1 Die sachverständige Person ist zur Wahrheit verpflichtet und hat ihr Gutachten fristgerecht abzuliefern.
2 Das Gericht weist sie auf die Strafbarkeit eines falschen Gutachtens nach Artikel 307 StGB67 und der Verletzung des Amtsgeheimnisses nach Artikel 320 StGB sowie auf die Folgen von Säumnis und mangelhafter Auftragserfüllung hin.
3 Die sachverständige Person hat Anspruch auf Entschädigung. Der gerichtliche Entscheid über die Entschädigung ist mit Beschwerde anfechtbar.
67 SR 311.0
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
ZH | PC220030 | Ehescheidung (Entschädigung Sachverständiger) | Schwerde; Beschwerde; Beschwerdeführer; Bericht; Recht; Entschädigung; Vorinstanz; Entscheid; Rechtsmittel; Gericht; Berichte; Einzelrichterin; Beklagten; Verfahren; Kontakt; Sinne; Kinder; Partei; Verfügung; Rechnung; Beschwerdegegner; Rungen; Weisungen; Eröffnung; Frist; Therapie; Fortschritt; Mitwirkung; Folgend:; Bundesgericht |
ZH | RE170018 | Eheschutz (Kostenfolge) | Beschwerde; Gesuchsgegnerin; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Parteien; Gesuchsteller; Vorinstanz; Urteil; Entschädigung; Ziffer; Verfahren; Auferlegt; Kostenverteilung; Höhe; Vorinstanzlichen; Bundesgericht; Beschwerdeführerin; Angefochten; Oberrichter; Frist; Angefochtenen; Parteientschädigung; Vertreten; Entscheidgebühr; Dispositiv-Ziffer; Rechtsanwältin; Unrichtig; Kanton; Begründet |
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SO | VWBES.2017.482 | Kostenverlegung | Beschwerde; Beschwerdeführer; Gutachter; Gutachten; Partei; Kostenvorschuss; Staatskanzlei; Verfahren; Recht; Verfahrens; Vorschuss; Parteien; Verwaltungs; Ergänzungsfragen; Beweise; Auftrag; Verfügung; Akten; Fragen; Gutachtens; Stunden; Gutachters; Verwaltungsgericht; Rechnung; Liegenden; Gericht; Beantragt; Entscheid; Behörde; Mutmasslichen |
SG | IV-2011/168 | Entscheid Art. 14 Abs. 2 lit. c und Abs. 4, Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG (SR 741.01), Art. 11b Abs. 1 lit. b und Abs. 4, Art. 29 VZV (SR 741.51), Art. 12 Abs. 1 VRP (sGS 951.1). Der Rekurrent lenkte einen Personenwagen unter Cannabiseinfluss. Er verzichtete unterschriftlich auf eine umfassende Untersuchung. Aufgrund des Gutachtensauftrags und des Verlaufs der verkehrsmedizinischen Untersuchung musste er damit rechnen, dass der Gutachter zur Begründung seiner Schlussfolgerungen die persönlichen Angaben schriftlich festhalten und im Rahmen des Gutachtens an die Entzugsbehörde weiterleiten würde (Verwaltungsrekurskommission, Abteilung IV, 29. März 2012, IV-2011/168). | Rekurrent; Gutachten; Recht; Verkehrsmedizinisch; Untersuchung; Rekurs; Drogen; Rekurrenten; Verkehrsmedizinische; Recht; Gutachter; Führerausweis; Vorinstanz; Alkohol; Person; Strassenverkehr; Begutachtung; Gutachtens; Fahreignung; Schlussfolgerung; Strassenverkehrs; Beurteilung; Formular; Berufs; Akten; Schlussfolgerungen; Relevante; Persönlichen; Gallen; Verkehrsmedizinischen |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
84 I 217 | Staatsrechtliche Beschwerde wegen Art. 4 BV. Zulässigkeit der Beschwerde gegen einen Beweisbeschluss in einer Zivilrechtsstreitigkeit, die der Berufung an das Bundesgericht unterliegt? Kantonales Zivilprozessrecht; Willkür. Kann der Beklagte im Vaterschaftsprozess verpflichtet werden, sich einer anthropologisch-erbbiologischen Expertise zu unterziehen? | Beschwerde; Expertise; Vater; Vaterschaft; Beschwerdeführer; Obergericht; Bundesgericht; Berufung; Zivilprozessrecht; Unterziehen; Vorschrift; Anthropologisch-erbbiologische; Erhoben; Kantons; Beweis; Beklagten; Staatsrechtliche; Verletzung; Zeuge; Eingriff; Obwalden; bereits; Expertin; Pflichten; Auslegung; Zwischenentscheid; Erhobene; Geltend; Vorschriften; Angeordnete |
Autor | Kommentar | Jahr |
Weibel | Kommentar, 2. Aufl., Zürich | 2013 |