Aktien einer Aktiengesellschaft betrifft, welche vor Vertragserfüllung in Konkurs gefallen ist (E. 4d). | été; Contrat; Action; Chose; Cit; Vente; L'acheteur; Risque; Règle; Raison; Vendeur; Actions; Exception; Droit; Entre; Société; Exceptions; Comme; Risques; Toute; Conclusion; être; Thèse; Livraison; Avant; Principe; L'acte; Celui; Demandeur; Même |
85 II 580 | Eine neben der Berufung eingereichte staatsrechtliche Beschwerde wegen willkürlicher Beweiswürdigung ist grundsätzlich zuerst zu beurteilen. Erheben sich aber Zweifel darüber, ob die mit der Beschwerde angefochtene tatsächliche Feststellung wesentlichsei, so kann darüber vorweg im Berufungsverfahren entschieden werden. Art. 57 Abs. 5 OG (Erw. 2 und 5). Unter welchen Voraussetzungen wird der Garagist, der den Wagen im Vertrauen auf betrügerische Angaben dem Kunden ohne Bezahlung seiner Reparaturrechnung herausgab, wieder retentionsberechtigt, wenn der Kunde ihm den Wagen zurückbringt? Art. 895 ff. ZGB (Erw. 3). Gehen die Rechte des Dritten, der den Wagen dem Kunden unter Eigentumsvorbehalt verkauft hatte, dem Retentionsrecht des Garagisten vor, wenn dieser beim Empfang des Wagens den Eigentumsvorbehalt kannte? Art. 895 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 714 und 933 ff. ZGB (Erw. 4). | Wagen; Eigentum; Retention; Retentionsrecht; Schütz; Eigentumsvorbehalt; Wagens; Beklagten; Meichtry; Recht; Berufung; Urteil; Reparatur; Besitz; Stehende; Firma; Instandstellung; Eigentümer; Beschwerde; Staatsrechtliche; Neige; Blanche; Schuldner; Kantons; Glaube; Feststellung; Gläubiger |