1 Die im Steuerstrafverfahren auferlegten Bussen und Kosten werden nach den Artikeln 160 und 163–172 bezogen.
2 Bussen- und Kostenforderungen verjähren fünf Jahre nachdem die Veranlagung rechtskräftig geworden ist.
3 Stillstand und Unterbrechung der Verjährung richten sich nach Artikel 120 Absätze 2 und 3.
4 Die Verjährung tritt in jedem Fall zehn Jahre nach Ablauf des Jahres ein, in dem die Steuern rechtskräftig festgesetzt worden sind.
280 Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 26. Sept. 2014 (Anpassungen an die Allgemeinen Bestimmungen des StGB), in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 779; BBl 2012 2869).
BSG | Leitsatz | Schlagwörter |
BV.2010.15 | Beschlagnahme (Art. 46 VStrR). | Beschwerde; Steuer; Recht; Verfahren; Steuer; Beschwerdeführer; Bundesstrafgericht; Einziehung; Beschwerdekammer; Beschlagnahme; Basel; Entscheid; Angefochtene; Bundesstrafgerichts; Steuerverfahren; Untersuchung; Beschwerdegegnerin; Vermögenswerte; Steuerhinterziehung; Rechtliche; Verfahren; Kommentar; Recht; Hierzu; Steuerstrafverfahren; Verfügung; Steuerrecht |
BV.2010.58 | Beschlagnahme (Art. 46 VStrR). | Beschwerde; Steuer; Recht; Verfahren; Steuer; Beschwerdeführer; Einziehung; Beschwerdeführerin; Beschlagnahme; Beschwerdegegnerin; Bundesstrafgericht; Basel; Rechtliche; Untersuchung; Angefochtene; Beschwerdekammer; Verfahren; Hierzu; Bundesstrafgerichts; Steuerverfahren; Recht; Steuerhinterziehung; Kommentar; Bundesgericht; Entscheid; Steuerstrafverfahren; Verfügung; Steuerrecht |