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Zivilgesetzbuch (ZGB)

Art. 184 ZGB vom 2022

Art. 184 Zivilgesetzbuch (ZGB) drucken

Art. 184

Der Ehevertrag muss öffentlich beurkundet und von den vertrag­schlie­ssenden Per­sonen sowie gegebenenfalls vom gesetzlichen Ver­treter unterzeichnet werden.

C. Ausser­or­dentli­cher Gü­terstand >I. Auf Begehren ei­nes Ehegatten >1. Anordnung >
Dieser Gesetzesartikel ist im Jahr 2022 (prüfen Sie auf Aktualität) in Kraft getreten. Es besteht kein Anspruch auf Aktualität und Vollständigkeit/Richtigkeit. Wir verweisen Sie dazu auf www.admin.ch.

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Art. 184 Zivilgesetzbuch (ZGB) - Anwendung bei den Gerichten

Anwendung im Kantonsgericht

Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):

KantonFallnummerLeitsatz/StichwortSchlagwörter
ZHLN100047Prozesskostenvorschuss Rekurs gegen einen Beschluss des Bezirksgerichts Dietikon vom 17. September 2010 (CG100002)Recht; Vorinstanz; Rekurs; Partei; Parteien; Ehevertrag; Beschluss; Unentgeltliche; Einander; Prozesskostenvorschuss; Vertrag; Eventualiter; Bringe; Beklagten; Ziffer; Vorinstanzliche; Rechtspflege; Irrtum; Wille; Klage; Gesuch; Vorbringen; Voraussetzung; Begründung; Ehevertrages; Terrechtliche; Rechtsbegehren; Notar
GRZK1 2021 22Nebenfolgen der EhescheidungEhefrau; Kinder; Ehemann; Phase; Eltern; Unterhalt; Über; Vorinstanz; Überschuss; Unterhalts; Einkommen; Partei; Kindes; Parteien; Berufung; Barunterhalt; Recht; Stehend; Ehevertrag; Liegenschaft; Elternteil; Mutter; Leistung; Familie; Vater; IIB; Ehemannes; IIIB; Scheidung

Kommentare zum Gesetzesartikel

AutorKommentarJahr
Hausheer, Aebi-MüllerBasler Kommentar, Zivilgesetzbuch I2010
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