Art. 184 OR vom 2021
Art. 184
1 Durch den Kaufvertrag verpflichten sich der Verkäufer, dem Käufer den Kaufgegenstand zu übergeben und ihm das Eigentum daran zu verschaffen, und der Käufer, dem Verkäufer den Kaufpreis zu bezahlen.
2 Sofern nicht Vereinbarung oder Übung entgegenstehen, sind Verkäufer und Käufer verpflichtet, ihre Leistungen gleichzeitig – Zug um Zug – zu erfüllen.
3 Der Preis ist genügend bestimmt, wenn er nach den Umständen bestimmbar ist.
B. Nutzen und Gefahr>
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Dieser Gesetzesartikel wurde bei folgenden kantonalen Gerichtsentscheiden referenziert/angewendet (nicht abschliessend):
Kanton | Fallnummer | Leitsatz/Stichwort | Schlagwörter |
SG | I/1-2009/115 | Entscheid Art. 18 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 210 Abs. 2 DBG (SR 642.11). Zeitpunkt der Realisation des Liegenschaftenverlustes beim Verkauf eines landwirtschaftlichen Gewerbes an den Sohn (Verwaltungsrekurskommission, 29. Juni 2010, I/1-2009/115). | Beschwerde; Beschwerdeführer; Selbständig; Selbständige; Erwerbstätigkeit; Einkommen; Vertrag; Liquidation; Wirtschaftlich; Veräusserung; Bilanz; Landwirtschaftlich; Landwirtschaftliche; Zeitpunkt; Vertrags; Kaufpreis; Bundessteuer; Ertragswert; Liquidationsverlust; Worden; Landwirtschaftlichen; Gewerbe; Begründung; Verlust; Steuerbar; Grundstücke; Besitzesantritt; Aufgegeben; Bundesgerichts |
SG | HG.2005.30 | Entscheid Art. 1 OR (SR 210). Angesichts der im zweiten Abschnitt des Vertrags der Parteien durch den Beklagten vorgenommenen und von der Klägerin akzeptierten Streichung der Totalstückzahlen mit einzelnen Bestelltranchen liegt keine übereinstimmende Willensäusserung, gemäss welcher sich der Beklagte zur Abnahme einer bestimmten Zahl von Geräten verpflichtet hätte, vor (Handelsgericht, 15. Dezember 2006, HG.2005.30). | Kläg; Ersatz; Beklagten; Vertrag; Gerät; Geräte; Vertrags; Partei; Parteien; Ersatzteillager; Stück; Preis; Abnahme; Ersatzteile; Klägact; Kündigung; Garantie; Bestritt; Stückzahl; Liefer; Preisliste; Klage; Vereinbarung; Vereinbart; Ausführungen; Eingabe; Träglich; Bestellung; Lieferung |
BGE | Regeste | Schlagwörter |
145 IV 233 (6B_1284/2018) | Art. 17 und Art. 24 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 UWG, Art. 3 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 13 Abs. 1 PBV; Preisbekanntgabe in der Werbung. Die Werbung "0.9%-LEASING PLUS" stellt keine Preisbekanntgabe in der Werbung im Sinne von Art. 17 UWG dar. Beim beworbenen Zinssatz handelt es sich lediglich um einen für die Berechnung des tatsächlich zu bezahlenden Preises dienenden Parameter, der nicht von Art. 13 PBV erfasst wird (E. 2 und 3). | Preis; Leasing; Werbung; Preisbekanntgabe; Preise; Konsument; LEASING; Zinssatz; Beworbene; Leasingzins; Beschwerde; Verordnung; Leistung; %-LEASING; PLUS; Recht; Konsumenten; Angebot; Urteil; Vorschriften; Bezahlenden; Vorinstanz; WYLER; Berechnung; Busse; Kantons; Hinweis; Wettbewerb; Widerhandlung |
142 III 657 (4A_152/2016) | Versicherungsmaklervertrag; Anspruch des Maklers auf Bezahlung durch den Versicherungsnehmer. Kein Honoraranspruch des Versicherungsmaklers gegenüber seinem Auftraggeber, dem Versicherungsnehmer, bei der Vermittlung von Bruttopolicen (E. 4). Zeitliche Abgrenzung des Courtageanspruchs des Versicherungsmaklers gegenüber dem Versicherer bei einem Maklerwechsel (E. 5). | Versicherung; Versicherungsmakler; Courtage; Versicherer; Versicherungsnehmer; Beschwerde; Versicherungsmaklervertrag; Versicherern; Beschwerdegegnerin; Courtagen; Versicherungsmaklers; Entschädigung; Beschwerdeführerin; Verhält; Versicherungsvertrag; Vertrag; Vermittlung; Verpflichte; Recht; Über; Bundesgericht; Versicherungsverträge; Urteil; Makler; Vereinbarung; Schuld; Mäkler; Verpflichtet; FUHRER |