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Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG)

Art. 185 DBG vom 2023

Art. 185 Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG) drucken

Art. 185

280

1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Arti­keln 160 und 163–172 bezogen.

2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.

3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.

4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.

280 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).


Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2023 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Anwendung im Bundesstrafgericht

BSGLeitsatzSchlagwörter
BV.2010.15Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Beschwerde; Steuer; Recht; Verfahren; Steuer; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Einziehung; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; Basel; Entscheid; Angefochtene; Bundesstrafgerichts; Steuerverfahren; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Vermögenswerte; Steuerhinterziehung; Rechtliche; Verfahren; Kommentar; Recht; Hierzu; Steuerstrafverfahren; Verfügung; Steuerrecht
BV.2010.58Beschlagnahme (Art. 46 VStrR).Beschwerde; Steuer; Recht; Verfahren; Steuer; Beschwerdeführer; Einziehung; Beschwerdeführerin; Beschlagnahme; Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgericht; Basel; Rechtliche; Untersuchung; Angefochtene; Beschwerdekammer; Verfahren; Hierzu; Bundesstrafgerichts; Steuerverfahren; Recht; Steuerhinterziehung; Kommentar; Bundesgericht; Entscheid; Steuerstrafverfahren; Verfügung; Steuerrecht
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