Vollstreckungsverjährung
1 Die Vollstreckung einer Disziplinarstrafe verjährt zwölf Monate nach ihrer rechtskräftigen Verfügung.
2 Während eines Rechtsmittelverfahrens gegen einen Bussenumwandlungsentscheid ruht die Vollstreckungsverjährung. Wird am Ende des Rechtsmittelverfahrens die Busse in Arrest umgewandelt, so verjährt die Vollstreckung zwölf Monate nach dem rechtskräftigen Umwandlungsentscheid.